Konstituierende Sitzung
1 Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin eröffnet die konstituierende Sitzung des
neugewählten Kantonsrates mit einer Ansprache. Anschliessend hält das jüngste Ratsmitglied eine Rede. Sofern das jüngste Mitglied die Rede bereits einmal gehalten hat,
§ 2 geht diese Aufgabe an das zweitjüngste Mitglied über. *
Vereidigung
1 Wer vom Kantonsrat zu vereidigen ist, leistet vor dem versammelten Rat den Amtseid
oder das Amtsgelübde.
2 Während der Vereidigung stehen alle Anwesenden.
1 SRL Nr. 30
2 KR 2015 16
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2015 830 | G 2015 134
2 Nr. 31
§ 3
Amtseid
1 Der Präsident oder die Präsidentin verliest die folgende Eidesformel: «Sie schwören,
die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Wer den Amtseid ablegt, spricht nach dem Verlesen der Eidesformel mit den erhobenen Schwörfingern der rechten Hand: «Das alles schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.»
§ 4
Amtsgelübde
1 Der Präsident oder die Präsidentin verliest die folgende Gelübdeformel: «Sie geloben,
die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht nach dem Verlesen der Gelübdeformel: «Das alles gelobe ich.»
2 Organisation
2.1 Geschäftsleitung
§ 5
Verteilschlüssel
1 Die Geschäftsleitung legt vor Beginn einer Amtsdauer fest, wie die folgenden Ämter
den Fraktionen zugeteilt werden:
a. Kantonsratspräsidium,
b. Stimmenzählerinnen und -zähler und deren Stellvertreterinnen und -vertreter,
c. Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten.
2 Sie legt weiter den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an
die Fraktionen fest.
§ 6
Koordination der Kommissionen
1 Die Geschäftsleitung regelt in Absprache mit den Präsidentinnen und Präsidenten der
ständigen Kommissionen in einem Leitfaden das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Zusammenarbeit der Kommissionen.
§ 7
Rollende Geschäftsplanung
1 Die Geschäftsleitung nimmt die rollende Planung der Parlamentsgeschäfte zur Kenntnis und plant die Sessionen.
Nr. 31 3
2 Die Sessionsplanung für die jeweils nächste Session ist für die Kommissionen verbindlich. Begründete Abweichungen sind ausnahmsweise möglich. Die Geschäftsleitung entscheidet nach Anhörung der Kommission.
§ 8
Wahlvorbereitung
1 Die Zuständigkeit für Wahlgeschäfte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91–
94.
§ 9
Stabsgruppe der Geschäftsleitung
1 Setzt die Geschäftsleitung zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe gemäss § 20 Absatz
4g des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19763 ein, sind deren Auftrag und Einsatzzeitraum festzulegen.
2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates nimmt in der Stabsgruppe
Einsitz. Er oder sie informiert die Geschäftsleitung regelmässig.
2.2 Kommissionen
§ 10
Kommissionsbestellung
1 Die Fraktionen stellen dem Kantonsrat Antrag für die Bestellung der Kommissionen.
2 Werden aus der Mitte des Rates keine anderslautenden Anträge gestellt, ist die Kommission gemäss Antrag der Fraktionen gewählt.
3 Wird aus der Mitte des Rates eine andere Zusammensetzung der Kommission beantragt, ist über die Anträge der Fraktionen und der Ratsmitglieder offen abzustimmen, sofern nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt.
§ 11
Organisation und Konstituierung
1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bezeichnen mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie pro Fraktion eine Ansprechperson.
2 Sie können Ausschüsse bilden. Diese nehmen zuhanden der Kommission Abklärungen
vor, erstatten ihr Bericht und stellen ihr Antrag.
§ 12
Sitzungseinladung und -unterlagen
1 Die Sitzungseinladungen und -unterlagen werden den Kommissionsmitgliedern zehn
Tage vor der Kommissionssitzung durch die Parlamentsdienste zugestellt oder zugänglich gemacht.
3 SRL Nr. 30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 31
2 Zu Sachgeschäften kann das zuständige Departement vor der ersten Kommissionssitzung zuhanden des Kommissionendienstes ein Dossier mit ergänzenden Unterlagen zusammenstellen. Dieses steht den Kommissionsmitgliedern zur Einsichtnahme offen.
