Art. 1
SEK SEK - - 3 Tage spätestens 4 Wochen vor der Wahl 3 Tage öffentlich auflegen/ Einsprache innerhalb der Auflagefrist bei Gemeinde Gemeindesekretariat Wahlen und Abstimmungen Ergebnis Gemeindewahlen / - Abs.timmungen GemG Art. 37 iVm Art. 62, 77 VolksrechteG SEK SEK - - Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde Anmeldung binnen 3 Tagen bei Regierung Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahlvorschlag Vorsteher GemG Art. 69 Abs. 4 SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahllisten Gemeinderat GemG Art. 77 Abs. 2 SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahlliste Geschäftsprüfungskommission GemG Art.. 84 SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Gemeindesekretariat Wahlen und Abstimmungen Datum, Zeit Ort Abs.timmung / Wahl VRG Art. 25 Abs. 2/ GemG Art. 28 Abs. 1 SEK SEK - - Gemeindesekretariat Stellenausschreibungen GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK - SEK 14 Tage plus Gemeindekanal Gemeindesekretariat Versteigerung von Liegenschaften Exekutionsordnung Art. 112 Abs. 6 SEK SEK Gemeindesekretariat Eheverkündigungen Eingang vom Zivilstandsamt an EWK VO zum Ehegesetz Art. 4 und 5 EWK - - - 14 Tage Einspruch beim Zivilstandsbeamten während Verkündungsfrist Art. 18/ 21 EheG Allgemein Errichtung von Gemeindeanstalten GO Art. 10 Abs.1 Bst o Allgemein Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverband GO Art.10 Abs.1 Bst p Allgemein Versteigerung der Jagdreviere Termin der Versteigerung, Reviergrösse, Ausrufpreis und Nebenkosten, Bennennung Bevollmächtigter für Jagdgesellschaft binnen 10 Tagen bei sonstigem Ausschluss Jagdgesetz Art. 6 SEK SEK - - Allgemein GR Beschluss über freihändige Verpachtung von Jagdrevieren Kundmachung Jagdgesetz Art. 9 SEK SEK - - Beschwerde an Regierung Art. 120 GemG Allgemein Gesuch um Erlass eines Amtsverbots Bekanntmachung RSO Art. 99, 101 Abs. 2 und 3 - SEK - - 14 Tage Grenzanstösser amtlich verständigen, Einsprache bei Gemeinde binnen 14 Tagen Allgemein Erlass Amtsverbot Bekanntmachung RSO Art. 103 Abs. 2 - SEK - - sofern tunlich Anbringung Warnungstafel bei Grundstück Art. 103 Abs. 3 RSO, auf eigene Kosten Seite 2 von 5 Bauverwaltung Verkauf Tausch Boden / Liegenschaften in jedem Fall GemG Art. 41 Abs. 2 Bst f Bauverwaltung Landerwerb > CHF 150'000 GemG Art. 41 Abs. 1 Bst a Referendum ab CHF 150'000 Bauverwaltung Errichtung Gemeindeanlagen / Bauten > CHF 150'000 GemG Art. 41 Abs. 1 Bst b Referendum ab CHF 150'000 Bauverwaltung Vergabe Baurecht > 10 Jahre, selbstständiges BR GemG Art. 41 Abs. 2 Bst g Refrendums Bauverwaltung Ausschreibung Baurecht GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK - BAU 14 Tage plus Gemeindekanal Bauverwaltung Wohnungsvermietungen GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK - BAU 14 Tage plus Gemeindekanal Bauverwaltung Bauordnung GR Beschluss und Genehmigung durch Regierung bei Erlass und Änderung GemG Art. 40 Abs. 2 Bst h Art. 41 Abs. 2 Bst c BauG Art. 10, 11, 13 Abs. 2 BauV Art. 9 Abs. 2 - - 14 Tage Zeit für die Veröffentlichung GR Beschluss und Genehmigung Regierung, Ausschreibung zum Referendum erst nach Genehmigung durch Regierung Bauverwaltung Bauordnung Kundmachung des Inkrafttretens nach Ablauf der Referendumsfrist BauG Art. 13 Abs. 2 - - 1 Tag Bauverwaltung Zonenplan GR Beschluss über 1) Erlass und Änderung Zonenplan 2) öffentliche Planauflage GemG Art. 40 Abs. 2 Bst h BauG Art. 10, 12, 13 Abs. 1 BauV Art. 9 - - 30 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer Einsprache bei Gemeinde während Auflagefrist/ Beschwerde an Regierung Art. 98 Abs. 2 BauG Ausschreibung zum Referendum erfolgt erst nach Genehmigung der Regierung Bauverwaltung Zonenplan Genehmigung durch Regierung und gleichzeitig Ausschreibung zum GemG Art. 41 Abs. 2 Bst c BauG Art. 13 Abs. 2 14 Tage Zeit für die Veröffentlichung Genehmigung Regierung und Ausschreibung GR Beschluss zum Referendum Bauverwaltung Zonenplan Kundmachung des Inkrafttretens nach Ablauf der Referendumsfrist BauG Art. 13 Abs. 2 SEK - - Bauverwaltung Spezialbauvorschriften, Nutzungs- und Schutzvorschriften GR Beschluss über Erlass und Änderung Kundmachung nach Genehmigung durch Regierung BauG Art. 13 Abs. 2 SEK - - laut BuA 2015/95, 32, 33 analoges Verfahren wie bei Erlass von BauO Bauverwaltung Richtpläne Planauflage BauG Art. 20 Abs. 2 SEK - - 14 Tage keine Einsprache möglich Seite 3 von 5 Bauverwaltung Überbauungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung und Aufhebung Planauflage BauG Art. 21, 26, 29 SEK - - 14 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn Einsprache bei Gemeinde, Frist 14 Tage/ Beschwerde an die Regierung Art. 98 Abs.. 2 BauG Bauverwaltung Überbauungsplan Kundmachung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung und Inkrafttreten gilt für Erlass, Änderung und Aufhebung BauG Art. 28, 29 SEK - - 14 Tage Bauverwaltung Gestaltungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung und Aufhebung Planauflage BauG Art. 24, 26, 29 SEK - - 14 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn Einsprache bei Gemeinde, Frist 14 Tage/ Beschwerde an die Regierung Art. 98 Abs..2 BauG Bauverwaltung Gestaltungsplan Kundmachung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung und Inkrafttreten gilt für Erlass, Änderung und Aufhebung BauG Art. 28, 29 SEK - - 14 Tage Bauverwaltung Bausperre Erlass, Verlängerung und Aufhebung BauG Art. 8 Abs. 4 SEK - - 14 Tage betroffene Grundeigentümer schriftlich verständigen/ Beschwerde an die Regierung Art. 98 Abs. 2 BauG Bauverwaltung Einleitung einer Baulandumlegung Einleitungsbeschluss GemG Art. 41 Abs. 2 Bst d/ Gesetz über Baulandumlegung Art. 3 und 5 - - 14 Tage Grundeigentümer des Umlegungsgebiets schriftlich verständigen Referendum und Beschwerde an die Regierung Art. 5 Abs. 2 BaulandumlegungsG Bauverwaltung Neuzuteilungsplan Baulandumlegung GR Beschluss / Planauflage/ Genehmigung der Regierung erforderlich Gesetz über Baulandumlegung Art. 10 Abs. 3 und 5 - - 14 Tage Grundeigentümern Neuzuteilungsplan zustellen und betroffene Grundeigentümer schriftlich über Planauflage in Kenntnis setzen/ Einsprache bei Gemeinde bis 14 Tage nach Ablauf Planauflage / Beschwerde an die Regierung Art. 10 BaulandumlegungsG Vermessungskommission Auflage Verpflockung VermG Art. 30 SEK - - 14 Tage Einsprache an Vermessungskommission bis 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist / Klage beim Landgericht Art. 30 VermG Vermessungskommission öffentliche Auflage der Vermessung VermG Art. 41 - - 14 Tage Einsprache an Vermessungskommission bis 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist /Beschwerde an Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Art. 41 VermG Vermessungkommission Kostenverteiler Vermarkungskosten öffentliche Auflage VermG Art. 53 Abs. 2 SEK - - 14 Tage Beschwerde an Beschwerdekommission für Vewaltungsangelegenheiten Art. 53 VermG Seite 4 von 5 Spezialgesetze, die Gemeinden zu öffentlicher Auflage von Plänen, Gesuchen etc. verpflichten Bau von Hauptverkehrsstrassen Auflage von Projektierungszonen und Ausführungsprojekte Kundmachung durch Regierung Planauflage bei Gemeinde Gesetz über Bau von Hochleistunsstrasse und Hauptverkehrstrassen Art. 7, 14,15,18 30 Tage schriftliche Einsprache bei Regierung binnen Auflagefrist Rohrleitungsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung Planauflage bei Gemeinde