Amtsantritt
1 Der Kantonsrat tritt nach der Gesamterneuerung in der Regel in der letzten Juniwoche zur konstituierenden Sitzung der Amtsdauer zusammen.
2 Vor der Sitzung findet in der Regel in der Dorfkapelle Sarnen ein Gottesdienst statt, an dem die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats teilnehmen.
3 Das Amtsjahr des Kantonsrats beginnt mit seiner Neukonstituierung. Der
abtretende Kantonsrat und seine Organe bleiben bis zur erfolgten Neukonstituierung im Amt.
Art. 2
Einberufung und Vorsitz
1 Die konstituierende Sitzung zu Beginn der Amtsdauer wird vom Regierungsrat einberufen.
2 Das ratsälteste anwesende Mitglied eröffnet und leitet die Sitzung bis
zur Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten.
1) GDB 101.0
OGS 2005, 27
3 Es bestimmt zwei provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. Sie bilden zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär
bis zur vollständigen Konstituierung der Ratsleitung das Wahlbüro.
Art. 3
Wahlerwahrung
1 Sind Wahlbeschwerden eingegangen, so werden diese vom Regierungsrat gestützt auf die Abstimmungsgesetzgebung behandelt und die
Gültigkeit der Wahl wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
2 Der Rat erwahrt gestützt auf den Bericht des Regierungsrats das Ergebnis der Gesamterneuerungswahlen. Liegen Wahlbeschwerden vor, so
wird der Bericht des Regierungsrats über deren Erledigung von der abtretenden Rechtspflegekommission vorberaten.
3 Wer von einer Wahlbeschwerde betroffen ist, tritt bis zur Erwahrung in
den Ausstand.
Art. 4
Vereidigung
1 Jedes Mitglied des Kantonsrats und des Regierungsrats legt vor seinem
Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
2 Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: "Ich schwöre oder ich gelobe, die
Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu befolgen, des Landes
Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und Schaden abzuwenden
sowie die mir übertragenen Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
3 Die Mitglieder, die den Eid leisten, sprechen stehend und mit erhobenen
Schwurfingern: "Ich schwöre es". Die Mitglieder, die das Gelübde ablegen, sprechen stehend: "Ich gelobe es".
4 Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde abzulegen, verzichtet auf
das Amt.
1.2. Ratsmitglieder
Art. 5
Rechte
1 Jedes Ratsmitglied kann:
a. sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;
b. zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;
c. parlamentarische Vorstösse einbringen;
d. die im Rahmen dieses Gesetzes eingeräumten Informationsrechte
wahrnehmen;
e. zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben.
Art. 6
Immunität
1 Die Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte
können für ihre im Kantonsrat und seinen Organen gemachten Äusserungen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind dafür einzig dem Kantonsrat verantwortlich.
2 Der Kantonsrat kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Ratsmitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Art. 7
Mitwirkung
1 Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitwirkung in den Ratsorganen verpflichtet.
Art. 8
Ausstand
1 Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats haben bei
Wahlen und Sachgeschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten, insbesondere:
a. * wenn sie selber oder eine der nachstehenden Personen in die Wahl
kommen:
1. * die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner
einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem
dritten Grade der Seitenlinie, Adoptiv- oder Stiefeltern oder Adoptiv- oder Stiefkinder oder Verschwägerte bis und mit dem
dritten Grade; der durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft
oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Ausstandsgrund bleibt nach deren Auflösung bestehen;
2. * Personen, für welche sie als Vormundin, Vormund, Beiständin
oder Beistand tätig sind oder tätig waren;
b. wenn ein Geschäft einer natürlichen oder juristischen Person zur
Beratung steht, an dem sie in Beratungsfunktion bzw. in deren Leitung oder Diensten sie mitgewirkt haben;
c. wenn sie aus einem Geschäft einen unmittelbaren und persönlichen
Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können.
2 Bei der Behandlung allgemein verbindlicher Erlasse und Beschlüsse, die
eine Personenmehrheit betreffen, besteht keine Ausstandspflicht.
Art. 9
Entschädigung
1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach dem Behördengesetz2).
1.3. Fraktionen
Art. 10
Stellung
1 Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktion meldet ihre Konstituierung dem Ratspräsidium und der
Staatskanzlei.
3 Die Fraktionen fördern eine rationelle Geschäftserledigung. Sie bereiten
die Wahlen vor und haben das Recht, parlamentarische Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.
Art. 11
Berücksichtigung und Unterstützung
1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.
