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22 provisions
§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
a. den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 übertragenen Aufgaben,
b. die Erfüllung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des
Bevölkerungsschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zugewiesenen Aufgaben,
c. die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
§ 2 Kanton
1 Der Kanton vollzieht das BZG3 und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die
erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Er bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons.
b. Kantonale
§ 3 Zivilschutzorganisation
1 Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.
2 Die kantonale Zivilschutzorganisation hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Sicherstellung der Führungsunterstützung,
b. Unterstützung des Flughafens Zürich.
c. Alarmierung
§ 4 der Bevölkerung
Der Kanton stellt die Alarmierung der Bevölkerung sicher.
§ 5 Gemeinde
Die Gemeinde bildet eine Zivilschutzorganisation und regelt
deren Einsatz.
a. Grundsatz
522 Zivilschutzgesetz (ZSG)
B. Zivilschutzorganisationen
§ 6 Bereiche
1 Die Zivilschutzorganisationen verfügen namentlich über
folgende Bereiche:
a. Führungsunterstützung,
b. Schutz und Betreuung,
c. Unterstützung,
d. Kulturgüterschutz,
e. Logistik.
2 Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für
die einzelnen Zivilschutzorganisationen fest:
a. die Bestände,
b. die sicherzustellenden Bereiche.
§ 7 Führung
1 Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt. Diese oder dieser wird durch
die zuständige Behörde bestimmt.
2 Die Kommandantinnen und Kommandanten beraten die Behörden in allen Zivilschutzbelangen. Dazu gehören insbesondere:
a. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen sowie Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes,
b. Einsatzkoordination und Sicherstellung der Zusammenarbeit mit
den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.
§ 8 Zusammenschlüsse
1 Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben
des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemeinden ausserhalb des Kantons sind zulässig.
2 Vertragliche Regelungen müssen durch den Kanton genehmigt
werden.
3 Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen.
C. Aufgebot und Kontrollführung
Organisation
§ 9 der Aufgebote
1 Der Kanton schafft die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.
2 Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich
die Organisation des Aufgebots sicher.
Zivilschutzgesetz (ZSG) 522
Erlass
§ 10 der Aufgebote
1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons
erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung
und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für
die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.
2 Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den
Wiederholungskursen.
3 Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten:
a. bei Katastrophen und in Notlagen,
b. für Instandstellungsarbeiten,
c. für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Einteilung der
Schutzdienstpflichtigen
§ 11.6 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons ermittelt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den jährlichen Rekrutierungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen ein.
Personalreserve§ 12.6 1 Schutzdienstpflichtige ohne Einteilung in eine Zivilschutzorganisation werden in die Personalreserve eingeteilt.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet
über diese Einteilung.
Vorzeitige
§ 13 Entlassung
1 Auf Antrag der Zivilschutzorganisation oder der Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons über
a. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes,
b. eine Wiedereinteilung.
2 Sie hört die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.
3 Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.
§ 14 Kontrollführung
1 Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
2 Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten
elektronisch bearbeiten und speichern.
3 Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, die für die Besorgung der
administrativen Belange der kommunalen Zivilschutzorganisationen
verantwortlich ist.
522 Zivilschutzgesetz (ZSG)
D. Ausbildung
§ 15 Zuständigkeiten
1 Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen seiner Zivilschutzorganisation. Bei den Zivilschutzorganisationen der Gemeinden ist er zuständig für die
a. Grund- und Zusatzausbildung,
b. Kaderausbildung,
c. Weiterbildung.
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Wiederholungskurse der
Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen.
3 Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung.
§ 16 Dauer
1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
2 Der Regierungsrat kann die Grundausbildung auf drei Wochen
verlängern.
Personal und
§ 17 Infrastruktur
1 Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich die Infrastruktur und das Personal sicher und betreibt die
Ausbildungsplätze.
2 Er kann den Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Personal und Infrastruktur zu kostendeckenden Preisen
zur Verfügung stellen.
3 Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inanspruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen
Ausbildungszentren und Instruktoren treffen.
E. Material und Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
Der Kanton legt Art und Umfang der Mindestausrüstung
der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und Notlagen fest und
beschafft die notwendige Ausrüstung. Er hört dabei die Gemeinden
an.
§ 19 Unterhalt
1 Die Gemeinden lagern und unterhalten die von Bund und
Kanton zugeteilte Ausrüstung und stellen deren Einsatzbereitschaft
sicher.
2 Der Kanton betreibt eine Reparaturstelle.
Zivilschutzgesetz (ZSG) 522
F. Finanzierung
§ 20 Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für
a. die kantonale Zivilschutzorganisation,
b. den Betrieb und den Unterhalt seiner Ausbildungsinfrastruktur,
c. die Grund- und Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die
Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisationen der Gemeinden,
d. die Einrichtungen für das Aufgebot bei Einsätzen,
e. die ihm vom Bund übertragenen Verwaltungsaufgaben,
f. den Betrieb der übergeordneten Systeme zur Alarmierung der
Bevölkerung,
g. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung
der kantonalen Zivilschutzorganisation,
h. den Unterhalt der geschützten kantonalen Anlagen sowie der
geschützten Spitäler des Kantons.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten für
a. die Zivilschutzorganisation der Gemeinde,
b. die Wiederholungskurse ihrer Zivilschutzorganisation,
c. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen,
d. den Unterhalt und den Betrieb der Systeme zur Alarmierung der
Bevölkerung auf ihrem Gebiet,
e. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben,
f. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung
ihrer Zivilschutzorganisation,
g. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen
Schutzräume.
Kostentragung
§ 21 für Einsätze
1 Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.
2 Der Kanton kann sich an den von den Gemeinden zu tragenden
Kosten beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft die Kosten dem Veranstalter
bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.
§ 22 Gebühren
Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im
Bereich des baulichen Zivilschutzes Gebühren erheben.
522 Zivilschutzgesetz (ZSG)
Schutzraumfonds
§ 22 a.5 1 Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im
Sinne von Art. 46 BZG3 fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds.
2 Die Mittel des Fonds werden gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG3 verwendet.
G. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche; Strafverfolgung4
Schadenersatz
und Rückgriff
§ 23.4 Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und
Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG3.
§ 24 Strafverfolgung
1 Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Übertretungen im Sinne von Art. 69 und 70 BZG3.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates und der Gemeindevorstand7 sind für Verwarnungen zuständig.
3 Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den
Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen.
H. Schlussbestimmung
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird
aufgehoben.
1 OS 62, 219. Inkrafttreten: 1. August 2007.
2 ABl 2006, 652.
3 SR 520.1.
4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
5 Eingefügt durch G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft
seit 1. Dezember 2013.
6 Fassung gemäss G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft
seit 1. Dezember 2013.
7 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.