3 Präsentationen und umfangreiche Dokumente werden nach entsprechendem Hinweis
im Intranet hinterlegt.
§ 13
Vertretung im Verhinderungsfall
1 Ist neben dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin.
2 Die Fraktionen bestimmen ein Ersatzmitglied für jede Kommission. Ist auch das
Ersatzmitglied verhindert, wird die Fraktion durch ein Mitglied aus ihrer Mitte in der
Kommission vertreten. Die Stellvertretung ist in der Regel nur bei Verhinderung möglich.
3 Ersatzmitglieder werden dokumentiert. Für die Dokumentation und Information weiterer Ersatzpersonen ist das vertretene Mitglied der Kommission verantwortlich.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.
§ 14
Anhörungen
1 Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2 Auf Antrag eines Kommissionsmitglieds kann die Kommission beschliessen, Anhörungen ausnahmsweise öffentlich abzuhalten.
§ 15
Aussenstehende Sachverständige, Gutachten
1 Vor dem Einbezug aussenstehender Sachverständiger oder dem Einholen von externen
Gutachten haben die Kommissionen sämtliche anderen Informationsrechte gemäss den
§§ 25–27 des Kantonsratsgesetzes auszuschöpfen.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet darüber auf Antrag der Kommission.
§ 16
Protokoll
1 Das Protokoll wird grundsätzlich durch die Parlamentsdienste aufgenommen. Ausnahmsweise kann der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin im Zusammenhang mit fachspezifischen Ausführungen Expertinnen oder Experten des Departementes für die Protokollführung beiziehen.
2 Im Protokoll werden die Voten in Bezug auf die Anträge, Empfehlungen und Begründungen so weit festgehalten, als sie zum Verständnis nötig sind.
3 Werden die Voten für die Protokollierung auf Tonträger aufgenommen, werden sie
nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.
Nr. 31 5
4 In die elektronische Version der Kommissionsprotokolle mit Ausnahme der Protokolle
der Aufsichts- und Kontrollkommission können alle Mitglieder des Kantonsrates und
des Regierungsrates Einsicht nehmen. Verwaltungsinterne Sitzungsteilnehmende erhalten eine elektronische Version. Externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden
Auszüge per Post mit dem Vermerk «vertraulich» zugestellt. Eine elektronische Zustellung ist zulässig, soweit die Vertraulichkeit sichergestellt werden kann. *
§ 17
Beschlussfassung
1 In der Kommission wird in der Regel offen und mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden abgestimmt. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Wird auf Antrag geheime Abstimmung beschlossen, gilt die Vorschrift von § 53 Absatz 2c des Kantonsratsgesetzes über die erneute Stimmengleichheit im Kantonsrat analog.
2 Der Beschlussfassung mit Zirkularbeschluss muss die Mehrheit der Kommission zustimmen.
§ 18
Berichterstattung im Kantonsrat
1 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel durch den Kommissionspräsidenten oder die
Kommissionspräsidentin.
2 Soll zu Beginn einer neuen Legislatur der frühere Kommissionspräsident oder die frühere Kommissionspräsidentin, der oder die weiter Mitglied der Kommission ist, zu einem bereits vorberatenen Geschäft Bericht erstatten, muss dies von der Kommission beschlossen werden. Andernfalls erfolgt die Berichterstattung gemäss Absatz 1.
§ 19
Information der Öffentlichkeit
1 Beschliesst eine Kommission, die Öffentlichkeit über ihre Vorberatungsergebnisse
schriftlich zu informieren, erstellen die Parlamentsdienste in Absprache mit dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin eine Medienmitteilung.
2 Die Medienmitteilung darf nur über die Beratungsergebnisse und deren wesentliche
Begründungen Auskunft geben. Der sinngemässe Inhalt ist von der Kommission zu genehmigen.
3 Mündliche Informationen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin, ausnahmsweise durch ein beauftragtes Mitglied, weitergegeben. Der Inhalt entspricht der
schriftlichen Information. Die Kommissionsmitglieder dürfen diesen Informationen
nicht vorgreifen.
§ 20
Information im Kantonsrat
1 Die Kommissionen können den Kantonsrat über kommissionsinterne Angelegenheiten
informieren.
