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8 provisions
Art. 1 Grundsatz
Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).
Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten
1 Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:
PHH
Zimmerzahl
Nutzwert der Wohnung
und der Wohnanlage
Mietwohnung
Fr.
Eigentumswohnung
Fr.
Einfamilienhaus
Fr.
1
1
genügend
120 000
140 000
gut
145 000
170 000
hervorragend
170 000
200 000
2
2
genügend
145 000
170 000
gut
170 000
200 000
hervorragend
195 000
230 000
3
3
genügend
170 000
200 000
gut
195 000
230 000
hervorragend
225 000
260 000
4
3–4
genügend
195 000
230 000
320 000
gut
225 000
260 000
350 000
hervorragend
255 000
290 000
375 000
5
4–5
genügend
225 000
260 000
350 000
gut
255 000
290 000
375 000
hervorragend
280 000
315 000
400 000
6
4–6
genügend
255 000
290 000
375 000
gut
280 000
315 000
400 000
hervorragend
305 000
340 000
425 000
7
5–7
genügend
280 000
315 000
400 000
gut
305 000
340 000
425 000
hervorragend
330 000
365 000
455 000
8
5–8
genügend
305 000
340 000
425 000
gut
330 000
365 000
455 000
hervorragend
355 000
395 000
480 000
2 Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.
Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen
Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.
Art. 4 Invalidenwohnungen
Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invalidenwohnungen angemessen sind.
Art. 5 Alterswohnungen
Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. August 1995 über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben wird aufgehoben.
[AS 1995 4266]
Art. 7 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.