Rückzahlung der Beiträge
1 Bei Nichtantritt oder Abbruch der Weiterbildung sind die aufgelaufenen Beiträge
zurückzuzahlen.
2 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Weiterbildung sind die Beiträge vollständig zurückzuzahlen, danach bei Bestehen einer Pflichtzeit anteilsmässig für die nicht geleistete Zeit. *
3 Aus wichtigen Gründen, namentlich wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund betrieblicher Gründe aufgelöst wurde, kann das Departement den Rückzahlungsbetrag kürzen oder erlassen.
6. Qualifikation und Besoldungsanpassung
§ 48
Besoldungsanpassung
1 Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson
das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.
2 Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem
Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.
3 Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.
§ 49
Standortbestimmungen
1 Standortbestimmungen sind bei einer Änderung des Anstellungsstatus und bei unbefristet angestellten Lehrpersonen zusätzlich vorzunehmen, wenn *
1. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 35 und 40 liegt, spätestens aber 10
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
10 Anstellungsjahren.
2. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 45 und 50 liegt, spätestens aber 20
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
20 Anstellungsjahren.
3. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 55 und 60 liegt, spätestens aber 30
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
30 Anstellungsjahren.
2 Der Rektor, die Rektorin oder die betreffende Lehrperson sind berechtigt, zusätzliche Standortbestimmungen zu verlangen oder durchführen zu lassen. *
3 Neben den Standortbestimmungen werden jährlich nicht lohnwirksame Mitarbeitergespräche geführt.
§ 50
Durchführung
1 Zuständig für die Durchführung der Standortbestimmung ist der Rektor oder die
Rektorin.
2 Die Standortbestimmung beinhaltet eine Beurteilung der Lehrpersonen aufgrund
ihrer Pflichten. *
3 Die Beurteilung beruht auf sämtlichen relevanten Quellen, namentlich auf:
1. * den Unterrichtsbeobachtungen des Rektors oder der Rektorin, weiteren Mitgliedern der Schulleitung und Mitgliedern der Berufsschulkommission oder
anderen hierzu bestimmten Fachpersonen
2. * dem von der Lehrperson erstellten Dossier
3. Beurteilungen durch Schüler und Schülerinnen
4. den allgemeinen Feststellungen des Rektors oder der Rektorin, insbesondere
§ 51 solche über die Gesamttätigkeit oder das Umfeld
Beurteilung und Folgen
1 Es gibt die folgenden zwei Beurteilungsstufen:
1. Prädikat «gut»: Die wesentlichen Leistungs- und Verhaltensanforderungen
wurden erfüllt
2. Prädikat «ungenügend»: Wesentliche Leistungs- oder Verhaltensanforderungen wurden nicht oder ungenügend erfüllt
2 Die Qualifikation ist im Personaldossier festzuhalten.
3 Führt die Standortbestimmung zum Prädikat «ungenügend», werden eine Überprüfungsphase von bis zu zwei Jahren festgelegt und Fördermassnahmen eingeleitet.
Die Kosten gehen zu Lasten der Lehrperson. *
4 Fällt die Beurteilung nach der Überprüfungsphase erneut ungenügend aus, ist eine
Kündigung auszusprechen.
§ 52
Anhörungsverfahren
1 Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen das
Gespräch mit einem Ausschuss unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des
Amts für Mittel- und Hochschulen beziehungsweise mit der Berufsfachschulkommission verlangen. *
2 Der Ausschuss prüft das eingereichte Begehren. Er kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung oder ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören. *
3 Er erlässt eine schriftliche Empfehlung zu Handen des Rektors oder der Rektorin,
die auch der Lehrperson mitgeteilt wird. *
§ 53 * …
7. Pflichten der Lehrpersonen *
§ 54
Grundsatz
1 Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, Berufsaufträge, Leitbilder in
den Schulen, Pflichtenhefte, Leistungsvorgaben und Weisungen der zuständigen
Organe. *
2 Das Departement erlässt Berufsaufträge sowie Pflichtenhefte für besondere Aufgaben.
§ 55
Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen *
1 Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt: *
1. 29 an Brückenangeboten
2. * 26 in der beruflichen Grundbildung und im niederschwelligen Ausbildungsangebot
3. * 23 an Berufsmaturitätsschulen und an der Höheren Fachschule Pflege
2 Das Pflichtpensum kann auf allen Stufen der Berufsbildung erteilt werden. *
§ 56
Pflichtlektionenzahl Mittelschulen *
1 Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt:
1. * 23 für Deutsch, Alte Sprachen, moderne Fremdsprachen, Mathematik, naturwissenschaftliche sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer, Religion,
Lebenskunde, Informatik, Allgemeine Didaktik, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ohne Anteil Instrumentalunterricht
2. * 26 für Sport, Bildnerisches Gestalten, Gestaltungslehre, Textiles und Nichttextiles Werken, Musik, Chor, Orchester, Rhythmik, Musik im Klassenunterricht, Bürokommunikation, Schreiben
3. 28 für Instrumentalunterricht an der Pädagogischen Maturitätsschule
4. 29 für Instrumentalunterricht an den übrigen Mittelschulen, für Hauswirtschaft und Bürotechnik
