1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des höherrangigen Rechts das Gesundheitswesen im Kanton
Basel-Stadt.
2 Es bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der
Bevölkerung und der einzelnen Person durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention,
der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes.
3 Der Kanton berücksichtigt dabei die Eigenverantwortung der einzelnen Person, die Zusammenarbeit
mit Privaten sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
II. Organisation
§ 2 II.1. Regierungsrat 2)
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen.
2 Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheitsrechts.
§ 3 II.2. Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über
die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus.
§ 4 II.3. Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
1 Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind:
a) Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
b) Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;
c) Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker;
1) SG 111.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
d) Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
e) Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeichnen.
§ 5 II.4. Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen
mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden.
§ 6 II.5. Ethikkommission
1 Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein. *
2 Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
3 … *
4 … *
5 Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. *
III. Institutionen
§ 7 III.1. Spitäler
1 Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölke -
rung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
2 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 7a *
1 Der Kanton fördert tagesklinische Angebote von Spitälern zugunsten von Personen mit Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel der Vermeidung von stationären Behandlungen.
2 Er kann Beiträge an die nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Kosten von tagesklinischen
Angeboten von Spitälern entrichten.
3 Der Grosse Rat genehmigt die Ausgaben mit einer Rahmenausgabenbewilligung.
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge
fest.
§ 8 III.2. Pflegeheime
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
Pflegeplätzen.
1bis Der Kanton ist zuständig für die Feststellung der für einen Heimeintritt erforderlichen Pflegebedürftigkeit von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. *
2 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten der Pflege nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
3 Der Kanton kann Beiträge an die Erstellungs- und Sanierungskosten sowie an die laufenden Liegenschaftskosten von Pflegeheimen entrichten.
4 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
5 Auf der Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeheime sind zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.
§ 9 III.3. Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
Grundsatz
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
spitalexterner Gesundheits- und Krankenpflege.
2 Er fördert insbesondere spitalexterne Angebote pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher
Natur sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton
Basel-Stadt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die angebotenen Tätigkeiten nicht
selbst verrichten können.
3 Er entrichtet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge
an hauswirtschaftliche Leistungen sowie an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen fest.
5 Er bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 10
Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Dritte
1 Dauernd pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die durch Angehörige oder
Dritte gepflegt werden, haben Anspruch auf finanzielle Beiträge, sofern ein bedeutender Pflege- und
Betreuungsaufwand notwendig ist und erbracht wird. Die Pflegebedürftigkeit und die Leistungserbringung werden vom zuständigen Departement überprüft.
2 Der Regierungsrat legt die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung sowie die Höhe der
Beiträge fest.
§ 11 III.4. Zahnpflege
Grundsatz
1 Der Kanton gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesund -
heit liegende soziale Zahnpflege.
2 Er kann zu diesem Zweck Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben.
3 Er kann mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt vereinbaren.
§ 12
Zahnkliniken
1 Die Zahnkliniken sind zur Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.
2 Basistarif bildet der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom
20. März 1981. Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erhalten unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion.
§ 13
Leistungen für Kinder und Jugendliche
1 Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben, sorgt
der Kanton für folgende Leistungen:
a) Förderung der Zahngesundheit;
b) notwendige Behandlung kranker Zähne;
c) Untersuchung und Behandlung von Stellungsanomalien.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen unentgeltlich erbracht werden.
III.5. Aufgaben und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden
§ 14
1 Der Regierungsrat regelt mit den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aufgaben- und
Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich der Pflegeheime,
der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause.
2 Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben, sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege. 3)
IV. Rechte der Patientinnen und Patienten
§ 15 IV.1. Grundsatz
1 Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine die Persönlichkeit schützende und respektieren -
de Behandlung.
2 Patientinnen und Patienten haben insbesondere die folgenden Rechte:
a) grundsätzlich unter den zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern
frei zu wählen;
b) über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen
jeweiligen Vor- und Nachteile aufgeklärt zu werden;
c) nur mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung und nach vorangegangener Aufklärung behandelt zu werden;
d) in ihre Dokumentation Einsicht zu nehmen;
e) Besuch zu empfangen und sich seelsorgerisch betreuen zu lassen. Die Institution regelt
die Einzelheiten in einer Hausordnung.
3 Das Beschwerderecht ist gewährleistet.
§ 16 IV.2. Palliative Behandlung
1 Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege
und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen.
2 Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensende, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann.
3) § 14 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der
Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013 und Leistungsvereinbarung (Vertrag)
zwischen AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen
und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort
"Schulzahnpflege".
§ 17 IV.3. Besonderheiten bei Urteilsunfähigkeit
1 Bei Urteilsunfähigkeit entscheidet nach vorangegangener Aufklärung die Vertretung nach dem mutmasslichen Willen und dem Interesse der Patientin oder des Patienten. Die urteilsunfähige Person wird
in geeigneter Form in die Entscheidfindung einbezogen. *
2 In dringenden Situationen entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach dem mutmassli -
chen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten.
3 Eine Patientenverfügung der Patientin oder des Patienten ist massgebend, ausser wenn diese gegen
gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen
beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
§ 18 IV.4. Behandlungsabbruch und -verzicht
1 Bei Urteilsunfähigkeit ist bei aussichtsloser Prognose der Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen oder der Verzicht auf solche zulässig, wenn:
a) dies vorbehältlich § 17 Abs. 3 dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht; oder
b) angesichts des Leidens der Patientin oder des Patienten eine weitere Lebenserhaltung
nicht zumutbar ist.
§ 19 IV.5. Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung *
1 Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei
widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung einbezogen werden. *
2 Urteilsunfähige Personen dürfen in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn
gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das
Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. *
3 … *
§ 20 IV.6. Obduktion
1 Eine Obduktion ist zulässig, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat.
2 Hat sich die verstorbene Person betreffend eine Obduktion nicht geäussert, ist die von ihr bezeichnete
Person oder sind die nächsten Angehörigen entscheidungsbefugt.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen
den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen.
4 Vorbehalten bleibt die behördlich angeordnete Obduktion zur Feststellung einer strafbaren Handlung
oder zur Feststellung der Identität der verstorbenen Person.
5 Die anatomische Sektion oder die Herstellung anatomischer Präparate zu Aus-, Weiter- und Fortbildungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht
hat. *
V. Fachpersonen im Gesundheitswesen
§ 21 V.1. Grundsatz
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch,
pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
§ 22 V.2. Berufsausübung
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung
umfasst.
2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und
zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
Menschen mit Behinderungen. *
3 Sie haben sich regelmässig fortzubilden.
§ 23 V.3. Fachpersonen mit Bewilligung zur Berufsausübung *
1 Personen mit einer Bewilligung gemäss § 30 verfügen: *
a) über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem;
b) über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung
der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit
der Tätigkeit verbundenen Risiken.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.
V.4. Berufspflichten für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die
§ 24 Gesundheitsberufe *
1 Für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz,
GesBG) vom 30. September 2016 gelten Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, Art. 27 des Bundesgesetzes über die
Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 und Art. 16 GesBG. *
§ 25 V.5. Notfalldienst
1 In eigener fachlicher Verantwortung sowie in ambulanten Einrichtungen oder Apotheken unter fachlicher Aufsicht tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. Ausgenommen sind in
Spitälern tätige universitäre Medizinalpersonen. *
2 Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu organisieren. Ist der Notfalldienst ungenügend,
verfügt das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden. Bei einer Entbindung verpflichten sie sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu zweckgebundenen Ersatzabgaben. *
4 Die jährliche Abgabe beträgt zwischen CHF 1'000 und CHF 6'000. Sie ist abhängig von der Anzahl
nicht geleisteter Einsätze. Sie kann in folgenden Fällen um die Hälfte reduziert werden: *
a) Krankheits- oder unfallbedingte Verhinderung, welche die Notfalldienstleistung übermässig erschwert oder verunmöglicht;
b) während der Dauer einer Schwangerschaft und vier Monaten nach der Niederkunft;
c) Erreichen einer durch die Berufsverbände zu bestimmenden Altersgrenze;
d) bei Alleinerziehung von Kindern, bis zur Vollendung des 7. Altersjahres des jüngsten
Kindes.
