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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

Aargau · 195.050 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kündigung

5 provisions

Art. 1

1 Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen: Vertragliche Regelung a. Bildung, b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz, c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung, d. Wasserversorgung und Abwasser, e. Spitex, f. Sozialhilfe, g. Jugendberatung, h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei. 2 Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich.

Art. 2

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so Anwendbares Recht a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag, b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres Kantons, c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons. AGS 2007 S. 500 195.050 Kloster Fahr

Art. 3

1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht. Schiedsgericht 2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere. 3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG 1)).

Art. 4

Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 5 Kündigung

1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.Inkrafttreten, Publikation 2 Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht. Aarau, 14. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann HASLER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Zürich, 7. November 2007 Regierungsrat Zürich Präsidentin FUHRER Staatsschreiber HUSI 1) Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SR 281.1)

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