Law

Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren

Schaffhausen (city) · 780.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 05693f1dce080ce113ee863d73496e6fba75ac306bdf5292c6dc1d9c22e72c49

Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Gebühren im Baubewilligungsverfahren
  2. Art. 2
  3. Art. 3  Überweisung von Baugesuchen an den Kanton
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 3
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Übrige Gebühren
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Berechnung der Gebühren nach Aufwand
  14. Art. 14 IV. Schlussbestimmungen

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

14 provisions

Art. 1 I. Gebühren im Baubewilligungsverfahren

1 Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren bzw. einer Plangenehmigung bedürfen, wird für die Prüfung des Baugesuches, die Prüfung und Bewilligung der Abwasseranlagen, die Baukontrollen und Schlussabnahme eine Gebühr erhoben. 2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme gemäss Baugesuch, beträgt aber mindestens 300 Franken, wobei Baugesuche bis zu einer Bausumme von 5'000 Franken gebührenbefreit sind. Abstufung der Ansatz Bausumme Total Gebühren Total Bausumme (Franken) ‰ Franken Franken bis 5'000 gebührenfrei für die ersten 250‘000 5 5'000 bis 250‘000 300 - 1'250 für die weiteren 3‘000‘000 4 250‘000 – 3.25 Mio. 1'250 - 13'250 für die weiteren 12.75 Mio. 2 3.25 Mio. - 16 Mio. 13'250 - 38'750 höhere Baukosten -- über 16 Mio. Stadtrat legt die Gebühren fest (mind. 38'750) A. Prüfung der Baugesuche und Erteilung der Baubewilligung a) Grundsatz Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 2 Berechnungsbeispiel: Bausumme 16 Mio. Franken Betrag über 3.25 Mio: 250'000*0.005 + 3'000'000*0.004 + 12.75*0.002= 38'750.- Berechnungsbeispiel: Bausumme Fr. 880`000 Franken Die ersten 250`000*0.005 + (880`000 - 250`000) *0.004 = 3`770.- 3 Bei Bausummen von über 16 Mio. Franken sind die jeweiligen Baubewilligungsgebühren durch den Stadtrat festzulegen und betragen mindestens 38'750 Franken. 4 Die Gebühr wird mit der Erteilung der Baubewilligung oder der Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs fällig und ist innert 60 Tagen zu begleichen.

Propose a change

Art. 2

In den Baubewilligungsgebühren inbegriffen sind:  Auskünfte  Vorprüfung und Prüfung der Gesuchsunterlagen durch die Baupolizei und durch weitere städtische Fachstellen  Publikation im Amtsblatt, Mitteilung an Anstösser  Erforderliche amtliche Kontrollen  Objektabnahmen und Objekterfassung

Propose a change

Art. 3  Überweisung von Baugesuchen an den Kanton

Mehrarbeit (z.B. Projektänderungen) wird die Gebühr angemessen, jedoch um nicht mehr als 50 % der ordentlichen Gebühr nach Art. 1 erhöht.

Propose a change

Art. 4

Zeigen sich bei Schlusskontrolle erheblich höhere tatsächliche Baukosten als die im Baugesuch deklarierten, kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr nach Art. 1 anpassen. Sie stützt sich dabei auf den neuen Gebäudeversicherungswert. Ein allfälliger Differenzbetrag zuzüglich verursachten Administrationsaufwand wird nachgefordert.

Propose a change

Art. 5

Wird das Baugesuch ganz oder teilweise abgelehnt, kann die Gebühr nach Art. 1 um max. 50 % reduziert werden.

Propose a change

Art. 6

Wird das Baugesuch zurückgezogen, wird die Gebühr nach Art. 1 nach Stand des Prüfungsverfahrens reduziert. b) Leistungsumfang B. Spezialfälle a) Mehrarbeit b) Überschreitung der Baukosten c) Ablehnung von Baugesuchen d) Rückzug von Baugesuchen Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1

Propose a change

Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 3

Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen wird die Gebühr entsprechend der Fragestellung und dem Prüfungsaufwand angemessen reduziert.

Propose a change

Art. 8

1 Für Vorentscheide wird je nach Fragestellung und Aufwand eine Gebühr von maximal 50 % der Ansätze nach Art. 1 erhoben. 2 Die Prüfgebühr im Baubewilligungsverfahren für das vorentscheidweise beurteilte Bauvorhaben wird angemessen reduziert, sofern das Projekt nicht wesentlich geändert wurde.

Propose a change

Art. 9

1 Wer die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt, hat dafür eine Gebühr von 50 Franken zu entrichten. 2 Für die Behandlung von Einwendungen wird der Einwenderin bzw. dem Einwender eine Gebühr von 100 Franken in Rechnung gestellt. Auf die Gebühr wird verzichtet, wenn den Einwendungen vollumfänglich entsprochen wird. 3 Der Stadtrat kann bei Organisationen, welche öffentliche Interessen verfolgen, auf die Erhebung der Gebühr nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise verzichten.

Propose a change

Art. 10 II. Übrige Gebühren

Besondere Arbeiten der Baubehörden und Dritter (wie Studien; Prüfung von Baumaterialien; zusätzliche amtliche Kontrollen z.B. von Gerüsten, Abschrankungen und dergleichen, die über das übliche Mass hinausgehen) werden nach effektivem Zeitaufwand zum Stundenansatz gemäss Art. 13 bzw. dem von Dritten verrechneten Aufwand in Rechnung gestellt.

Propose a change

Art. 11

1 Feuerpolizeiliche Aufwendungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind in den Gebührenansätzen nach Art. 1 inbegriffen. 2 Feuerpolizeiliche Bewilligungen sowie Bau-, Brandschutz- und Veranstaltungskontrollen, die nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind, werden separat nach effektivem Zeitaufwand zum Stundenansatz gemäss Art. 13 in Rechnung gestellt. e) Wiedererwägungsgesuche f) Vorentscheide C. Zustellung des baurechtlichen Entscheids und Einwendungen A. Besondere Arbeiten der Baubehörden B.Feuerpolizei Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 4 3 Präventive Objekt-, Brandschutz- und Veranstaltungskontrollen sowie feuerpolizeiliche Beratungen und Abklärungen werden nicht in Rechnung gestellt.

Propose a change

Art. 12

1 Bedürfen Einrichtungen zu Werbezwecken wie Plakatständer, Schaukästen etc. einer Baubewilligung, richten sich das Verfahren, die Zuständigkeit und die Gebühren nach den baurechtlichen Bestimmungen. Mit diesen Gebühren ist der baurechtliche Teil abgedeckt. 2 Die materielle Prüfung erfolgt auf Gesuch hin und richtet sich nach der jeweils geltenden Verordnung über das Reklamewesen in der Stadt Schaffhausen (RSS 400.7). Für die Prüfung des Reklamegesuches werden separate Gebühren erhoben.

Propose a change

Art. 13 III. Berechnung der Gebühren nach Aufwand

1 Die Gebühren nach Aufwand werden entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt. 2 Der Stundensatz wird durch den Stadtrat periodisch festgesetzt.

Propose a change

Art. 14 IV. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 11 der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1) 2 Die Gebühren werden gestützt auf die im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuchsunterlagen geltenden Gebührenansätze erhoben. 3 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren vom 11. August 1987 und ist in der Rechtssammlung zu veröffentlichen. C. Reklamen Grundsatz Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 5 Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.

Propose a change

← Find another law