1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.
Art. 122
Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
Art. 123
1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
a. die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b. die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c. das Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
a. die Oberamtspersonen;
b. die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c. die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d. das Wirtschaftsstrafgericht;
e. die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f. das Kantonsgericht.
3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.
Art. 124
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.
Art. 125
Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.
Art. 126
1 Der Justizrat besteht aus:
a. einem Mitglied des Grossen Rates;
b. einem Mitglied des Staatsrats;
c. einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d. einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f. einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g. einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h. zwei anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.
Art. 127
1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.
Art. 128
Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 129
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf berufen.
Art. 130
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.
Art. 131
1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.
2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat sowie einen Gemeinderat.
3 Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.
Art. 132
1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und ‑steuern.
2 Sie erstellen einen Finanzplan.
Art. 133
Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.
Art. 134
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Gemeindeverbands beteiligen.
3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.
Art. 135
1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.
3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.
Art. 136
1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
Art. 137
1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerliche Bewusstsein.
Art. 138
1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.
Art. 139
Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.
Art. 139a
1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
a. bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b. für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c. die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.
3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 3, 2018 7741). Diese Bestimmung wird zusammen mit dem Ausführungsgesetz in Kraft treten.
Art. 140
1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung frei.
Art. 141
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.
Art. 142
1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
2 Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.
Art. 143
Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 144
1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
a. ob sie durchzuführen ist;
b. ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.
Art. 145
1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
Art. 146
Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 147
1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.
Art. 148
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).
Art. 149
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.
Art. 150
Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.
Art. 151
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.
Art. 152
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b. Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c. Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153
Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung.