Ratsmitglieder
1 Die Ratsmitglieder haben unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses nach
Art. 45 dieses Gesetzes auf Anfrage ein Recht auf Sach- und Rechtsauskünfte und Einsicht in:
a. Akten, auf welche die Verhandlungsgrundlagen des Regierungsrats
Bezug nehmen;
b. Akten, die zur Vorbereitung von Erlassen und Finanzbeschlüssen in
der Staatsverwaltung erstellt worden sind;
c. Gutachten, statistische Erhebungen, allgemeine Vollzugsanweisungen und Untersuchungen zum Vollzug von Erlassen und Beschlüssen.
2 Bei Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme kann das betroffene
Ratsmitglied die Ratsleitung anrufen. Diese entscheidet nach Anhören
des Ratsmitglieds und des Regierungsrats.
Art. 43
Kommissionen im Allgemeinen
1 Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im
Rahmen ihres Auftrags:
a. vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats
Berichte und Unterlagen verlangen;
b. die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten
Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen;
c. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsverwaltung zum
Geschäft befragen;
d. Besichtigungen vornehmen;
e. im Einverständnis mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag
geben;
f. Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.
2 Ohne abweichenden Beschluss der Kommission ist das zuständige Mitglied des Regierungsrats berechtigt, an Kommissionssitzungen sowie
Besichtigungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Art. 44
Aufsichtskommissionen
1 Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen
ihres Auftrags zusätzlich:
a. in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen;
b. nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Befragungen, Besichtigungen und Inspektionen vornehmen;
c. nach vorheriger Anhörung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Personen aus der Verwaltung anhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Vorgesetzten oder Mitglieds des Regierungsrats;
d. bei Rechnungsprüfungen die Finanzkontrolle beiziehen, deren Revisionsberichte und Erledigungsberichte der Amtsstellen einsehen sowie diese mit zusätzlichen Untersuchungen beauftragen;
e. bei der Prüfung der Rechtspflege die Gerichtspräsidien zu den Beratungen beiziehen und die Herausgabe von Akten der Gerichtsverwaltung verlangen und in diese Einsicht nehmen.
2 Werden Personen aus der Verwaltung ohne Beisein des Vorgesetzten
oder zuständigen Mitglieds des Regierungsrats angehört, so sind diese
über das Ergebnis der Anhörung in geeigneter Weise zu informieren.
3.2. Amtsgeheimnis
Art. 45
Grundsatz
1 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder
vertraulich zu behandeln sind.
2 Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen
oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits daran gebunden.
Art. 46
Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Mitglieder des Regierungsrats und Personen aus der Staatsverwaltung
können für Befragungen durch die Kommission und ihre Ausschüsse nur
durch den Regierungsrat, Mitglieder der Gerichtsbehörden und Personen
aus der Gerichtsverwaltung nur durch das Obergericht von dem für sie
geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe der Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
2 Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann an Stelle der Herausgabe
von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist. Hält eine Aufsichtskommission nach Kenntnisnahme des Berichts am Begehren um Akteneinsichtnahme fest, so sind ihr die Akten zu überweisen.
3 Die Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Absatz 1 entfällt bei Begehren
um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch eine
parlamentarische Untersuchungskommission.
4. Mitwirkung von Behördemitgliedern und der Verwaltung
Art. 47
Vorlagen und Anträge
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in
dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe.
2 Er hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Kantonsrat Stellung zu nehmen.
3 Das Obergericht kann dem Kantonsrat in Bezug auf die Gerichtsorganisation Antrag stellen, einen rechtsetzenden Erlass oder einen Beschluss
auszuarbeiten oder eine Massnahme zu ergreifen; das Obergericht kann
dem Kantonsrat von sich aus einen ausgearbeiteten Entwurf mit Antrag
vorlegen.
Art. 48
Beteiligung an den Rats- und Kommissionssitzungen
1 Der Regierungsrat lässt an den Rats- und Kommissionssitzungen seine
Vorlagen und Anträge durch die zuständigen Mitglieder vertreten, die Gerichtsbehörden durch die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten.
2 Das Mitglied des Regierungsrats kann sich an den Verhandlungen der
Kommission von Personen aus der Staatsverwaltung oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen. Das gleiche Recht steht der
Obergerichtspräsidentin oder dem Obergerichtspräsidenten zu.
