Art. 42
3. Mitteilungspflicht 1 Rapporte der Wildschutzorgane sowie rechtskräftige Entscheide der Strafinstanzen, die sich auf die Jagdgesetzgebung stützen, sind dem Amt mitzuteilen.
Nidwalden · 841.1 · statute
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3. Mitteilungspflicht 1 Rapporte der Wildschutzorgane sowie rechtskräftige Entscheide der Strafinstanzen, die sich auf die Jagdgesetzgebung stützen, sind dem Amt mitzuteilen.
Ordnungsbussenverfahren 1. Grundsatz 1 Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Übertretungstatbestände und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste). 3 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken; Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht berücksichtigt. 4 Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse von höchstens Fr. 500.– auferlegt. 5 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos und wird mit der Bezahlung der Busse rechtskräftig abgeschlossen.
2. Zuständigkeit 1 Die Wildschutzorgane sind zuständig Übertretungen mit Ordnungsbussen zu ahnden. 2 Die Wildkontrolleurinnen und Wildkontrolleure sind zuständig Übertretungen, die sie bei ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 feststellen, mit Ordnungsbussen zu ahnden.
3. Ausnahmen 1 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: 1. bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verursacht hat; 2. bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt worden sind; 3. wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist; 4. wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ganz oder teilweise ablehnt; 5. wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.
4. Register 1 Rechtskräftige Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert. 2 Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.
Schadenersatz 1 Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten. 2 Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person hat dafür Wertersatz zu leisten. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts11). Art. 48 * … 9 Schlussbestimmungen
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 2 Er ordnet konkrete Massnahmen zur Reduktion der Rabenvögelbestände an. 11) SR 220
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 30. April 1972 zur Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz (Jagdgesetz)12) und die Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung)13).
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14) fest; die Genehmigung durch den Bund bleibt vorbehalten. 12) A 1972, 780 13) A 1992, 1921; 2000, 681 14) Vom Bund genehmigt am 25. Juni 2008; Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 2008 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.2007 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978 09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575 27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 aufgehoben A 2015, 881, 1338 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.2007 15.06.2008 Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978 Art. 38 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 48 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338