5 1. Grundsatz und Ausnahme
1 Dieses Gesetz regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern
der Kanton daran Beiträge leistet.
2 Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchgeführt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der
Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt. Der Vertrag muss alle den Bau und
Unterhalt betreffenden Einzelheiten regeln.
3 Dieses Gesetz gilt ausserdem für Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung,
sofern der Kanton daran Beiträge leistet.
§ 2
6 2. Zuständigkeiten
1 Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen ist das Meliorationsamt für
landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnahmen zuständig.
2 Bei Massnahmen, welche den Aufgabenbereich beider Ämter betreffen, entscheidet das Departement über die Zuständigkeit.
II. Gemeinschaftliche Massnahmen
1. Allgemeine Bestimmungen über Flurgenossenschaften
§ 3
I. Vorprüfung
1. Gesuch
1 Wer für eine Bodenverbesserungsmassnahme Kantonsbeiträge beansprucht,
hat beim zuständigen Amt ein schriftliches Gesuch einzureichen.SRSZ 1.1.2015
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers;
b) Bezeichnung des mutmasslichen Einzugsgebietes;
c) Art und Umfang der Massnahme.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.
4 Nach der Einreichung des Gesuches dürfen auf den beteiligten Grundstücken
keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des
Unternehmens erschweren könnten.
§ 4
2. Prüfung
1 Das zuständige Amt prüft das Gesuch auf Zweckmässigkeit, sachliche und
zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierbarkeit.
2 Es kann eine Gesamtplanung anordnen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit
durch einen Fachmann überprüfen lassen.
§ 5
3. Entscheid
Das Departement entscheidet über die Einleitung des Projektierungsverfahrens.
§ 6
II. Projektierung
1. Vorprojekt
1 Wird das Projektierungsverfahren eingeleitet, ordnet das zuständige Amt die
Ausarbeitung eines Vorprojektes an.
2 Das Vorprojekt wird den Gesuchstellern zur Stellungnahme unterbreitet.
§ 7
2. Entscheid
Das Departement entscheidet über die Fortsetzung des Projektierungsverfahrens.
§ 8
3. Kosten
Wird das Projektierungsverfahren nicht fortgesetzt, übernimmt der Kanton die
Kosten des Vorprojektes. Wird das Verfahren aus Gründen, welche die Gesuchsteller verschuldet haben, nicht fortgesetzt, tragen diese die Kosten des
Vorprojektes.
§ 9
III. Gründungsverfahren
1. Vorbereitung
1 Wird das Projektierungsverfahren fortgesetzt, führt das zuständige Amt eine
Orientierung aller Beteiligten durch.
2 Anschliessend wird an den Gemeinderat jener Gemeinde, in der sich das Land
ganz oder zum grösseren Teile befindet, das Begehren um Durchführung der
Gründung gerichtet. Darin sind der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen
der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung darzulegen; das Begehren enthält ausserdem einen Statutenentwurf und das Vorprojekt mit Kostenschätzung.
3 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr
Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und
mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei
eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.
§ 10
2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Gemeindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber das Protokoll.
2 Ein Vertreter des zuständigen Amtes nimmt an der Gründungsversammlung
mit beratender Stimme teil.
3 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.
4 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen;
nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
5 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst.
Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen;
Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
6 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr
als einen Stimmberechtigten vertreten.
7 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann
gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf
sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.
§ 11
3. Genehmigung des Regierungsrates
1 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und
das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten
Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;
3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den
Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommission, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;
5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;
6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;
8. die Auflösung der Genossenschaft.SRSZ 1.1.2015
3 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
§ 12
IV. Ausführung des Unternehmens
1. Ausführungsprojekt
1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3) veranlasst der
Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Ausarbeitung eines
Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute und die Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
2 Im Ausführungsprojekt sind soweit als möglich Eigenleistungen der Genossenschafter vorzusehen.
3 Der Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Projektverfasser ist vom
zuständigen Amt vor Ausarbeitung des Ausführungsprojektes zu genehmigen.
4 Das zuständige Amt prüft das eingereichte Ausführungsprojekt und verlangt
nötigenfalls dessen Abänderung oder Ergänzung.
§ 13
2. Kostenverteilplan
1 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstellungs- und Unterhaltskosten aus.
2 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung vereinbart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens
für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteilplan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
3 Bei Weganlagen sind für die Verteilung von Bau- und Unterhaltskosten zu
berücksichtigen:
1. die Länge der benützbaren Wegstrecke;
2. der Ertragswert bzw. Verkehrswert der einbezogenen Grundstücke;
3. die voraussehbare Intensität der Benützung unter Berücksichtigung der
Zubringerdienste;
4. die besonderen Umstände, welche sich auf das Interesse am Unternehmen
auswirken.
4 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten
nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstücke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese
Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
5 Bei Entwässerungen werden die Bau- und Unterhaltskosten für gemeinsame
Anlagen gleichmässig nach Massgabe des entwässerten Gebietes verteilt; für
die übrigen Anlagen nach Massgabe der Kosten, welche auf die Grundstücke
entfallen.
6 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirtschaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steueramtlichen Schätzungen beigezogen werden können.
§ 14
3. Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Vorstand legt das Ausführungsprojekt, bei etappenweiser Ausführung aber
mindestens das generelle Projekt, und den Kostenvoranschlag zusammen mit
dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich
auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes
geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vorstand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Auflagefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand
einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten
werden kann.
§ 15
4. Beschlussfassung, Beschwerden
1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden
Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kostenvoranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossenschaft zur Beschlussfassung.
2 Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
§ 16
5. Genehmigung des Regierungsrates; Wirkungen
1 Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt und den Plan des Einzugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 11
Absatz 2 weiterhin gegeben sind.
3 Die Genossenschaft ist aufgrund der Genehmigung berechtigt, nach Massgabe
der Statuten und des Kostenverteilplanes Beiträge zu erheben. Sie kann
zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine Einigung zustande kommt;
über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in
Enteignungssachen.
§ 17
7 6. Beiträge
1 Mit der Genehmigung des Ausführungsprojektes setzt der Regierungsrat den
Kantonsbeitrag fest.
2 Das zuständige Amt stellt die Unterlagen dem Bezirksrat zu, welcher den
Bezirksbeitrag festsetzt. Der Bezirksrat stellt seine Verfügung dem Gesuchsteller und dem Amt zu.
...
4 Nach Vorliegen der Beitragsverfügungen gemäss den Absätzen 1 und 2 leitet
das Amt die Unterlagen an die zuständige Bundesstelle zur Festsetzung des
§ 18 Bundesbeitrages weiter.SRSZ 1.1.2015
7. Grundbuchliche Behandlung
1 Nach Vorlage der Subventionszusicherungen veranlasst das zuständige Amt
die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes sowie der Bewirtschaftungs-
und Unterhaltspflicht im Grundbuch gemäss der Bundesgesetzgebung.
2 Die Anmerkung wird unter dem Kennwort «Bodenverbesserung» im Grundbuch
angebracht.
3 Im Grundbuchbeleg sind die Auflagen der Beitragszusicherung zu erwähnen.
4 Der Grundbuchverwalter meldet dem Departement jede Handänderung sowie
jede ihm bekannte Zweckentfremdung des Grundstückes, zu dessen Lasten eine
Bodenverbesserung angemerkt ist.
§ 19
8. Kosten
1 Wird das Projekt ausgeführt, sind die bisher entstandenen Kosten, namentlich
des Vor- und Ausführungsprojektes, der Baurechnung zu belasten.
2 Wird das Projekt nicht ausgeführt, gilt § 8 sinngemäss. Die auf die Genossenschafter entfallenden Treffnisse werden von der Schätzungskommission festgesetzt.
§ 20
9. Bauarbeiten
a) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle Subventionszusicherungen und die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig sind. 8
2 Ausnahmsweise können die Bauarbeiten mit Bewilligung des zuständigen
Amtes des Bundes und des Kantons vorzeitig begonnen werden.
3 Bei längerdauernden Arbeiten setzt das kantonale Amt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesamt den Beginn der Arbeiten für die einzelnen Etappen
fest.
4 Ohne Bewilligung vorzeitig in Angriff genommene Arbeiten werden nicht subventioniert.
5 Das zuständige Amt nimmt an der Offertöffnung teil und erteilt die nötigen
Weisungen für die Vergebung.
§ 21
b) Bauleitung
1 Die Bauleitung ist einem Fachmann zu übertragen.
2 Der zwischen Bauleitung und Subventionsnehmer abzuschliessende Vertrag ist
vom kantonalen Amt zu genehmigen.
§ 22
c) Baukontrolle
1 Das zuständige Amt kann die Bauarbeiten jederzeit einer Kontrolle unterziehen und technische Weisungen erteilen.
2 Subventionsnehmer und Bauleiter sind verhalten, dem Amt die gewünschten
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Baubelege zu gewähren.
§ 23
d) Projektänderungen
1 Wesentliche Projektänderungen, die vor oder während der Ausführung des
Unternehmens vorgenommen werden, sind dem zuständigen Amt vor Beginn der
Arbeiten zu melden.
2 Verursachen die beabsichtigten Projektänderungen voraussichtlich gegenüber
dem Kostenvoranschlag Mehrkosten, holt das Amt die Genehmigung der Subventionsbehörden ein.
3 Kommt der Subventionsnehmer seiner Meldepflicht nicht oder verspätet nach,
kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag, der Bezirksrat den Bezirksbeitrag
herabsetzen.
§ 24
e) Fristverlängerung
Kann die von den Subventionsbehörden für die Ausführung des Unternehmens
oder für die Einreichung der Schlussabrechnung angesetzte Frist nicht eingehalten werden, hat der Subventionsnehmer rechtzeitig beim zuständigen Amt ein
Fristerstreckungsgesuch einzureichen.
§ 25
f) Abnahme des Werkes
1 Nach Abschluss der Arbeiten wird das Werk vom zuständigen Amt in Gegenwart des Bauherrn und des Bauleiters abgenommen.
2 Das Amt kann anstelle einer Abnahme einen Abnahmebericht des Bauleiters
verlangen.
§ 26
V. Auszahlung der Beiträge
1. Schlussabrechnung
1 Nach Abschluss des Unternehmens reicht der Subventionsnehmer eine
Schlussabrechnung ein.
2 Diese Abrechnung muss die von der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben
und Unterlagen enthalten.
3 Bei umfangreichen Unternehmungen sind über vollständig ausgeführte Teilprojekte Schlussabrechnungen einzureichen.
4 Kostenüberschreitungen sind in der Abrechnung zu begründen.
§ 27
2. Prüfung
1 Das zuständige Amt prüft die Abrechnung und scheidet nicht subventionierbare Kosten aus.
2 Dafür sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes für Kantons-
und Bezirksbeiträge sinngemäss anwendbar.
3 Unvollständige oder mangelhafte Abrechnungen werden an den Rechnungssteller zur Verbesserung zurückgewiesen.
§ 28
3. Genehmigung
1 Das zuständige Amt unterbreitet die bereinigte Schlussabrechnung dem Departement.SRSZ 1.1.2015
2 Weist die Schlussabrechnung gegenüber dem Voranschlag eine Kostenüberschreitung auf, die während der Erstellung des Werkes nicht gemeldet wurde,
kann eine Nachsubventionierung herabgesetzt oder verweigert werden.
3 Ebenso entfällt eine Nachsubvention gegenüber Werken, die pauschal subventioniert wurden.
§ 29
4. Auszahlung der Staatsbeiträge
1 Das zuständige Amt veranlasst die Ausrichtung des Bundes-, des Kantons- und
des Bezirksbeitrages sowie die Anmerkung der Schlusszahlung im Grundbuch.
2 Nötigenfalls trifft es Massnahmen, damit die Staatsbeiträge unmittelbar zur
Deckung der Forderungen der Unternehmer verwendet werden.
§ 30
5. Teilzahlungen
Bei langdauernden Unternehmen kann das Departement Teilzahlungen anordnen.
§ 31
VI. Unterhalt des Werkes
1. Allgemeines
1 Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten.
2 Für den Unterhalt sind die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden; der Vorstand beschliesst über dringende
Unterhaltsarbeiten.
3 Das zuständige Amt führt periodisch Kontrollen über den Unterhalt und die
Bewirtschaftung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen durch.
§ 32
2. Sanktion
1 Bei Verletzung der Unterhaltspflicht setzt das zuständige Amt Frist zur Behebung der Beanstandungen.
2 Kommt der Verantwortliche den Ermahnungen nicht oder nicht rechtzeitig
nach, verfügt das Departement die Rückerstattung des Kantons- und Bezirksbeitrages ganz oder teilweise.
3 Die Verfügung ist dem zuständigen Bundesamt zuzustellen.
§ 33
3. Strassen
Bei Strassen, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurden, können der Vorstand oder das Departement dem Regierungsrat öffentliche Verkehrsbeschränkungen beantragen.
§ 34 9
§ 36 § 35 10
VIII. Nachträgliche Änderungen
1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten,
des Einzugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes
und der Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfahren anzuwenden.
3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der
Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes
und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse eines einzelnen Genossenschafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom
Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen
Genossenschafter, ist das Verfahren nach § 14 durchzuführen.
§ 37
11 IX. Verweis auf anwendbares Recht
1 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Enthalten im Übrigen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Statuten keine Regelung, finden die Bestimmungen des Gemeindeorganisationsgesetzes sinngemäss Anwendung.
§ 38
12 X. Bestehende Flurgenossenschaften
1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Flurgenossenschaften unterstehen diesem Gesetz.
2 Soweit erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde Anpassungen der Statuten
verlangen.
2. Güterzusammenlegungen
§ 39
1. Allgemeines
1 Durch die Güterzusammenlegung werden vereinzelte Parzellen zu einer oder
wenigen Parzellen so zusammengefasst oder ungünstige Formen von Grundstücken so verbessert, dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine möglichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten.
2 In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen
oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden
müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen.
3 In der Regel sind in land- und forstwirtschaftliche Zusammenlegungen kein
Bau-, Garten- und Rebland sowie keine Grundstücke, auf denen Wohnhäuser
oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies, Lehm usw. gewerblich ausgebeutet wird, einzubeziehen.SRSZ 1.1.2015
§ 40
13 2. Durchführung
a) Reihenfolge
Nach Erteilung der Genehmigung gemäss § 11 dieses Gesetzes sollen die
Durchführungsarbeiten in folgender Reihenfolge vorgenommen werden:
a) Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes;
b) Erstellen des generellen Projektes für neue gemeinsame Anlagen;
c) Ausarbeitung des generellen Kostenvoranschlages, des Entwurfes zu einem
Kostenverteilplan und des Ausführungsprojektes;
d) Aufstellen des Zuteilungsentwurfes;
e) Vermarkung, Vermessung und Aufstellen der Geldausgleichstabelle;
f) Aufstellung der Schlussabrechnung und des endgültigen Kostenverteilplanes.
§ 41
b) Richtlinien
Die Schätzungskommission berücksichtigt bei der Bonitierung des alten Besitzstandes insbesondere:
a) die Beschaffenheit des Bodens und die Oberflächengestaltung;
b) die klimatischen Verhältnisse, die Besonnung und Wasserführung;
c) die Verkehrslage und die bestehende Erschliessung;
d) die Beschränkungen der Bewirtschaftungsmöglichkeiten;
e) den Ertragswert der Obstbäume;
f) bei Waldungen den Vorratswert.
§ 42
3. Auflage, Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1 Nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens sind auf der Gemeindekanzlei
öffentlich aufzulegen:
a) das Register über den alten Besitzstand, das Bonitierungsregister mit dem
Bericht der Schätzungskommission, das generelle Projekt und der generelle
Kostenvoranschlag;
b) der Zuteilungsentwurf;
c) das Ausführungsprojekt;
d) der definitive Kostenverteilplan.
2 Jedem Mitglied ist die öffentliche Auflage mit einer Rechtsmittelbelehrung
mitzuteilen und für sein Grundstück ein Auszug aus dem Register des alten
Besitzstandes mit Bonitierung sowie die Fläche und der Bonitierungswert des
neuen Besitzstandes und das endgültige Kostentreffnis mitzuteilen.
3 Innert 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung gemäss Absatz 2 können die
Genossenschafter gegen die in Absatz 1 erwähnten Anordnungen beim Vorstand
Einsprache erheben; dasselbe Recht steht dem Berechtigten an einer Grundlast,
an einer Dienstbarkeit, an einem vorgemerkten oder angemerkten Rechte zu,
soweit es sich um die Bereinigung solcher Rechte handelt.
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Absatz 3.