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14 provisions
Art. 1 I. Gebühren im Baubewilligungsverfahren
1 Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung im
ordentlichen oder vereinfachten Verfahren bzw. einer
Plangenehmigung bedürfen, wird für die Prüfung des Baugesuches,
die Prüfung und Bewilligung der Abwasseranlagen, die Baukontrollen
und Schlussabnahme eine Gebühr erhoben.
2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme gemäss Baugesuch, beträgt aber mindestens 300 Franken,
wobei Baugesuche bis zu einer Bausumme von 5'000 Franken
gebührenbefreit sind.
Abstufung der Ansatz Bausumme Total Gebühren Total
Bausumme (Franken) ‰ Franken Franken
bis 5'000 gebührenfrei
für die ersten 250‘000 5 5'000 bis 250‘000 300 - 1'250
für die weiteren 3‘000‘000 4 250‘000 – 3.25 Mio. 1'250 - 13'250
für die weiteren 12.75 Mio. 2 3.25 Mio. - 16 Mio. 13'250 - 38'750
höhere Baukosten -- über 16 Mio. Stadtrat legt die
Gebühren fest
(mind. 38'750)
A. Prüfung der
Baugesuche
und Erteilung
der Baubewilligung
a) Grundsatz
Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 2
Berechnungsbeispiel: Bausumme 16 Mio. Franken
Betrag über 3.25 Mio: 250'000*0.005 + 3'000'000*0.004 + 12.75*0.002= 38'750.-
Berechnungsbeispiel: Bausumme Fr. 880`000 Franken
Die ersten 250`000*0.005 + (880`000 - 250`000) *0.004 = 3`770.-
3 Bei Bausummen von über 16 Mio. Franken sind die jeweiligen
Baubewilligungsgebühren durch den Stadtrat festzulegen und
betragen mindestens 38'750 Franken.
4 Die Gebühr wird mit der Erteilung der Baubewilligung oder der
Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs fällig und ist innert 60
Tagen zu begleichen.
Propose a changeArt. 2
In den Baubewilligungsgebühren inbegriffen sind:
Auskünfte
Vorprüfung und Prüfung der Gesuchsunterlagen durch die
Baupolizei und durch weitere städtische Fachstellen
Publikation im Amtsblatt, Mitteilung an Anstösser
Erforderliche amtliche Kontrollen
Objektabnahmen und Objekterfassung
Propose a changeArt. 3 Überweisung von Baugesuchen an den Kanton
Mehrarbeit (z.B. Projektänderungen) wird die Gebühr angemessen,
jedoch um nicht mehr als 50 % der ordentlichen Gebühr nach Art. 1
erhöht.
Propose a changeArt. 4
Zeigen sich bei Schlusskontrolle erheblich höhere tatsächliche
Baukosten als die im Baugesuch deklarierten, kann die
Baubewilligungsbehörde die Gebühr nach Art. 1 anpassen. Sie
stützt sich dabei auf den neuen Gebäudeversicherungswert. Ein
allfälliger Differenzbetrag zuzüglich verursachten Administrationsaufwand wird nachgefordert.
Propose a changeArt. 5
Wird das Baugesuch ganz oder teilweise abgelehnt, kann die
Gebühr nach Art. 1 um max. 50 % reduziert werden.
Propose a changeArt. 6
Wird das Baugesuch zurückgezogen, wird die Gebühr nach Art. 1
nach Stand des Prüfungsverfahrens reduziert.
b) Leistungsumfang
B. Spezialfälle
a) Mehrarbeit
b) Überschreitung der
Baukosten
c) Ablehnung
von
Baugesuchen
d) Rückzug
von Baugesuchen
Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1
Propose a changeArt. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 3
Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen wird die Gebühr
entsprechend der Fragestellung und dem Prüfungsaufwand
angemessen reduziert.
Propose a changeArt. 8
1 Für Vorentscheide wird je nach Fragestellung und Aufwand eine
Gebühr von maximal 50 % der Ansätze nach Art. 1 erhoben.
2 Die Prüfgebühr im Baubewilligungsverfahren für das vorentscheidweise beurteilte Bauvorhaben wird angemessen reduziert, sofern
das Projekt nicht wesentlich geändert wurde.
Propose a changeArt. 9
1 Wer die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt, hat
dafür eine Gebühr von 50 Franken zu entrichten.
2 Für die Behandlung von Einwendungen wird der Einwenderin bzw.
dem Einwender eine Gebühr von 100 Franken in Rechnung gestellt.
Auf die Gebühr wird verzichtet, wenn den Einwendungen vollumfänglich entsprochen wird.
3 Der Stadtrat kann bei Organisationen, welche öffentliche
Interessen verfolgen, auf die Erhebung der Gebühr nach Abs. 1 und
2 ganz oder teilweise verzichten.
Propose a changeArt. 10 II. Übrige Gebühren
Besondere Arbeiten der Baubehörden und Dritter (wie Studien;
Prüfung von Baumaterialien; zusätzliche amtliche Kontrollen z.B.
von Gerüsten, Abschrankungen und dergleichen, die über das
übliche Mass hinausgehen) werden nach effektivem Zeitaufwand
zum Stundenansatz gemäss Art. 13 bzw. dem von Dritten
verrechneten Aufwand in Rechnung gestellt.
Propose a changeArt. 11
1 Feuerpolizeiliche Aufwendungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind in den Gebührenansätzen nach Art. 1 inbegriffen.
2 Feuerpolizeiliche Bewilligungen sowie Bau-, Brandschutz- und Veranstaltungskontrollen, die nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind, werden separat nach effektivem Zeitaufwand zum
Stundenansatz gemäss Art. 13 in Rechnung gestellt.
e) Wiedererwägungsgesuche
f) Vorentscheide
C. Zustellung
des
baurechtlichen
Entscheids und
Einwendungen
A. Besondere
Arbeiten der
Baubehörden
B.Feuerpolizei
Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 4
3 Präventive Objekt-, Brandschutz- und Veranstaltungskontrollen sowie feuerpolizeiliche Beratungen und Abklärungen werden nicht in
Rechnung gestellt.
Propose a changeArt. 12
1 Bedürfen Einrichtungen zu Werbezwecken wie Plakatständer,
Schaukästen etc. einer Baubewilligung, richten sich das Verfahren,
die Zuständigkeit und die Gebühren nach den baurechtlichen Bestimmungen. Mit diesen Gebühren ist der baurechtliche Teil abgedeckt.
2 Die materielle Prüfung erfolgt auf Gesuch hin und richtet sich nach
der jeweils geltenden Verordnung über das Reklamewesen in der
Stadt Schaffhausen (RSS 400.7). Für die Prüfung des Reklamegesuches werden separate Gebühren erhoben.
Propose a changeArt. 13 III. Berechnung der Gebühren nach Aufwand
1 Die Gebühren nach Aufwand werden entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt.
2 Der Stundensatz wird durch den Stadtrat periodisch festgesetzt.
Propose a changeArt. 14 IV. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 11 der
Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt auf einen
vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1)
2 Die Gebühren werden gestützt auf die im Zeitpunkt der Einreichung
der Gesuchsunterlagen geltenden Gebührenansätze erhoben.
3 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Gebühren im
Baubewilligungsverfahren vom 11. August 1987 und ist in der
Rechtssammlung zu veröffentlichen.
C. Reklamen
Grundsatz
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmung und
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Gebühren im Baubewilligungsverfahren 780.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30.06.2020) 5
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli
2020.
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