2 Sie stellen der Geschäftsleitung dazu Antrag auf Traktandierung.
6 Nr. 31
§ 21
Zusammensetzung und Amtsdauern der ständigen Kommissionen
1 Der Kantonsrat bestellt auf Amtsdauer die folgenden ständigen Kommissionen:
a. Aufsichts- und Kontrollkommission: 17 Mitglieder,
b. Planungs- und Finanzkommission: 17 Mitglieder,
c. Staatspolitische Kommission: 13 Mitglieder,
d. Kommission Justiz und Sicherheit: 13 Mitglieder,
e. Kommission Erziehung, Bildung und Kultur: 13 Mitglieder,
f. Kommission Wirtschaft und Abgaben: 13 Mitglieder,
g. Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie: 13 Mitglieder,
h. Kommission Verkehr und Bau: 13 Mitglieder,
i. Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit: 13 Mitglieder,
j. Redaktionskommission: 5 Mitglieder.
2 Die Mitgliedschaft in einer ständigen Kommission ist auf zwei, in der Aufsichts- und
Kontrollkommission auf drei Amtsdauern beschränkt. Die Amtsdauer entspricht der Legislatur des Kantonsrates. Angefangene Legislaturen zählen als ganze.
3 Die Präsidialzeit dauert höchstens vier Jahre und endet in jedem Fall mit dem Abschluss der Legislatur.
§ 22
Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
1 Der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission
können nicht angehören:
a. ausstandspflichtige Angehörige von Mitgliedern des Regierungsrates und des
Kantonsgerichtes (§ 14 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4),
b. Mitglieder von Behörden, die der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen,
c. Angestellte des Kantonsgerichtes, der Verwaltung und rechtlich selbständiger Personen oder Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, denen kantonale
Aufgaben übertragen sind.
§ 23
Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission plant ihre Oberaufsichtstätigkeit gemäss § 21a
des Kantonsratsgesetzes für die Amtsdauer.
2 Sie vertritt den Kantonsrat in den interkantonalen Geschäftsprüfungskommissionen.
§ 24
Aufgaben der Planungs- und Finanzkommission
1 Die Planungs- und Finanzkommission hat insbesondere den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag, die Nachtragskredite, den Jahresbericht mit der Jahresrechnung
und die weiteren Rechnungen sowie die Beteiligungsstrategie und den Bericht über die
Umsetzung der Beteiligungsstrategie vorzuberaten.
4 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 31 7
2 Sie kann bei den andern Kommissionen im Rahmen von Mitberichten gemäss § 28 Absatz 1 Informationen zu einzelnen Leistungsaufträgen und Leistungsvereinbarungen einholen. Darüber informiert sie umgehend die Aufsichts- und Kontrollkommission.
§ 25
Aufgaben der andern Kommissionen
1 Die anderen ständigen Kommissionen beraten die Geschäfte ihres Sachbereichs vor,
soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Planungs- und Finanzkommission
oder der Aufsichts- und Kontrollkommission fallen.
2 Begnadigungsgesuche werden von der Kommission Justiz und Sicherheit vorberaten.
3 Die Zuständigkeit der Kommission Justiz und Sicherheit bei Wahlgeschäften richtet
sich nach den Bestimmungen der §§ 91–93.
§ 26
Organisation und Aufgaben der Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission lädt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission,
welche das Geschäft vorbereitet, und das zuständige Departement zur Sitzung ein.
2 Die Aufgaben der Redaktionskommission richten sich nach § 72.
§ 27
Zuweisung der Sachgeschäfte
1 Die Staatskanzlei beantragt der Geschäftsleitung die Zuweisung der Sachgeschäfte an
die ständigen Kommissionen gemäss Register der Aufgabenbereiche im Aufgaben- und
Finanzplan oder im Jahresbericht. Die Geschäftsleitung entscheidet im Rahmen von § 20
Absatz 4b des Kantonsratsgesetzes.
§ 28
Mitberichte und Zusammenarbeit
1 Die Kommissionen nehmen zuhanden der Planungs- und Finanzkommission zum Aufgaben- und Finanzplan, zum Voranschlag und zum Jahresbericht mit der Jahresrechnung
sowie zur Beteiligungsstrategie und zum Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Zudem können sie Mitberichte
abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.