Art. 49
Zuständiges Departement und Gerichtsverwaltung
1 Das zuständige Departement bzw. die Gerichtsverwaltung stellt für die
vorberatenden Kommissionen die Sekretärin oder den Sekretär zur Verfügung, soweit das Sekretariat nicht durch das Ratssekretariat wahrgenommen wird. *
2 Es oder sie beschafft für die Kommission die verlangten Unterlagen und
ist bei der Ausarbeitung von Kommissionsanträgen behilflich.
3 Es oder sie erteilt Auskünfte an die Mitglieder des Kantonsrats.
5. Ratsdienste
Art. 50 * Ratssekretariat
1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär wird vom Kantonsrat auf Antrag der Ratsleitung und nach Anhörung des Regierungsrats auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
2 Das Ratssekretariat wird von der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär
mit nachstehenden Aufgaben geführt. Sie oder er:
a. unterstützt die Planung und Organisation der Sitzungen des
Kantonsrats und der Ratsleitung;
b. nimmt an den Kantonsratssitzungen teil und ist für die Protokollführung und Sekretariatsarbeiten des Kantonsrats und der Ratsleitung
verantwortlich;
c. plant, organisiert und koordiniert in Verbindung mit der Staatskanzlei
und den zuständigen Departementen die Kommissionssitzungen;
d. berät das Ratspräsidium, die Kommissionen und die Ratsmitglieder
in Rechts- und Verfahrensfragen;
e. vermittelt Unterlagen zur Dokumentation und Auskünfte aus der
Staatsverwaltung, soweit diese Aufgabe nicht in die Zuständigkeit
des Kommissionssekretariats fällt;
f. übernimmt weitere von der Ratsleitung zugewiesene Aufgaben.
3 Für die Ausübung dieser Funktion ist das Ratssekretariat unabhängig
von Regierung und Staatsverwaltung unmittelbar dem Kantonsrat und
den Ratsorganen verantwortlich.
4 Vom Kantonsrat oder von der Ratsleitung ausgehende Schriftstücke
werden neben dem Ratspräsidium oder in dessen Auftrag von der Ratssekretärin oder vom Ratssekretär unterzeichnet.
Art. 51 * Landschreiberin oder Landschreiber
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen den Behörden.
2 Sie oder er kann an den Kantonsratssitzungen teilnehmen und Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, unmittelbar vor dem Kantonsrat
vertreten.
Art. 52
Weitere Ratsdienste
1 Dem Ratssekretariat wird für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Kantonsrats und der Ratsleitung Personal der
Staatskanzlei zugewiesen.
2 Die Staatskanzlei sorgt für den Weibeldienst an den Ratssitzungen.
Art. 53
Sekretariate ständiger Kommissionen
1 Die Finanzkontrolle führt das Sekretariat der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission.
2 Das Ratssekretariat führt das Sekretariat der Rechtspflegekommission,
der Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen sowie der Redaktionskommission. *
3–4 … *
6. Verhandlungsgegenstände und Beratung
6.1. Parlamentarische Vorstösse
Art. 54
Motion
1 Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme
zu treffen.
2 Soweit der Kantonsrat entscheiden kann, kommt der Motion der Charakter einer verbindlichen Weisung zu.
3 Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der
Motion der Charakter einer Richtlinie zu.
4 Die Motion zur Ausarbeitung eines rechtsetzenden Erlasses in der Zuständigkeit des Kantonsrats kann als ausgearbeitete Vorlage eingereicht
werden.
Art. 55
Postulat
1 Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll.
Art. 56
Behandlung von neuen Vorstössen
1 Der Regierungsrat beantragt in der Regel bis zur übernächsten Ratssitzung mit schriftlichem Bericht die Annahme oder Ablehnung der Motion
oder des Postulats.
2 Mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Kantonsrat
entscheiden, über die Annahme oder Ablehnung des Vorstosses dringlich
zu beraten und zu beschliessen.
