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13 provisions
§ 1 beschliesst
Strassenbestandteile
1 Als Strassenbestandteile gelten nebst dem Strassenkörper je nach Bedarf und Ausbauform insbesondere:
1. Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, öffentliche Parkierungsflächen, Grünstreifen;
2. Kunstbauten einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke;
3. Velowege, die als Teil der Strasse geführt werden;
4. Haltestellen und Wartehäuschen sowie Wendeschlaufen für den
öffentlichen Verkehr;
5. Strassenentwässerungsanlagen;
6. Verkehrseinrichtungen aller Art wie Signale, Markierungen, Signalanlagen, Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Bankette, Beleuchtungsanlagen, Abschrankungen, Blendschutzeinrichtungen, Fernmeldeanlagen und automatische Verkehrszähler;
7. bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung;
8. Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, wie
Ventilations- und Sicherheitseinrichtungen in Tunnels, Werkhöfen
und Materialdepots;
9. Böschungen und Bepflanzungen;
10. bauliche Massnahmen nach dem Umweltschutz-, Gewässerschutz und Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden;
1) NG 622.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
622.11
11. Schutzbauten und Sicherheitsanlagen wie insbesondere Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, Lawinen oder Steinschlag.
§ 2
Fachstelle für Velowege
1 Das Amt ist die Fachstelle für Velowege und:
1. koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen für
Fuss-, Wander- und Mountainbikewege die Festsetzung der Velowege in der Richtplanung;
2. erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch die Strassen-2) oder Veloweggesetzgebung3) übertragen werden;
3. arbeitet beim Vollzug der Veloweggesetzgebung mit den Gemeinden zusammen und unterstützt diese durch fachliche Beratung.
§ 3
Änderung der Strassenkategorie
1 Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Änderung der Strassenkategorie ist der Eigentumsübergang an der Strasse durch das abtretende
Gemeinwesen beim Grundbuch anzumelden und gebührenfrei ins
Grundbuch aufzunehmen. Vorbehalten bleibt die vorgängige Abparzellierung von Grundstücksteilen, soweit sie nicht Bestandteile der Strasse
umfassen.
§ 4
Generelle Projekte
1 Das generelle Projekt beinhaltet:
1. den technischen Bericht;
2. die Kostenschätzung;
3. die Darstellung der Projektsituation;
4. das Längenprofil;
5. geometrische Normalprofile; und
6. den Plan über den voraussichtlichen Landerwerb.
2 Es hat bei Bedarf weitere Angaben zu umfassen wie:
1. Massnahmen zum Umwelt- oder Gewässerschutz oder notwendige Kompensationen (Lärmschutz) einschliesslich Pläne über flankierende Massnahmen;
2. den Leitungskataster;
3. Pläne für Rodungen und Ersatzaufforstung;
4. die Darstellung des Betriebskonzeptes (Markierungsplan);
5. den Bau- und Verkehrsphasenplan; oder
6. dreidimensionale Darstellungen.
2) NG 622.1
3) SR 705
622.11
3 Die Plandarstellungen orientieren sich an den Normen anerkannter
Fachverbände.
§ 5
Regelquerschnitt
1 Der Regelquerschnitt einer Strasse einschliesslich Radstreifen und Veloweg gibt die Breiten und die Anordnung der Stand-, Fahr-, Überhol-
und Trennstreifen sowie Bankette zueinander an.
§ 6
Strassenbauprojekte
1 Strassenbauprojekte haben zu enthalten:
1. den technischen Bericht;
2. den Kostenvoranschlag;
3. den Übersichtsplan;
4. den Situationsplan;
5. das Längenprofil;
6. Querprofile; und
7. geometrische Normalprofile.
2 Strassenprojekte haben bei Bedarf weitere Angaben zu umfassen wie:
1. den Landerwerbs- beziehungsweise Enteignungsplan mit Verzeichnis;
2. den Baulinienplan;
3. den Entwässerungs- und Werkleitungsplan;
4. den Signalisations- und Markierungsplan;
5. den Bepflanzungs- und Ausstattungsplan; oder
6. dreidimensionale Darstellungen.
3 Die Plandarstellungen orientieren sich an den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).
§ 7
Unterhalt, Erneuerung
1 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen, welche die dauernde Betriebsbereitschaft der Strasse gewährleisten, insbesondere
Reinigung-, Kontroll- und Pflegearbeiten sowie den Winterdienst, die
Beleuchtung, die Entleerung von Einlaufschächten sowie kleinere Reparaturen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.
2 Der bauliche Unterhalt besteht aus den periodisch wiederkehrenden,
umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung des ursprünglichen und
des erforderlichen Strassenzustandes wie insbesondere grössere zusammenhängende Reparaturen, Massnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Strassen, die Instandstellung von Entwässerungsleitungen
oder die Verstärkung von Kunstbauten.
622.11
3 Erneuerungen umfassen den Ersatz von Strassenabschnitten oder
Strassenbestandteilen, sofern durch den baulichen Unterhalt der erforderliche Strassenzustand insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht
erreicht werden kann. Umfang, Erscheinung und Bestimmung der
Strasse oder einzelner Strassenbestandteile werden dabei nicht verändert.
§ 8
Strassenreglement
1 Die öffentlichen Strassen im Privateigentum sind den Klassifizierungsstufen 0 – III zuzuteilen.
2 Die Klassifizierung erfolgt nach Massgabe des Umfangs des öffentlichen Interesses am Nutzen der Strasse. Der Umfang ist als gering (0),
mässig (I), erheblich (II) oder als gross (III) zu klassifizieren.
3 Jeder Klassifizierungsstufe ist im Strassenreglement ein prozentualer
Beitrag an die Kosten für den baulichen Unterhalt sowie Erneuerungen
zuzuweisen.
§ 9
Strassenverzeichnis
1 Das Strassenverzeichnis enthält folgende Bestandteile:
1. die Zuteilung der Strassen zu einer Klassifizierungsstufe;
2. den Strassennamen;
3. die Strassenkategorie;
4. die Länge und die durchschnittliche Breite der Strasse;
5. den Anfangs- und den Endpunkt der Strasse (Koordinaten);
6. die Parzellennummern von Grundstücken, soweit diese ganz oder
teilweise Strassenabschnitte erfassen.
§ 10
Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch oder
Sondernutzung
1 Dem Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. ein Situationsplan;
2. Erläuterungen zu den Auswirkungen der nachgesuchten Nutzung.
2 Dem Gesuch um Sondernutzung sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. ein Situationsplan;
2. Detailpläne über die beabsichtigte Nutzung und die projektierte
Anlage;
3. ein erläuternder Bericht, welcher insbesondere die Auswirkungen
der nachgesuchten Nutzung darlegen.
622.11
3 Die Strassenverwaltungsinstanz kann weitere Unterlagen und bei Bedarf auf Kosten der gesuchstellenden Person ein Gutachten von Sachverständigen verlangen.
§ 11
Sichtfelder, Lichtraumprofile
1 Für Knotensichtweiten (inklusive Sichtfelder) und Lichtraumprofile sind
die VSS-Normen verbindlich.
2 In begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.
§ 12
Einfriedungen, Stützmauern
1 Einfriedungen und Stützmauern entlang von öffentlichen Strassen haben mindestens den Sicherheitszuschlag ab dem Fahrbahnrand aufzuweisen; dieser beträgt innerorts und ausserorts mindestens 30 cm.
2 Einfriedungen und Stützmauern ausserorts entlang von Gehwegen
und Trottoirs haben mindestens einen Abstand von 30 cm ab Gehweg-
oder Trottoirrand aufzuweisen.
3 Übersteigen Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen eine Höhe von 1.50 m, haben sie zusätzlich die Hälfte der Mehrhöhe als Abstand einzuhalten.
4 Entlang von öffentlichen Strassen sind Einfriedungen untersagt, die für
benutzende Personen eine Gefährdung darstellen wie insbesondere
Einfriedungen mit festen Spitzen und Stacheln.
§ 13
Bäume, Sträucher
1 Der Abstand zu Kantons- und Gemeindestrassen beträgt ausserorts
für Bäume 6 m und für Sträucher 4 m.
622.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-025
622.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.2026 01.07.2026 Erstfassung 2026-025