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Zivilschutzgesetz

Zürich · 522 · statute

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Contents: 22 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Kanton
  3. § 3 Zivilschutzorganisation
  4. § 4 der Bevölkerung
  5. § 5 Gemeinde
  6. § 6 Bereiche
  7. § 7 Führung
  8. § 8 Zusammenschlüsse
  9. § 9 der Aufgebote
  10. § 10 der Aufgebote
  11. § 13 Entlassung
  12. § 14 Kontrollführung
  13. § 15 Zuständigkeiten
  14. § 16 Dauer
  15. § 17 Infrastruktur
  16. § 18 Ausrüstung
  17. § 19 Unterhalt
  18. § 20 Kostentragung
  19. § 21 für Einsätze
  20. § 22 Gebühren
  21. § 24 Strafverfolgung
  22. § 25 Aufhebung bisherigen Rechts

22 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 übertragenen Aufgaben, b. die Erfüllung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zugewiesenen Aufgaben, c. die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

§ 2 Kanton

1 Der Kanton vollzieht das BZG3 und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 2 Er bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. b. Kantonale

§ 3 Zivilschutzorganisation

1 Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz. 2 Die kantonale Zivilschutzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Führungsunterstützung, b. Unterstützung des Flughafens Zürich. c. Alarmierung

§ 4 der Bevölkerung

Der Kanton stellt die Alarmierung der Bevölkerung sicher.

§ 5 Gemeinde

Die Gemeinde bildet eine Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz. a. Grundsatz 522 Zivilschutzgesetz (ZSG) B. Zivilschutzorganisationen

§ 6 Bereiche

1 Die Zivilschutzorganisationen verfügen namentlich über folgende Bereiche: a. Führungsunterstützung, b. Schutz und Betreuung, c. Unterstützung, d. Kulturgüterschutz, e. Logistik. 2 Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für die einzelnen Zivilschutzorganisationen fest: a. die Bestände, b. die sicherzustellenden Bereiche.

§ 7 Führung

1 Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt. Diese oder dieser wird durch die zuständige Behörde bestimmt. 2 Die Kommandantinnen und Kommandanten beraten die Behörden in allen Zivilschutzbelangen. Dazu gehören insbesondere: a. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen sowie Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes, b. Einsatzkoordination und Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.

§ 8 Zusammenschlüsse

1 Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemeinden ausserhalb des Kantons sind zulässig. 2 Vertragliche Regelungen müssen durch den Kanton genehmigt werden. 3 Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen. C. Aufgebot und Kontrollführung Organisation

§ 9 der Aufgebote

1 Der Kanton schafft die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen. 2 Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher. Zivilschutzgesetz (ZSG) 522 Erlass

§ 10 der Aufgebote

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation. 2 Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen. 3 Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten: a. bei Katastrophen und in Notlagen, b. für Instandstellungsarbeiten, c. für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Einteilung der Schutzdienstpflichtigen § 11.6 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons ermittelt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den jährlichen Rekrutierungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen ein. Personalreserve§ 12.6 1 Schutzdienstpflichtige ohne Einteilung in eine Zivilschutzorganisation werden in die Personalreserve eingeteilt. 2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über diese Einteilung. Vorzeitige

§ 13 Entlassung

1 Auf Antrag der Zivilschutzorganisation oder der Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons über a. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, b. eine Wiedereinteilung. 2 Sie hört die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten und den Schutzdienstpflichtigen an. 3 Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.

§ 14 Kontrollführung

1 Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung. 2 Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten elektronisch bearbeiten und speichern. 3 Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, die für die Besorgung der administrativen Belange der kommunalen Zivilschutzorganisationen verantwortlich ist. 522 Zivilschutzgesetz (ZSG) D. Ausbildung

§ 15 Zuständigkeiten

1 Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen seiner Zivilschutzorganisation. Bei den Zivilschutzorganisationen der Gemeinden ist er zuständig für die a. Grund- und Zusatzausbildung, b. Kaderausbildung, c. Weiterbildung. 2 Die Gemeinden sind zuständig für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen. 3 Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung.

§ 16 Dauer

1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. 2 Der Regierungsrat kann die Grundausbildung auf drei Wochen verlängern. Personal und

§ 17 Infrastruktur

1 Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich die Infrastruktur und das Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze. 2 Er kann den Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Personal und Infrastruktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen. 3 Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inanspruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen. E. Material und Fahrzeuge

§ 18 Ausrüstung

Der Kanton legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und Notlagen fest und beschafft die notwendige Ausrüstung. Er hört dabei die Gemeinden an.

§ 19 Unterhalt

1 Die Gemeinden lagern und unterhalten die von Bund und Kanton zugeteilte Ausrüstung und stellen deren Einsatzbereitschaft sicher. 2 Der Kanton betreibt eine Reparaturstelle. Zivilschutzgesetz (ZSG) 522 F. Finanzierung

§ 20 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten für a. die kantonale Zivilschutzorganisation, b. den Betrieb und den Unterhalt seiner Ausbildungsinfrastruktur, c. die Grund- und Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisationen der Gemeinden, d. die Einrichtungen für das Aufgebot bei Einsätzen, e. die ihm vom Bund übertragenen Verwaltungsaufgaben, f. den Betrieb der übergeordneten Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, g. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung der kantonalen Zivilschutzorganisation, h. den Unterhalt der geschützten kantonalen Anlagen sowie der geschützten Spitäler des Kantons. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für a. die Zivilschutzorganisation der Gemeinde, b. die Wiederholungskurse ihrer Zivilschutzorganisation, c. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen, d. den Unterhalt und den Betrieb der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet, e. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben, f. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation, g. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen Schutzräume. Kostentragung

§ 21 für Einsätze

1 Die aufbietende Stelle trägt die Kosten. 2 Der Kanton kann sich an den von den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen. 3 Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft die Kosten dem Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.

§ 22 Gebühren

Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im Bereich des baulichen Zivilschutzes Gebühren erheben. 522 Zivilschutzgesetz (ZSG) Schutzraumfonds § 22 a.5 1 Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im Sinne von Art. 46 BZG3 fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds. 2 Die Mittel des Fonds werden gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG3 verwendet. G. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche; Strafverfolgung4 Schadenersatz und Rückgriff § 23.4 Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG3.

§ 24 Strafverfolgung

1 Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Übertretungen im Sinne von Art. 69 und 70 BZG3. 2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates und der Gemeindevorstand7 sind für Verwarnungen zuständig. 3 Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen. H. Schlussbestimmung

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird aufgehoben. 1 OS 62, 219. Inkrafttreten: 1. August 2007. 2 ABl 2006, 652. 3 SR 520.1. 4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 5 Eingefügt durch G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013. 6 Fassung gemäss G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013. 7 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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