§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Angehörigen der Feuerwehr in den Gemeinden.
Nidwalden · 613.12 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Angehörigen der Feuerwehr in den Gemeinden.
Entschädigungen 1. Grundsätze 1 Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG2) sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet: * 1. für die Offiziere: Fr. 40.–; 2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.–; 3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.–. 2 Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vorbehalt von § 3 je Stunde Fr. 25.– ausgerichtet. 3 Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde. 4 Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen. 1) NG 613.1 2) NG 613.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 613.12
2. Pikettdienst 1 Für den Pikettdienst an Sonn- und Feiertagen wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 100.– pro Tag ausgerichtet.
3. Aus- und Weiterbildung 1 Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet: 1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.–; 2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.–.
Spesen 1 Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2012 zum Feuerschutzgesetz betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV)3) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 3) A 2012, 1881 613.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 656 10.12.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert A 2019, 2233 613.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 656 § 2 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2233