2 Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 3 000.– sowie
einen Zusatzbeitrag je Mitglied von Fr. 200.–. Ratsmitglieder, welche keiner Fraktion angehören, erhalten einen persönlichen Beitrag von
Fr. 300.–.
3 Die Fraktionssekretariate erhalten die Verhandlungsgrundlagen des
Kantonsrats und können für schriftliche Zustellungen die Dienste des
Ratssekretariats beanspruchen.
2) GDB 130.4
1.4. Öffentlichkeit
Art. 12
Sitzungen des Kantonsrats
1 Die Sitzungen des Kantonsrats sind öffentlich. Die allgemeinen Verhandlungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht und können von
Dritten gegen Gebühr schriftlich bezogen werden.
2 Der Kantonsrat kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder
aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der
Stimmenden die Öffentlichkeit bei der Behandlung eines Ratsgeschäftes
ausschliessen.
3 Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
4 Die Beratung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.
Art. 13
Medien
1 Die Ratsorgane unterstützen die Medien in ihrer Berichterstattung über
den Kantonsrat.
2 Die Medien erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt
die Bekanntgabe nicht ausschliesst.
Art. 14
Sitzungen der Ratsorgane
1 Die Ratsleitung und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
2 Die Kommission bestimmt, auf welche Art und durch wen die Medien
über die Beratungsergebnisse von allgemeinem Interesse informiert werden.
1.5. Sitzungen
Art. 15
Einberufung
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft die Sitzungen in den
Fällen von Art. 68 der Kantonsverfassung3) oder auf Beschluss der Ratsleitung ein.
3) GDB 101.0
2 Die ordentlichen Sitzungsdaten werden von der Ratsleitung für das
Amtsjahr im Voraus festgelegt, ausserordentliche Sitzungsdaten in der
Regel mindestens vier Wochen vorher, und im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 16
Beschlussfähigkeit
1 Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Art. 17
Abstimmungen
1 Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht die Gesetzgebung oder in Verfahrensfragen die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorsehen.
Art. 18
Vertagungen
1 Der Kantonsrat kann jederzeit beschliessen, die Verhandlungen zu vertagen oder die Sitzung abzubrechen.
2. Organisation
2.1. Ratsorgane
Art. 19
Organe
1 Die Organe des Kantonsrats sind:
a. die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident,
b. die Ratsleitung,
c. die Kommissionen.
2 Soweit sich die Zuständigkeit und Aufgaben der Ratsorgane nicht aus
der Kantonsverfassung oder der Gesetzgebung ergeben, regelt sie der
Kantonsrat in der Geschäftsordnung.
Art. 20
Ratspräsidentin oder Ratspräsident
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident:
a. leitet die Ratsverhandlungen;
b. nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte vor;
c. vertritt den Kantonsrat nach aussen;
d. wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung;
e. sorgt für Ordnung und Disziplin im Ratssaal;
f. * steht der Ratsleitung vor und unterzeichnet zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär im Namen des Kantonsrats;
7. besorgt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
und dem Obergericht.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die präsidialen
Aufgaben, wenn die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident verhindert ist.
3 Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, so amtet
das nächstfolgende anwesende Mitglied der Ratsleitung als Vorsitzende
oder Vorsitzender.
Art. 21
Ratsleitung
a. Zusammensetzung und Wahl
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident und die oder der erste bis dritte Stimmenzählerin
oder Stimmenzähler bilden die Ratsleitung.
2 Die Ratsleitung wird für ein Amtsjahr gewählt. Ihre Mitglieder sind in gleicher Funktion für das nächste Amtsjahr nicht wiederwählbar.
Art. 22b
Aufgaben
1 Die Ratsleitung nimmt die Leitungsfunktionen wahr. Sie:
a. legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest;
b. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und Präsidien der
Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;
c. koordiniert die Arbeit der Kommissionen, weist ihnen die Geschäfte
zu und bestimmt den Einsatz und den Auftrag nichtständiger Kommissionen;
d. kann den ständigen Kommissionen ergänzende Aufträge erteilen;
e. nimmt die längerfristige Sitzungsplanung vor;
f. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Geschäftsliste
fest;
g. weist parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender
Form eingereicht worden sind;
h. veranschlagt und verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrats;
i. genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
k. kann Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrats durchführen;
l. bereitet und berät das Kantonsratsgesetz sowie die Geschäftsordnung des Kantonsrats vor;
m. erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Rat übertragen werden oder
für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.
