1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.
Art. 82
1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.
Art. 83
1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.
Art. 84
1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.
2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
Art. 85
Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Art. 86
1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.
Art. 87
1 Unvereinbar sind folgende Mandate:
a. Mitglied des Grossen Rates;
b. Mitglied des Staatsrats;
c. Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zulässig.
3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 88
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.
Art. 89
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.
Art. 90
1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.
Art. 91
1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.
Art. 92
1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.
Art. 93
1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
Art. 94
Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.
Art. 95
1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren für fünf Jahre gewählt.
3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.
Art. 96
1 Der Grosse Rat versammelt sich:
a. regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b. auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c. auf Begehren des Staatsrats.
2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 97
Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 98
1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 99
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.
Art. 100
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und internationalen Verträgen.
2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder Verträge zu kündigen.
Art. 101
Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.
Art. 102
1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.
Art. 103
1 Der Grosse Rat wählt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b. die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c. die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d. die Mitglieder des Justizrats;
e. die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
f. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g. die Mitglieder seiner Kommissionen.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.
Art. 104
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
a. den Staatsrat und die Verwaltung;
b. die Justiz;
c. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Art. 105
Der Grosse Rat:
a. beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
c. gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d. erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e. übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
f. nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Art. 106
1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.
Art. 107
Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 108
Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.
Art. 109
1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.
2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
Art. 110
Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.
Art. 111
1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.
2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.
Art. 112
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.
Art. 113
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.
Art. 114
1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.
3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.
Art. 115
Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Art. 116
Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.
Art. 117
Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.
Art. 118
1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.
2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.
Art. 119
Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten ein.
Art. 120
1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.
3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.