2 Die Kommissionen können zu Vorlagen, die ihnen zur Vorberatung zugewiesen wurden, bei anderen Kommissionen Mitberichte einholen.
3 Sie können die Aufsichts- und Kontrollkommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahelegen.
§ 29
Spezialkommissionen
1 Der Kantonsrat kann für die Vorbereitung von Sachgeschäften ausnahmsweise Spezialkommissionen bestellen. Dabei legt er auch deren Auftrag fest.
8 Nr. 31
2 Die Zahl und Zugehörigkeit der Mitglieder entsprechen in der Regel dem Verteilschlüssel der Aufsichts- und Kontrollkommission.
3 Nach Beendigung ihres Auftrags inklusive Berichterstattung ist die Spezialkommission
aufgelöst.
2.3 Parlamentsdienste
§ 30
Kommissionendienst
1 Der Kommissionendienst der Parlamentsdienste unterstützt gemäss § 32a des Kantonsratsgesetzes die Kommissionen bei ihrer Arbeit.
3 Allgemeine Verfahrensordnung
3.1 Sessionen und Sitzungen
§ 31
Sessionsdaten
1 Die Geschäftsleitung legt die Sessionsdaten für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest
und gibt sie dem Kantonsrat bekannt. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.
§ 32
Sessions- und Sitzungsdauer
1 Die Session dauert in den Monaten März, Juni, September und Oktober drei Tage
(Montag, Dienstag und jeweils der Montag der Folgewoche). Die übrigen Sessionen
dauern zwei Tage (Montag und Dienstag).
*
2 Die Sitzungen dauern jeweils von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr.
§ 33
Fraktionssitzungen
1 Während der Sessionen stehen den Fraktionen die Kommissionszimmer des Regierungsgebäudes ganztags zur Verfügung. In der übrigen Zeit können die Fraktionen die
Kommissionszimmer des Regierungsgebäudes je nach Verfügbarkeit reservieren.
§ 34
Ort der Sitzungen
1 Der Kantonsrat tagt in der Regel im Kantonsratssaal in Luzern.
§ 35 Nr. 31 9
Einberufung
1 Das Einladungsschreiben mit der Traktandenliste ist spätestens am zehnten Tag vor der
Session an die Mitglieder zu versenden.
2 Die Sitzungstage und die traktandierten Geschäfte werden im Luzerner Kantonsblatt
und im Internet bekannt gegeben.
3 Wenn ausserordentliche Umstände die sofortige Behandlung eines Geschäftes verlangen, kann der Kantonsrat ohne Einhaltung der Einladungsfrist einberufen werden.
§ 36
Anwesenheitserfassung
1 Die Ratsmitglieder melden sich an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. So wird auch die individuelle Anwesenheit erfasst.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Systems haben sich die Mitglieder innert einer
Stunde seit Sitzungsbeginn in eine Präsenzliste vor dem Eingang zum Kantonsratssaal,
bei späterem Eintreffen beim Standesweibel oder bei der Standesweibelin einzutragen.
§ 37
Gottesdienste
1 Für den Kantonsrat findet in der Adventszeit, im Jahr der Neuwahl zusätzlich vor der
konstituierenden Sitzung ein ökumenischer Gottesdienst statt.
2 Die Mitglieder werden zu den Gottesdiensten eingeladen.
3.2 Traktandenliste
§ 38
Inhalt, Festsetzung, Verbindlichkeit
1 Die Traktandenliste enthält die Beratungsgegenstände der Session in der für die Behandlung vorgesehenen Reihenfolge.
2 Die Geschäftsleitung legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest.
3 Pro Session ist mindestens ein halber Tag für die Behandlung von parlamentarischen
Vorstössen zu reservieren.
4 Ohne gegenteiligen Beschluss des Kantonsrates werden die Geschäfte in der auf der
Traktandenliste angegebenen Reihenfolge behandelt.
§ 39
Nicht traktandierte Geschäfte
1 Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt wurden, dürfen nur behandelt
werden, wenn zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder der Behandlung zustimmen.
10 Nr. 31
3.3 Beratung und Beschlussfassung
3.3.1 Allgemeine Diskussionsordnung
§ 40
Parlamentarischer Anstand
1 Die Mitglieder halten sich an die Regeln des parlamentarischen Anstandes und vermeiden beleidigende und verletzende Äusserungen.