§ 26 V.6. Schweigepflicht
Grundsatz
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen sind verpflichtet, über alles, was sie
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Von den Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom
21. Dezember 1937 kann in begründeten Fällen das zuständige Departement befreien.
§ 27
Ausnahmen
1 Von der Schweigepflicht ist befreit, wer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Recht oder eine
Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat.
2 Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde
und an nächste Angehörige wird vermutet.
3 Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der
folgenden Straftatbestände besteht: *
a) Tötungsdelikte;
abis) * qualifizierte einfache Körperverletzung;
b) schwere Körperverletzung;
bbis) * Verstümmelung weiblicher Genitalien;
c) Aussetzung und Gefährdung des Lebens;
cbis) * Raufhandel und Angriff;
cter) * Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder;
d) Unterlassung der Nothilfe;
e) Raub;
f) Erpressung;
g) Menschenhandel;
h) Freiheitsberaubung und Entführung;
i) Geiselnahme;
j) strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
jbis) * Brandstiftung und Verursachung einer Explosion;
k) Verbreiten menschlicher Krankheiten.
4 Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälligen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder
Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss.
5 Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit,
wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizinische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person nicht erlangt werden kann. *
6 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle ein Melderecht gemäss § 61a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht gemäss § 61b Abs. 3 lit. m des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizei -
gesetz, PolG) vom 13. November 1996, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft
erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. *
§ 28 V.7. Meldepflicht
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle,
von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin
zu melden.
§ 29 V.8. Dokumentation
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse
sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich
sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat.
2 Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
3 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine
schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.
VI. Bewilligungspflichten
§ 30 VI.1. Bewilligung zur Berufsausübung *
Bewilligungspflicht
1 Die Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements: *
a) * universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG;
abis) * Psychologieberufe gemäss PsyG;
ater) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG;
b) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;
c) * Führen eines medizinischen Laboratoriums;
d) * nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;
e) * Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien.
§ 31
Bewilligungsgesuch
1 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor
der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. *
§ 32
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;
b) vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
cbis) * vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt;
d) * nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30
Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis cbis erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.
§ 33
Bewilligungsdauer
1 Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2 Die Bewilligung erlischt:
a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
b) * mit Aufgabe der bewilligten Berufsausübung; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen;
c) mit Verlegung der Berufsausübung in einen anderen Kanton oder ins Ausland;
d) wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung
nicht aufgenommen wurde;
e) * mit dem Vollenden des 70. Altersjahres; weist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er physisch und psychisch
weiterhin zur Berufsausübung fähig ist, kann die Bewilligung jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement
Meldung:
a) in den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c zwei Monate im Voraus;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. d unverzüglich nach Fristablauf.
4 Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e
hin.
§ 34
Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich
Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2 Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. c und d wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft.
§ 35
Meldepflicht
1 Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen nach
GesBG haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2
PsyG oder Art. 15 Abs. 2 GesBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden. *
§ 36 VI.2. Betriebe
Allgemeine Voraussetzungen
1 Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37–42 erwähnten
besonderen Voraussetzungen,
a) Spitälern;
b) Pflegeheimen;
c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;
d) ambulanten Einrichtungen;
e) Geburtshäusern;
f) Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten;
g) Apotheken;
h) Drogerien;
i) Augenoptikerbetrieben;
j) medizinischen Laboratorien;
k) Rettungsdiensten
eine Betriebsbewilligung.
2 Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;
b) eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;
c) für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;
d) das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen;
e) das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit
zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter
aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.
§ 37
Besondere Voraussetzung Spitäler und Pflegeheime
1 Das zuständige Departement erteilt einem Spital oder einem Pflegeheim die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist.
§ 38
Besondere Voraussetzung spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
1 Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, die Gesundheits- und Krankenpflegeleistungen
anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich mindestens eine für Pflege verantwortliche Fachperson im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d bezeichnet ist.
§ 39
Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
1 Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.
§ 40
Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
1 Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich:
a) die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshelfer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und
b) Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen worden sind.