2 … *
3 Für andere Unterrichtsbereiche legt die Rektorin oder der Rektor die Pflichtstundenzahl fest.
4 Für Lektionenanrechnungen wird von einem Pflichtpensum von 23 Lektionen ausgegangen.
§ 57
Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1 Bei Lehrpersonen, die Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl unterrichten, wird für die Besoldung beziehungsweise für die Stundenbuchhaltung der Anstellungsgrad durch Addition der Anstellungsgrade in den verschiedenen Bereichen
§ 58 ermittelt. *
Anrechnungen *
1 Mittelschullehrpersonen und Berufsfachschullehrpersonen mit Unterricht an der
Berufsmaturitätsausbildung nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2)
wird für die Funktion als Klassenlehrperson eine Lektion an das Pensum angerechnet. *
2 Berufsfachschullehrpersonen mit der Funktion als Klassenlehrperson wird eine halbe Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet. *
3 Berufsfachschullehrpersonen mit einem erweiterten Auftrag für fachkundige individuelle Begleitung (FiB) wird eine Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet. *
4 Klassenlehrpersonen an Brückenangeboten werden bei vollschulischen Angeboten
drei Lektionen, bei Angeboten mit Praktika vier Lektionen an das Pensum angerechnet. *
§ 59
Pensenfestlegung
1 Der Rektor oder die Rektorin nimmt die Pensenzuteilung vor und legt bei Lehrpersonen mit variablem Beschäftigungsgrad den Umfang des Pensums fest. *
2 Abweichungen von den im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten bedürfen
der Bewilligung durch den Rektor oder die Rektorin. Die Bewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.
§ 60
Unterricht an anderen Schulen
1 Können an einer Schule nicht genügend Lektionen zugeteilt werden, kann das Departement Lehrpersonen vorübergehend verpflichten, die fehlenden Lektionen an einer anderen Berufs- oder Mittelschule zu erteilen. *
2 Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung im Rahmen der für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
§ 61
Abweichung vom Pensum
1 Lehrpersonen mit einem Pensum ab 50 % können verpflichtet werden, bis zu vier
Lektionen pro Woche mehr oder weniger als im Anstellungsentscheid vorgesehen zu
erteilen, bei einem Pensum unter 50 % beträgt der Umfang zwei Lektionen. *
2 Die Plus- oder Minuslektionen werden mit einer Lektionenbuchhaltung geführt.
Der Ausgleich erfolgt durch Kompensation. Das Departement erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen und kann Ausnahmen bewilligen.
3 Bestehen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minuslektionen, ist der entsprechende Besoldungsanteil zurückzuzahlen.
4 Für Pluslektionen, die über das Pflichtpensum hinausgehen, beträgt die Entschädigung 85 % des individuellen Besoldungsansatzes.
5 Bei Lehrpersonen mit Altersentlastung gilt: *
1. Basis für die Berechnung von Plus- oder Minuslektionen bildet das Pensum
unter Berücksichtigung der Altersentlastung
2. während der Zeit der Altersentlastung angeordnete Mehrlektionen müssen
§ 62 kompensiert werden
Anrechnung für leitende Funktionen
1 Für leitende Funktionen wird einer Hauptlehrperson eine vom Departement zu bestimmende Anzahl von Wochenlektionen an ihr Pflichtpensum angerechnet. *
§ 63
Zusatzleistungen
1 Für schulische Aufträge ausserhalb von Unterrichtstätigkeit und Berufsauftrag, die
mit einer erheblichen zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung von einer bis vier Wochenlektionen bewilligen. Für
Schulen mit Lektionenpool gewährt der Rektor oder die Rektorin die Entlastung aus
diesem.
2 Für Aufträge von übergeordnetem schulischem Interesse, die mit einer erheblichen
zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung bewilligen.
3 Das Departement kann Richtlinien erlassen und in Ausnahmefällen statt einer Entlastung Entschädigungen vorsehen.
§ 63a * Ablieferung an den Kanton
1 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge
vom Bund oder von Dritten fallen grundsätzlich in die Staatskasse.
2 Für die Bewilligung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht ist bei einer Entschädigung bis Fr. 2'000 pro Jahr der Departementschef oder die Departementschefin, bei einer höheren Entschädigung der Regierungsrat zuständig. Dabei sind kumulativ folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. überwiegendes Interesse des Kantons, dass die externe Tätigkeit oder das
Mandat von einer bestimmten Lehrperson ausgeübt wird
2. erhöhte zeitliche Beanspruchung der Lehrperson ausserhalb der Arbeitszeit
3. wesentliche Mehrverantwortung der Lehrperson durch die externe Tätigkeit