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Verordnung zum Strassengesetz

Nidwalden · 622.11 · decree

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 beschliesst
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1 beschliesst

Strassenbestandteile 1 Als Strassenbestandteile gelten nebst dem Strassenkörper je nach Bedarf und Ausbauform insbesondere: 1. Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, öffentliche Parkierungsflächen, Grünstreifen; 2. Kunstbauten einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke; 3. Velowege, die als Teil der Strasse geführt werden; 4. Haltestellen und Wartehäuschen sowie Wendeschlaufen für den öffentlichen Verkehr; 5. Strassenentwässerungsanlagen; 6. Verkehrseinrichtungen aller Art wie Signale, Markierungen, Signalanlagen, Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Bankette, Beleuchtungsanlagen, Abschrankungen, Blendschutzeinrichtungen, Fernmeldeanlagen und automatische Verkehrszähler; 7. bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung; 8. Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, wie Ventilations- und Sicherheitseinrichtungen in Tunnels, Werkhöfen und Materialdepots; 9. Böschungen und Bepflanzungen; 10. bauliche Massnahmen nach dem Umweltschutz-, Gewässerschutz und Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden; 1) NG 622.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 622.11 11. Schutzbauten und Sicherheitsanlagen wie insbesondere Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, Lawinen oder Steinschlag.

§ 2

Fachstelle für Velowege 1 Das Amt ist die Fachstelle für Velowege und: 1. koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen für Fuss-, Wander- und Mountainbikewege die Festsetzung der Velowege in der Richtplanung; 2. erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch die Strassen-2) oder Veloweggesetzgebung3) übertragen werden; 3. arbeitet beim Vollzug der Veloweggesetzgebung mit den Gemeinden zusammen und unterstützt diese durch fachliche Beratung.

§ 3

Änderung der Strassenkategorie 1 Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Änderung der Strassenkategorie ist der Eigentumsübergang an der Strasse durch das abtretende Gemeinwesen beim Grundbuch anzumelden und gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen. Vorbehalten bleibt die vorgängige Abparzellierung von Grundstücksteilen, soweit sie nicht Bestandteile der Strasse umfassen.

§ 4

Generelle Projekte 1 Das generelle Projekt beinhaltet: 1. den technischen Bericht; 2. die Kostenschätzung; 3. die Darstellung der Projektsituation; 4. das Längenprofil; 5. geometrische Normalprofile; und 6. den Plan über den voraussichtlichen Landerwerb. 2 Es hat bei Bedarf weitere Angaben zu umfassen wie: 1. Massnahmen zum Umwelt- oder Gewässerschutz oder notwendige Kompensationen (Lärmschutz) einschliesslich Pläne über flankierende Massnahmen; 2. den Leitungskataster; 3. Pläne für Rodungen und Ersatzaufforstung; 4. die Darstellung des Betriebskonzeptes (Markierungsplan); 5. den Bau- und Verkehrsphasenplan; oder 6. dreidimensionale Darstellungen. 2) NG 622.1 3) SR 705 622.11 3 Die Plandarstellungen orientieren sich an den Normen anerkannter Fachverbände.

§ 5

Regelquerschnitt 1 Der Regelquerschnitt einer Strasse einschliesslich Radstreifen und Veloweg gibt die Breiten und die Anordnung der Stand-, Fahr-, Überhol- und Trennstreifen sowie Bankette zueinander an.

§ 6

Strassenbauprojekte 1 Strassenbauprojekte haben zu enthalten: 1. den technischen Bericht; 2. den Kostenvoranschlag; 3. den Übersichtsplan; 4. den Situationsplan; 5. das Längenprofil; 6. Querprofile; und 7. geometrische Normalprofile. 2 Strassenprojekte haben bei Bedarf weitere Angaben zu umfassen wie: 1. den Landerwerbs- beziehungsweise Enteignungsplan mit Verzeichnis; 2. den Baulinienplan; 3. den Entwässerungs- und Werkleitungsplan; 4. den Signalisations- und Markierungsplan; 5. den Bepflanzungs- und Ausstattungsplan; oder 6. dreidimensionale Darstellungen. 3 Die Plandarstellungen orientieren sich an den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

