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Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten
  3. Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen
  4. Art. 4 Invalidenwohnungen
  5. Art. 5 Alterswohnungen
  6. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
  7. Art. 7 Übergangsbestimmung
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Grundsatz

Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).

Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten

1 Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt: PHH Zimmerzahl Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage Mietwohnung Fr. Eigentumswohnung Fr. Einfamilienhaus Fr. 1 1 genügend 120 000 140 000 gut 145 000 170 000 hervorragend 170 000 200 000 2 2 genügend 145 000 170 000 gut 170 000 200 000 hervorragend 195 000 230 000 3 3 genügend 170 000 200 000 gut 195 000 230 000 hervorragend 225 000 260 000 4 3–4 genügend 195 000 230 000 320 000 gut 225 000 260 000 350 000 hervorragend 255 000 290 000 375 000 5 4–5 genügend 225 000 260 000 350 000 gut 255 000 290 000 375 000 hervorragend 280 000 315 000 400 000 6 4–6 genügend 255 000 290 000 375 000 gut 280 000 315 000 400 000 hervorragend 305 000 340 000 425 000 7 5–7 genügend 280 000 315 000 400 000 gut 305 000 340 000 425 000 hervorragend 330 000 365 000 455 000 8 5–8 genügend 305 000 340 000 425 000 gut 330 000 365 000 455 000 hervorragend 355 000 395 000 480 000 2 Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.

Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen

Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.

Art. 4 Invalidenwohnungen

Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invalidenwohnungen angemessen sind.

Art. 5 Alterswohnungen

Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. August 1995 über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben wird aufgehoben. [AS 1995 4266]

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

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