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5 provisions
Art. 1
1 Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde
Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung
kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters
Fahr in folgenden Bereichen:
Vertragliche
Regelung
a. Bildung,
b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,
c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,
d. Wasserversorgung und Abwasser,
e. Spitex,
f. Sozialhilfe,
g. Jugendberatung,
h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.
2 Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des
Kantons Zürich.
Art. 2
Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so Anwendbares
Recht
a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an,
vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,
b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres Kantons,
c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht
ihres Kantons.
AGS 2007 S. 500
195.050 Kloster Fahr
Art. 3
1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.
Schiedsgericht
2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG 1)).
Art. 4
Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 5 Kündigung
1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.Inkrafttreten,
Publikation 2 Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht.
Aarau, 14. November 2007 Regierungsrat Aargau
Landammann
HASLER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Zürich, 7. November 2007 Regierungsrat Zürich
Präsidentin
FUHRER
Staatsschreiber
HUSI
1) Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989
(SR 281.1)