§ 7

Unterhalt, Erneuerung 1 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen, welche die dauernde Betriebsbereitschaft der Strasse gewährleisten, insbesondere Reinigung-, Kontroll- und Pflegearbeiten sowie den Winterdienst, die Beleuchtung, die Entleerung von Einlaufschächten sowie kleinere Reparaturen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit. 2 Der bauliche Unterhalt besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung des ursprünglichen und des erforderlichen Strassenzustandes wie insbesondere grössere zusammenhängende Reparaturen, Massnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Strassen, die Instandstellung von Entwässerungsleitungen oder die Verstärkung von Kunstbauten. 622.11 3 Erneuerungen umfassen den Ersatz von Strassenabschnitten oder Strassenbestandteilen, sofern durch den baulichen Unterhalt der erforderliche Strassenzustand insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht erreicht werden kann. Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile werden dabei nicht verändert.

§ 8

Strassenreglement 1 Die öffentlichen Strassen im Privateigentum sind den Klassifizierungsstufen 0 – III zuzuteilen. 2 Die Klassifizierung erfolgt nach Massgabe des Umfangs des öffentlichen Interesses am Nutzen der Strasse. Der Umfang ist als gering (0), mässig (I), erheblich (II) oder als gross (III) zu klassifizieren. 3 Jeder Klassifizierungsstufe ist im Strassenreglement ein prozentualer Beitrag an die Kosten für den baulichen Unterhalt sowie Erneuerungen zuzuweisen.

§ 9

Strassenverzeichnis 1 Das Strassenverzeichnis enthält folgende Bestandteile: 1. die Zuteilung der Strassen zu einer Klassifizierungsstufe; 2. den Strassennamen; 3. die Strassenkategorie; 4. die Länge und die durchschnittliche Breite der Strasse; 5. den Anfangs- und den Endpunkt der Strasse (Koordinaten); 6. die Parzellennummern von Grundstücken, soweit diese ganz oder teilweise Strassenabschnitte erfassen.

§ 10

Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung 1 Dem Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Erläuterungen zu den Auswirkungen der nachgesuchten Nutzung. 2 Dem Gesuch um Sondernutzung sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Detailpläne über die beabsichtigte Nutzung und die projektierte Anlage; 3. ein erläuternder Bericht, welcher insbesondere die Auswirkungen der nachgesuchten Nutzung darlegen. 622.11 3 Die Strassenverwaltungsinstanz kann weitere Unterlagen und bei Bedarf auf Kosten der gesuchstellenden Person ein Gutachten von Sachverständigen verlangen.

§ 11

Sichtfelder, Lichtraumprofile 1 Für Knotensichtweiten (inklusive Sichtfelder) und Lichtraumprofile sind die VSS-Normen verbindlich. 2 In begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.

§ 12

Einfriedungen, Stützmauern 1 Einfriedungen und Stützmauern entlang von öffentlichen Strassen haben mindestens den Sicherheitszuschlag ab dem Fahrbahnrand aufzuweisen; dieser beträgt innerorts und ausserorts mindestens 30 cm. 2 Einfriedungen und Stützmauern ausserorts entlang von Gehwegen und Trottoirs haben mindestens einen Abstand von 30 cm ab Gehweg- oder Trottoirrand aufzuweisen. 3 Übersteigen Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen eine Höhe von 1.50 m, haben sie zusätzlich die Hälfte der Mehrhöhe als Abstand einzuhalten. 4 Entlang von öffentlichen Strassen sind Einfriedungen untersagt, die für benutzende Personen eine Gefährdung darstellen wie insbesondere Einfriedungen mit festen Spitzen und Stacheln.

§ 13

Bäume, Sträucher 1 Der Abstand zu Kantons- und Gemeindestrassen beträgt ausserorts für Bäume 6 m und für Sträucher 4 m. 622.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-025 622.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.06.2026 01.07.2026 Erstfassung 2026-025

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