3 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach dessen Einreichung nicht
mehr geändert werden. *
4 Die Urheberin oder der Urheber und der Kantonsrat können eine Motion
Art. 57 in ein Postulat umwandeln. *
Behandlung von angenommenen Vorstössen
1 Wird der Vorstoss angenommen, so erfüllt der Regierungsrat den Auftrag in der Regel innert zwei Jahren.
2 Wird eine Motion als ausgearbeitete Vorlage angenommen, so kann der
Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
3 Der Regierungsrat erstattet im Geschäftsbericht über den Stand der Bearbeitung des Vorstosses oder allenfalls unmittelbar über die Erledigung
eines Postulats Bericht.
4 Eine Kommission oder der Regierungsrat können die Abschreibung beantragen, wenn:
a. der Vorstoss erfüllt ist oder nicht aufrechterhalten werden soll;
b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und
der Vorstoss nicht durch ein anderes Ratsmitglied aufrechterhalten
wird.
Art. 58
Interpellation und Anfrage
1 Die Interpellation oder Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der
Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den
Kanton betreffen.
2 Der Regierungsrat bzw. das Obergericht antwortet in der Regel schriftlich bis zur nächsten Sitzung.
3 Die Interpellation wird zuhanden der nächsten Ratssitzung traktandiert.
Sie kommt zur Behandlung, wenn dies von der Interpellantin oder vom Interpellanten oder von einem andern Ratsmitglied verlangt wird. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrats statt.
4 Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
5 Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort
des Regierungsrats bzw. des Obergerichts erledigt.
6.2. Petitionen und Volksmotionen
Art. 59
Petitionen
1 Petitionen an den Kantonsrat werden zur Prüfung und Antragsstellung
an die Rechtspflegekommission überwiesen.
2 Die Rechtspflegekommission:
a. leitet Eingaben, für die der Kantonsrat nicht zuständig ist, an die zuständige Behörde weiter;
b. erledigt Eingaben, die offensichtlich unhaltbar sind, mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder durch Nichteintretensentscheid;
c. kann Stellungnahmen des Regierungsrats, der Gerichte oder anderer Kommissionen einholen;
d. kann, wenn sie das Begehren unterstützt, einen parlamentarischen
Vorstoss einreichen;
e. beantragt dem Kantonsrat, wenn die Kommission das Begehren ablehnt, von der Petition ohne weitere Folgen Kenntnis zu nehmen.
3 Die Urheberin oder der Urheber einer Petition wird nach Abschluss der
Behandlung über die Art der Erledigung informiert.
Art. 60
Volksmotionen
1 Eine Volksmotion wird dem Regierungsrat zum Mitbericht und der
Rechtspflegekommission zur Vorberatung und Antragsstellung überwiesen.
6.3. Sachvorlagen
Art. 61
Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat:
a. im ersten Jahr einer vierjährigen Amtsdauer die strategischen
Leitideen und Ziele der Regierungspolitik;
b. jährlich eine rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung;
c. besondere Planungsberichte oder Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
2 Der Regierungsrat und das Obergericht unterbreiten dem Kantonsrat
jährlich Geschäfts- und Verwaltungsberichte sowie Budget und Staatsrechnung. *
3 Der Regierungsrat unterbreitet mit seiner Stellungnahme Geschäftsberichte und Rechnungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben, welche auf Grund besonderer Vorschriften der Genehmigung oder Kenntnisnahme durch den Kantonsrat
bedürfen.
Art. 62
Stellungnahme und parlamentarische Anmerkung
1 Der Kantonsrat nimmt von den Berichten zustimmend, ablehnend, mit
Anmerkungen oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Anmerkungen zur
Rechtsprechung der Gerichte sind unzulässig.
2 Der Kantonsrat beschliesst vor der Schlussabstimmung mit einfachem
Mehr über die einzelnen Anmerkungen zu den Berichten.
3 Die zuständige Behörde informiert in der Regel im nächsten Geschäftsbericht über die Behandlung der Anmerkungen.
4 Wird ein Bericht an den Regierungsrat zurückgewiesen, so ist anzugeben, in welchem Sinne eine Überarbeitung erfolgen soll.
Art. 63
Erlasse
a. Botschaft
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat in der Regel zu jedem
Erlassentwurf eine erläuternde Botschaft.
Art. 64b
Beratung
1 Verfassungs- und Gesetzesvorlagen werden zweimal, die übrigen Erlasse einmal beraten, sofern der Kantonsrat nicht zweimalige Beratung beschliesst.