Art. 23 c. weitere Mitwirkende
1 An den Sitzungen der Ratsleitung nehmen mit beratender Stimme teil:
a. der Landammann;
b. die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen;
c. die Landschreiberin oder der Landschreiber;
d. * die Ratssekretärin oder der Ratssekretär.
2 Sie fördern die Zusammenarbeit und gegenseitige Information zwischen
Ratsleitung, Kommissionen, Fraktionen und Regierungsrat.4)
3 Eine Stellvertretung der Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen
ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht in der Ratsleitung
vertreten wäre. *
4 Die Ratsleitung kann ihre Entscheide unter Ausstand der Fraktionspräsidien treffen. *
Art. 24d
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
1 Die erste und zweite Stimmenzählerin oder der erste und zweite Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
2 Bei Verhinderung eines der beiden Stimmenzählenden amtet die dritte
Stimmenzählerin oder der dritte Stimmenzähler. Im Bedarfsfall hat die
Ratspräsidentin oder der Ratspräsident Ersatzstimmenzählerinnen oder
Ersatzstimmenzähler zu bezeichnen.
4) Mit Nachtrag vom 15. März 2012 (OGS 2012, 15) wurde Art. 23 Abs. 2 inhaltlich
nicht geändert
3 Die beiden Stimmenzählenden bilden zusammen mit der Ratssekretärin
oder dem Ratssekretär das Wahlbüro.
2.2. Kommissionen
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
Wahl
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständigen
Kommissionen und ihre Präsidien:
a. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit elf Mitgliedern;
b. die Rechtspflegekommission mit neun Mitgliedern;
c. die Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen
mit neun Mitgliedern;
d. die Redaktionskommission mit drei Mitgliedern.
2 Die Ratsleitung bestellt die nichtständigen Kommissionen entweder als
Fachkommissionen auf Zeit oder mit einmaligem Auftrag.
3 Die Ratsleitung bestimmt die Vertretung in interkantonalen parlamentarischen Gremien, sofern diese Aufgabe in bestimmten Bereichen nicht einer besonderen Kommission übertragen ist.
Art. 26
Vermeiden von Befangenheit
1 Die Fraktionen und die Ratsleitung achten bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl von Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.
Art. 27
Allgemeine Aufgaben
1 Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor,
nehmen die ihnen im besonderen übertragenen Aufgaben wahr, treffen
die notwendigen Abklärungen und erstatten dem Kantonsrat Bericht und
stellen Antrag.
2 Die Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen.
3 Die Kommissionen können Ausschüsse einsetzen, welche für sie Abklärungen vornehmen oder Ratsgeschäfte vorbereiten. Aufgaben und Zuständigkeit der Ausschüsse regeln die Kommissionen im Einzelfall oder in
einem Reglement.
Art. 28
Vertraulichkeit
1 Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.
2 Bis zur Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. bis zum Abschluss
der Kommissionsarbeit dürfen nicht bekannt gegeben werden: *
a. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;
b. die Urheber einzelner Meinungsäusserungen.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern. Die Orientierung des Regierungsrats durch seine
Mitglieder bleibt vorbehalten.
2.2.2. Ständige Kommissionen
Art. 29
Aufsichtskommissionen
a. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen:
a. übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Regierungsrats
und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben nach den Kriterien der Rechtmässigkeit sowie der
Ziel- und Wirkungsorientierung aus;
b. übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt nach den Kriterien der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Leistungs-, Kosten- und
Erlösorientierung aus;
c. wählt die Mitglieder interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen, und regelt deren periodische Berichterstattung;
d. berät die Rechenschaftsberichte des Regierungsrats und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben
vor, soweit keine besonderen Kommissionen eingesetzt sind;
e. * berät den rollenden Integrierten Aufgaben- und Finanzplan, das
Budget und die Nachtragskredite vor;
f. überwacht die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der
Rechnungslegung der Staatsverwaltung;
g. berät Erlasse, die Finanzhaushalt, Personal, Besoldungen und Organisation betreffen, vor;
h. kann der Finanzkontrolle Aufträge erteilen.
2 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann zu allen Ratsgeschäften, welche erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Finanzen und Leistungen haben, zuhanden vorberatender Kommissionen
oder des Kantonsrats Stellung nehmen.
