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Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung

Schwyz · 312.310 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18 Bundesbeitrages weiter.SRSZ 1.1.2015
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 36 § 35 10
  35. § 37
  36. § 38
  37. § 39
  38. § 40
  39. § 41
  40. § 42
  41. § 43
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50
  49. § 51
  50. § 52
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57 III. Einzelmassnahmen
  56. § 58
  57. § 59 IV. Schlussbestimmungen
  58. § 60

58 provisions

§ 43

4. Grundsätze der Neuzuteilung 1 Durch die Neuzuteilung soll jedem Grundeigentümer Boden im Bonitätswerte seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend ausgedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit das unter Wahrung der Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten Besitzstandes befunden haben. 2 Eine Entschädigung in Geld kann ausgerichtet werden: a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand; b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt. 3 Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt, wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.

§ 44

5. Gemeinsame Anlagen 1 Bei der Ausführung von gemeinsamen Anlagen wie Strassen, Wege, Kanalisationen und Wasserleitungen ist nach Genehmigung der Vorarbeiten durch den Regierungsrat (§ 11) sinngemäss wie bei den übrigen Bodenverbesserungsmassnahmen (§§ 12 ff.) vorzugehen. 2 Für die Erstellung solcher Anlagen sind der Landbedarf zu ermitteln und bei den Grundstücken vom Bonitierungswert ein gleichmässiger Abzug vorzunehmen. 3 Die Beiträge der Beteiligten können sofort oder im Rahmen der Abrechnung über die gesamte Güterzusammenlegung erhoben werden.

§ 45

14 6. Genehmigung des Regierungsrates 1 Die einzelnen Anordnungen gemäss § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes sind dem Regierungsrat nach Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens zur Genehmigung einzureichen. 2 Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat gehen die neuen Grundstücke ins Eigentum jener Person über, denen sie zugeteilt sind; damit tritt auch die Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen in Kraft. Der Regierungsrat kann zudem den Zeitpunkt des Besitzüberganges festsetzen.

§ 46

7. Grundbuchliche Behandlung 1 Die neuzugeteilten und die gemeinsamen Anlagen werden vermarkt und vermessen. 2 Der Vorstand meldet die aus der Güterzusammenlegung sich ergebenden Rechtsänderungen dem Grundbuchamt. 3 Der Grundbuchverwalter nimmt die Bereinigung der Grundpfandrechte vor (Art. 802 bis 804 ZGB). 4 Soweit das eidgenössische Grundbuch noch nicht angelegt ist, ordnet der Regierungsrat die vorzeitige Einführung an.SRSZ 1.1.2015 3. Grenzverbesserungen

§ 47

1. Zuständigkeit Streitigkeiten im Zusammenhang mit Grenzverbesserungen im Sinne von Art. 81 des Landwirtschaftsgesetzes des Bundes beurteilt der Richter im ordentlichen Verfahren.

§ 48

2. Gebühren Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grenzveränderungen und für die Grundbucheintragungen sind die ordentlichen Gebühren um die Hälfte herabzusetzen. 4. Integralprojekte

§ 49

I. Geltungsbereich 1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verbesserungsmassnahmen, welche eine grössere zusammenhängende Landschaft umfassen, sofern sie von Bund und Kanton als Integralprojekte anerkannt werden. 2 Die Integralprojekte können neben land- und forstwirtschaftlichen Massnahmen auch Verbauungsmassnahmen umfassen.

§ 50

II. Verfahren 1. Grundsatz Für das Verfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über Flurgenossenschaften und Güterzusammenlegungen sinngemäss anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen vorsehen.

§ 51

2. Vorverfahren 1 Bevor ein lntegralprojekt an die Hand genommen werden kann, haben die zuständigen Amtsstellen auf Weisung des Regierungsrates umfassende Abklärungen zu treffen über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten eines Integralprojektes und die in Frage kommenden Beitragsleistungen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Ausarbeitung eines Vorprojektes.

§ 52

15 3. Vorprojekt 1 Das Vorprojekt gemäss § 6 dieses Gesetzes umfasst alle Massnahmen, welche im Rahmen des Integralprojektes zur Durchführung gelangen sollen, sowie den mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Verwirklichung. 2 Es ist so auszuarbeiten, dass es die Grundlage für die Erstellung des Kostenverteilplanes bilden kann.

§ 53

III. Ausführung des Unternehmens 1. Kostenschätzung und Bauprogramm Nach Genehmigung der Gründung lässt der Vorstand in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen eine Kostenschätzung und ein Bauprogramm erstellen, das Aufschluss über die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Verwirklichung der einzelnen Massnahmen gibt.

§ 54

2. Kostenverteilplan 1 Die Schätzungskommission ermittelt aufgrund des Vorprojektes den Kostenverteilplan. 2 Der Plan ist so auszugestalten, dass die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Treffnisse während der ganzen Zeit der Verwirklichung des Unternehmens möglichst gleichmässig ausfallen. 3 Ergeben sich bei der Verwirklichung des Vorprojektes oder der Ausarbeitung der Detailprojekte erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Vorhaben, oder ist der Nutzen einzelner am lntegralprojekt Beteiligter wesentlich anders, als dies nach dem Vorprojekt anzunehmen war, ordnet die Schätzungskommission eine Neuüberprüfung des Kostenverteilplanes an; Abweichungen gegenüber dem ersten Kostenverteilplan unterliegen dem Auflage- und Einspracheverfahren gemäss § 14 und § 15.

§ 55

16 3. Auflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren; weiteres Vorgehen und Wirkungen 1 Der Vorstand legt den Plan des Einzugsgebietes, das Vorprojekt, die Kostenschätzung und den Kostenverteilplan öffentlich auf. 2 Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 14 bis 16 dieses Gesetzes. 3 Mit der Genehmigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen durch den Regierungsrat treten die in § 16 Absatz 3 genannten Wirkungen ein.

§ 56

17 4. Ausführungsprojekte 1 Die Ausführungsprojekte werden entsprechend dem Baufortschritt ausgearbeitet. 2 Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach § 14 dieses Gesetzes; die Auflage ist öffentlich und den unmittelbar Betroffenen schriftlich anzuzeigen. 3 Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 2 unterbreitet der Vorstand das Projekt dem Regierungsrat zur Genehmigung.

§ 57 III. Einzelmassnahmen

1. Grundsatz Für Einzelmassnahmen finden die allgemeinen Bestimmungen über die Flurgenossenschaften sinngemäss Anwendung.SRSZ 1.1.2015

§ 58

18 2. Abweichende Bestimmungen 1 Das Gesuch an das zuständige Amt gemäss § 3 dieses Gesetzes muss enthalten: a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers; b) Bezeichnung der dem Gesuchsteller zu Eigentum gehörenden und der in Pacht genommenen Grundstücke; c) Art und Umfang der Massnahme; d) grundpfandliche Belastung des Grundstückes; e) Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers. 2 Der Gesuchsteller hat das Amt zu ermächtigen, in die Steuerakten Einsicht zu nehmen. Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 59 IV. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom 8. April 1968 betreffend den Vollzug des Gesetzes über Staatsbeiträge an landwirtschaftliche Meliorationsmassnahmen 19 aufgehoben.

§ 60

20 2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.21 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-137 mit Änderungen vom 28. November 1985 (GS 17-582), vom 8. Mai 1996 (GS 19-126), vom 26. November 2003 (LandwirtschaftsG; Abl 2003 1923), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80n) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SRSZ 210.100. 3 SRSZ 312.100. 4 SRSZ 312.110. 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2003. 7 Abs. 3 aufgehoben am 26. November 2003. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996. 9 Aufhebung vom 28. November 1985. 10 Aufhebung vom 28. November 1985. 11 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013. 12 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 13 Fassung vom 25. September 2013. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 15 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 16 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013. 17 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 19 GS 15-487. 20 Abs. 1 und 2 Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 21 Am 1. September 1979 (Abl 1979 740) und Änderungen vom 28. November 1985 am 1. Januar 1986 (Abl 1986 35), vom 8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 26. November 2003 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1834), vom 25. September 2013 am1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015

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