7. Schlussbestimmungen
Art. 65
Geschäftsordnung
1 Der Kantonsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung. Er regelt insbesondere den allgemeinen Ratsbetrieb, die Verfahrensordnung und die Protokollführung.
2 Er kann die Einsicht in amtliche Dokumente einschränken. *
Art. 66
Änderung bisherigen Rechts
1 ...7)
Art. 67
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 12. März 19718) wird aufgehoben.
Art. 68
Inkrafttreten und Referendum
1 Das Gesetz tritt auf Beginn der kantonsrätlichen Amtsdauer 2006 in
Kraft9). Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
7) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2005, 7 konsultiert werden
8) OGS 1973, 12, OGS 1980, 44, OGS 1986, 121, OGS 1989, 9, OGS 1993, 50, OGS
1999, 68
9) Vom Regierungsrat auf 30. Juni 2006 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass:
Urspüngliche Fundstelle: OGS 2005, 27 und 34
geändert durch:
- das Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 25. Januar
2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 14, 29 und 59),
- den Nachtrag vom 26. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (OGS 2009,
34 und 39),
- den Nachtrag vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010,
15 und 19),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 4. und OGS 2010, 41),
- Art. 105 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010, in Kraft seit
1. Januar 2012 (OGS 2010, 13 und 20),
- Nachtrag vom 15. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (OGS 2012, 15
und 27),
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3),
- Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014,
Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014
(22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6),
- Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017,
Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berichtigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit
1. Januar 2018,
- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS
2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022,
Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022
(22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.2005 30.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2005, 27
25.01.2008 01.11.2008 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 14
26.06.2009 01.07.2009 Art. 23 Abs. 1,
d.
eingefügt OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 49 Abs. 1 geändert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 50 totalrevidiert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 51 totalrevidiert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 2 geändert OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 3 aufgehoben OGS 2009, 34
26.06.2009 01.07.2009 Art. 53 Abs. 4 aufgehoben OGS 2009, 34
11.03.2010 01.01.2012 Art. 29 Abs. 1,
e.
geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.01.2012 Art. 61 Abs. 2 geändert OGS 2010, 13
11.03.2010 01.05.2010 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2010, 15
21.05.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2010, 33
15.03.2012 01.07.2012 Art. 20 Abs. 1,
f.
geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 23 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 56 Abs. 3 geändert OGS 2012, 15
15.03.2012 01.07.2012 Art. 56 Abs. 4 eingefügt OGS 2012, 15
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1, a. geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1,
a., 1.
eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 8 Abs. 1,
a., 2.
eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2014, 54
04.12.2014 01.03.2015 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2014, 54
04.12.2014 01.03.2015 Art. 61 Abs. 2 geändert OGS 2014, 54
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2017, 32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1,
geändert OGS 2017, 32
31.05.2017 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1,
f.
aufgehoben OGS 2017, 32
01.12.2022 01.03.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 2022, 29
01.12.2022 01.03.2023 Art. 65 Abs. 2 eingefügt OGS 2022, 29
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.2005 30.06.2006 Erstfassung OGS 2005, 27
Art. 8 Abs. 1, a. 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 8 Abs. 1,
a., 1.
04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 8 Abs. 1,
a., 2.
04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 20 Abs. 1,
f.
15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 23 Abs. 1,
d.
26.06.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 34
Art. 23 Abs. 3 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 23 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 28 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 29 Abs. 1,
e.
11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
25.01.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 14
11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
31.05.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 32
11.03.2010 01.05.2010 geändert OGS 2010, 15
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
31.05.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 32
f.
31.05.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 32
Art. 49 Abs. 1 26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34
Art. 50 26.06.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 34
Art. 51 26.06.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 2 26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 3 26.06.2009 01.07.2009 aufgehoben OGS 2009, 34
Art. 53 Abs. 4 26.06.2009 01.07.2009 aufgehoben OGS 2009, 34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 56 Abs. 3 15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15
Art. 56 Abs. 4 15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15
Art. 61 Abs. 2 11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 61 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 54
Art. 65 Abs. 2 01.12.2022 01.03.2023 eingefügt OGS 2022, 29