Art. 30b
Rechtspflegekommission
1 Die Rechtspflegekommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Regelungen:
a. * übt die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden,
Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde), die kantonale Einbürgerungskommission und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, aus;
b. * berät die Anträge zur Wahl der kantonalen Einbürgerungskommission, der Staatsanwaltschaft und der Steuerrekurskommission vor und
bereitet die Wahl der Gerichtspräsidien vor;
c. berät die Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtspflege vor;
d. berät vor oder entscheidet über Begnadigungsgesuche;
e. berät vor oder beantwortet Petitionen;
f. * …
g. berät Erläuterungen (authentische Interpretationen) der Kantonsverfassung und Gesetzgebung vor;
h. stellt Antrag für die Wahlerwahrung bei Vorliegen von Wahlbeschwerden;
i. behandelt Beschwerden, soweit der Kantonsrat in der Gesetzgebung als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird, sowie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder;
k. beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte gemäss
Haftungsgesetz.
Art. 31c
Vorgehen bei Mängeln in der Geschäftsführung
1 Stellt eine Aufsichtskommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
erhebliche Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Behörde, so bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Die verantwortliche Behörde informiert die Aufsichtskommission über die
Behebung der Mängel und die Umsetzung der Empfehlungen.
Art. 32
Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen
1 Die Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen:
a. berät Geschäfte der Strategie- und langfristigen Planung, sofern diese nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, namentlich:
1. die Strategie- und Amtsdauerplanung des Regierungsrats (Regierungsprogramm),
2. weitere auf längere Frist angelegte Planungs- und Evaluationsberichte des Regierungsrats;
b. berät Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen, sofern diese
nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, insbesondere:
1. interkantonale und internationale Verträge,
2. Berichte zu Angelegenheiten der Aussenbeziehungen,
3. Gegenstände, welche die Mitwirkungsrechte der Kantone an
der Willensbildung des Bundes betreffen (Standesinitiative,
Kantonsreferendum),
4. Ausgabenbeschlüsse auf Grund interkantonaler und internationaler Verträge.
2 Der Regierungsrat hört nach Möglichkeit die Kommission bereits im Vorverfahren zu wichtigen Vorhaben im Bereich interkantonaler oder internationaler Verträge an.
3 Die Kommission vertritt den Kantonsrat in interparlamentarischen Kommissionen, welche beauftragt sind zu Verhandlungen über interkantonale
oder internationale Verträge Stellung zu nehmen.
Art. 33
Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und formale Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung:
a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen;
b. Verordnungen des Kantonsrats;
c. weitere Vorlagen, welche ihr der Kantonsrat zuweist.
2.2.3. Nichtständige Kommissionen
Art. 34
Fachkommissionen
1 Die Fachkommissionen beraten inhaltlich und/oder zeitlich zusammenhängende Sachgeschäfte und Folgegeschäfte eines bestimmten Fachbereichs während der Amts- oder Projektdauer.
2 Die Ratsleitung umschreibt mit der Bestellung den besonderen Auftrag
und die erweiterten Informationsrechte der Fachkommissionen, soweit
sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes oder
der Geschäftsordnung ergeben.
2.2.4. Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 35
Einsetzung
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im
Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrats besonderer Klärung durch den Kantonsrat, so kann zur Ermittlung der Sachverhalte, zur
Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zur politischen Bewertung der Vorgänge eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.
2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Regierungsrats bzw. des
Obergerichts durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die
Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.
3 Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren nicht.
Art. 36
Verfahren
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten
sachgemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren5). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs6). Die Untersuchungskommission kann insbesondere:
a. Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren;
b. Auskunftspersonen befragen;
c. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsverwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte
einholen;
d. Sachverständige beiziehen;
e. die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantonalen Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwaltung verlangen;
f. Augenscheine vornehmen.
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, so darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
Art. 37
Besondere Auskunftspflichten
1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie
Personen aus der Staats- oder Gerichtsverwaltung oder andere Träger
kantonaler öffentlicher Aufgaben sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes oder öffentlichen Auftrags gemacht haben und die
ihre dienstliche Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu
erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
Art. 38
Betroffene
1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichte, Personen
aus der Staats- und Gerichtsverwaltung sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht,
den Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen
beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten, Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
5) GDB 134.14
6) SR 311.0
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der
laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel kann allerdings nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher
Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten
worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission
zu äussern.
Art. 39
Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts
1 Die Untersuchungskommission kann dem Regierungsrat bzw. dem
Obergericht durch Beschluss die gleichen Rechte wie den Betroffenen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes einräumen. Der Regierungsrat bzw.
das Obergericht kann sich vertreten lassen.
2 Sie haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Schlussergebnissen der
Untersuchung zu äussern.
Art. 40
Auflösung
1 Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission erfolgen durch einen Kantonsratsbeschluss.
3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis
3.1. Informationsrechte
Art. 41
Grundsatz
1 Der Kantonsrat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind.