Ordnungs- und Sachanträge
1 Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren wie Eintreten oder Nichteintreten,
Rückweisung, Schluss der Diskussion, Vorgehen bei Abstimmungen, Rückkommen,
Handhabung der Geschäftsordnung, Unterbrechen oder Schluss der Sitzung.
2 Sachanträge haben die Änderung, Annahme oder Verwerfung einer Vorlage zum Gegenstand.
§ 42
Worterteilung
1 Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen
Abstimmungssystems.
2 Wenn das Geschäft durch eine Kommission vorberaten wurde, erhalten zuerst die
Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und
-sprecher und die Mitglieder der Kommission das Wort. Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und -sprecher sowie die Mitglieder des Regierungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsrates.
3 Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Mitglieder des Regierungsrates sowie Mitglieder, die einen Ordnungsantrag stellen wollen, erhalten das Wort
sofort, wenn sie es verlangen.
4 Im Übrigen erteilt der Präsident oder die Präsidentin das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen.
5 Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder und bei Fraktionserklärungen
(§ 47a) der Fraktionspräsident oder die Fraktionspräsidentin zusätzlich persönlich beim
§ 43 Ratspräsidium. *
Voten
1 Die Mitglieder sprechen in der Regel stehend von ihren Plätzen aus.
2 Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident! Meine Damen und Herren!» oder «Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!»
Nr. 31 11
3 Die Mitglieder sollen kurz und klar zum Beratungsgegenstand sprechen und zu bestimmten Anträgen oder Empfehlungen gelangen.
§ 44
Beschränkung der Redezeit
1 Für die Redezeiten im Kantonsrat gelten die folgenden Beschränkungen:
a. vier Minuten für die Erstunterzeichnerinnen und -unterzeichner von parlamentarischen Vorstössen und für Antragstellerinnen und -steller,
b. drei Minuten für die übrigen Ratsmitglieder.
2 Fraktionssprecherinnen und -sprecher, Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrates unterliegen keiner Redezeitbeschränkung.
§ 45
Schluss der Diskussion
1 Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die
Diskussion als geschlossen.
2 Wird Schluss der Diskussion beantragt, können neue Rednerinnen und Redner sich erst
wieder melden, wenn dieser Ordnungsantrag verworfen wird.
3 Nach dem Beschluss des Kantonsrates, die Diskussion abzubrechen, dürfen die zuvor
angemeldeten Rednerinnen und Redner noch sprechen.
4 Nach Schluss der Diskussion wird das Wort zum behandelten Beratungsgegenstand
nicht mehr erteilt. Vorbehalten bleiben Rückkommensbeschlüsse und Protokollerklärungen.
§ 46
Ordnungsruf und Wortentzug
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat Mitglieder, welche ungebührlich lang sprechen,
vom Beratungsgegenstand abweichen oder sonst wie die Geschäftsordnung missachten,
zur Ordnung zu rufen und ihnen, wenn sie den Ordnungsruf nicht befolgen, das Wort zu
entziehen.
2 Das Mitglied kann gegen den Wortentzug durch eine kurze Erklärung Einsprache erheben. Der Kantonsrat entscheidet darüber sofort ohne Diskussion.
§ 47
Protokollerklärungen
1 Mitglieder, die bei der Behandlung eines Wahl- oder Sachgeschäftes in die Minderheit
versetzt wurden, können einzeln oder gemeinsam als gegensätzliche Meinungsäusserung
eine kurze Protokollerklärung abgeben. Dieses Recht steht auch dem Regierungsrat zu.
12 Nr. 31
§ 47a * Fraktionserklärungen
1 Erklärungen im Namen der Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder von der Fraktionspräsidentin abzugeben, bei deren Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der
Vizepräsidentin. Fraktionserklärungen sind zu jedem Zeitpunkt der Diskussion möglich,
und es besteht keine Redezeitbeschränkung.
3.3.2 Beratung von Berichten und Entwürfen
§ 48
Beratungsgrundlagen
1 Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage.
2 Die Anträge der Ratsmitglieder sind bis spätestens am Freitag vor der Session, 12.00
Uhr, elektronisch einzureichen.
§ 49
Eintretensdebatte
1 Bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten wird zuerst beraten und beschlossen,
ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei.
2 Wenn niemand Nichteintreten beantragt, gilt Eintreten als beschlossen.
§ 50
Einzelberatung im Allgemeinen
1 Ist Eintreten beschlossen, werden die Teile der Vorlage (Paragrafen, Abschnitte, Seiten
oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten.
§ 51
Einzelberatung von Entwürfen
1 Bei der Einzelberatung von Entwürfen können zu den einzelnen Teilen Sachanträge
gestellt werden. Diese sind dem Präsidenten oder der Präsidentin auf Verlangen schriftlich einzureichen.
2 Der als Beratungsgrundlage dienende Text gilt unter dem Vorbehalt von Rückkommensbeschlüssen und der Schlussabstimmung als angenommen, soweit dazu keine
anderslautenden Sachanträge gestellt werden.
3 Die Kommission kann verlangen, dass ihr Sachanträge zur Prüfung überwiesen werden.
4 Anträge müssen von der Kommission vorberaten oder erneut vorberaten werden, wenn
der Rat dies beschliesst.
Nr. 31 13
5 Wurde ein Antrag bereits in der Kommission behandelt und abgelehnt, kann von jeder
Fraktion nur noch ein Redner oder eine Rednerin das Wort dazu verlangen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin spricht für seine oder ihre Fraktion.
§ 52
Rückkommen
1 Wenn die ganze Vorlage durchberaten ist, kann Rückkommen auf bestimmte Teile beantragt werden.
2 Rückkommensanträge können kurz begründet werden.
3 Wenn der Kantonsrat Rückkommen beschliesst, wird die Einzelberatung des aufgegriffenen Teils wieder aufgenommen.
§ 53
Schlussabstimmung
1 In der Schlussabstimmung wird über die endgültige Annahme oder Ablehnung des
Entwurfs, wie er in der Einzelberatung bereinigt wurde, als Ganzes abgestimmt.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die zweimalige Beratung und die redaktionelle Bereinigung (§§ 71–73).
3.3.3 Abstimmungsverfahren
§ 54
Einleitung der Abstimmung
1 Der Präsident oder die Präsidentin gibt vor dem Abstimmen einen Überblick über die
gestellten Anträge und eröffnet, wie darüber abgestimmt werden soll.
2 Werden zum Vorgehen des Präsidenten oder der Präsidentin anderslautende Anträge
gestellt, wird sofort darüber abgestimmt.
§ 55
Abstimmung über Ordnungsanträge
1 Über Ordnungsanträge ist sofort, nachdem sie gestellt sind, und vor den Sachanträgen
abzustimmen.
§ 56
Abstimmung über Sachanträge
1 Zuerst wird in Eventualabstimmungen über die zu einem Text (Teil des Entwurfes oder
Zusatzantrag) gestellten Änderungsanträge entschieden, und zwar über die untergeordneten vor den übergeordneten.
2 Nach Erledigung der Änderungsanträge wird über die Hauptanträge, lautend auf Annahme oder Ablehnung des bereinigten Textes, abgestimmt.
14 Nr. 31
§ 57
Abstimmung über mehrere Anträge gleicher Art
1 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand Anträge vor, die sich auf denselben Textteil
beziehen und gegenseitig ausschliessen, so sind sie in Eventualabstimmungen gegeneinander auszumehren.
2 Die Abstimmungsreihenfolge über die Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von
den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit
der grössten Differenz aufgestiegen wird.
3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung
zu bringen.
4 In der Kommission wird der Antrag des Regierungsrates dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.
5 Im Kantonsrat wird der Antrag der Kommission dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.
§ 58
Stimmabgabe
1 Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem an den Abstimmungen teil.
2 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.
3 Die Stimmabgabe bei einer Abstimmung bindet das Ratsmitglied bei den nachfolgenden Abstimmungen nicht.
§ 59
Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen
bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden
bei offenen Abstimmungen auf den Bildschirmen angezeigt.
2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird bei offenen Abstimmungen in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersichtlich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. Die Namenlisten
werden im Internet veröffentlicht.
4 Die Abstimmungsergebnisse werden bei Begnadigungen nicht veröffentlicht. Bei weiteren geheimen Abstimmungen werden sie nur publiziert, wenn dies der Kantonsrat so
beschliesst.
§ 60
Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems
1 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems erheben sich die Ratsmitglieder zur offenen Stimmabgabe von den Sitzen.
Nr. 31 15
2 Wird bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems einer Stimmabgabe
unter Namensaufruf zugestimmt, werden die Ratsmitglieder vom Staatsschreiber oder
der Staatsschreiberin in alphabetischer Reihenfolge einzeln aufgerufen. Sie erklären, wie
sie stimmen oder ob sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmenzählerinnen und -zähler
vermerken die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der Aufgerufenen für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
3.3.4 Wahlverfahren
§ 61
Wahlzettel
1 Für die Wahlen erstellt die Staatskanzlei als Wahlzettel
a. Blankolisten, in welche die Ratsmitglieder die Namen der Kandidatinnen und
Kandidaten selber eintragen, oder
b. Kandidatenlisten mit den Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten, die von einer oder mehreren Fraktionen vorgeschlagen werden.
2 Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen können gemeinsame Wahlzettel mit entsprechenden Rubriken verwendet werden.
3 In den Kandidatenlisten können die Ratsmitglieder vorgedruckte Kandidatennamen
streichen und selber Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen.
§ 62
Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe ist ohne Unterbrechung zu vollziehen.
2 Die Stimmenzählerinnen und -zähler lassen den anwesenden Mitgliedern die Wahlzettel austeilen und sammeln sie mit den Urnen wieder ein.
3 Jedes Mitglied darf pro Wahlgang nur einen Wahlzettel abgeben.
§ 63
Ermittlung der Wahlergebnisse
1 Das Wahlbüro stellt sofort nach der Stimmabgabe die Anzahl der Wahlzettel fest, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen und ermittelt die Wahlergebnisse.
2 Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen vorgenommen, ist im ersten Wahlgang für
jede Wahl das absolute Mehr aus den für sie abgegebenen gültigen Stimmen gesondert
zu ermitteln. Wahlzettel mit Rubriken für mehrere Wahlen können beim Auszählen getrennt werden.
§ 64
Erster und zweiter Wahlgang
1 Wenn im ersten Wahlgang niemand oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als
zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Weitere Wahlgänge finden nicht statt.
16 Nr. 31
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Präsidenten oder der Präsidentin in Anwesenheit des Wahlbüros gezogen.
§ 65
Offene Wahlen
1 Für offene Wahlen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Abstimmungsverfahren.
3.4 Ausstand
§ 66
Erledigung der Ausstandsfälle
1 Für die Dauer der Behandlung eines Geschäftes, für das ein Ausstandsgrund zutrifft,
verlässt das ausstandspflichtige Mitglied den Saal. Ein Aufenthalt auf der Tribüne ist
nicht gestattet.
2 Der Ausstand ist dem Präsidenten oder der Präsidentin zu melden und im Protokoll zu
vermerken.
3 Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet an Ratssitzungen der Kantonsrat und an
Kommissionssitzungen die Kommission.
3.5 Protokolle des Kantonsrates
§ 67
Kurzprotokolle
1 Das Kurzprotokoll der Kantonsratssessionen enthält neben den Abstimmungs- und
Wahlergebnissen auch die Eröffnungen, die Kommissionsbestellungen und die Zuweisungen von Sachgeschäften, über die der Kantonsrat zu beschliessen hat.
§ 68
Verhandlungsprotokolle
1 In den Verhandlungsprotokollen werden festgehalten:
a. das Datum der Sitzung,
b. der Vorsitz,
c. der Ausstand von Mitgliedern,
d. sinngemäss die Eintretensvoten,
e. alle Anträge und Voten mit den Begründungen, soweit sie zum Verständnis der
Anträge und Empfehlungen notwendig sind,
f. die Abstimmungsergebnisse,
g. die Beschlüsse im bereinigten Wortlaut,
Nr. 31 17
h. die Wahlvorschläge und die Ergebnisse der Wahlgeschäfte (inkl. Zahl der ausgeteilten, eingegangenen, leeren, gültigen und ungültigen Wahlzettel; massgebendes
Mehr; Stimmenzahlen der Kandidatinnen und Kandidaten; Gewählte),
i. die Protokollerklärungen,
j. weitere Angaben, die von Bedeutung sind.
2 Berichtigungsentscheide gemäss § 69 Absatz 3 werden dem Protokoll beigefügt.
§ 69
Genehmigung der Verhandlungsprotokolle *
1 Die Verhandlungsprotokolle einer Session werden den Ratsmitgliedern in der Regel an
der folgenden Session zugänglich gemacht. Werden keine Berichtigungen beantragt, gilt
das Protokoll nach Ende der Session stillschweigend als genehmigt.
2 Die Ratsmitglieder können der Geschäftsleitung bis zum Schluss des zweitletzten
Halbtags der Session schriftlich Berichtigungen der Verhandlungsprotokolle beantragen.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet unverzüglich über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.
4 … *
§ 70
Veröffentlichung und Archivierung der Protokolle
1 Die Kurzprotokolle werden unmittelbar nach der Session, die Verhandlungsprotokolle
nach der Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht.
2 Die genehmigten Verhandlungsprotokolle gehen in elektronischer Form an das Staatsarchiv. Ihnen werden die Protokolle und Beratungsunterlagen zu den Begnadigungsgesuchen und weitere Protokolle zu geheimen Beratungen beigefügt. *
4 Sachgeschäfte
4.1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
§ 71
Abschluss der ersten Beratung
1 Die erste Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen wird durch eine Gesamtabstimmung über den in der Einzelberatung bereinigten Entwurf abgeschlossen.
2 Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung abgelehnt, ist das
Geschäft erledigt.
3 Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung angenommen, geht
es an die Kommission zur Vorbereitung der zweiten Beratung.
18 Nr. 31
4 Diese Vorschriften gelten auch für Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse, die der
Kantonsrat einer zweiten Beratung unterstellt.
§ 72
Redaktionelle Überprüfung
1 Die redaktionelle Überprüfung durch die Redaktionskommission umfasst die sprachliche und gesetzestechnische Überprüfung und Bereinigung von Verfassungsänderungen
und Gesetzen. Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch Dekrete, Kantonsratsbeschlüsse und Parlamentsverordnungen.
2 Die Redaktionskommission tagt nach der ersten Beratung und unterbreitet ihre Anträge
dem Kantonsrat schriftlich. Zudem werden die Anträge nach Möglichkeit der zuständigen Sachkommission im Hinblick auf die zweite Vorberatung zur Kenntnis gebracht.
3 Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch das Ergebnis der zweiten Beratung. Anträge zum Ergebnis der zweiten Beratung oder zu Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen oder Parlamentsverordnungen unterbreitet sie dem Kantonsrat vor der
Schlussabstimmung mündlich oder schriftlich.
§ 73
Schlussabstimmung
1 Das redaktionell bereinigte Ergebnis der zweiten Beratung oder von Dekreten,
Kantonsratsbeschlüssen und Parlamentsverordnungen bildet den Gegenstand der
Schlussabstimmung.
2 Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Zeitpunkt der Schlussabstimmung rechtzeitig bekannt.
4.2 Parlamentarische Vorstösse
§ 74
Einreichung der Vorstösse; Dringlichkeit
1 Die Vorstösse sind elektronisch einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher unterzeichnender Ratsmitglieder sind unverzüglich beizubringen.
2 Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einreichung dringlicher Vorstösse ist Donnerstagnachmittag, 14 Uhr, vor der Session. *
3 Motionen und Postulate von Kommissionen zu traktandierten Sachgeschäften unterliegen nicht dem Dringlichkeitsverfahren und werden zusammen mit dem Sachgeschäft behandelt.
§ 75 Nr. 31 19
Kriterien für die dringliche Behandlung
1 Beim Antrag auf dringliche Behandlung sind die folgenden Kriterien ausschlaggebend:
a. Das Thema hat ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht, sodass die Öffentlichkeit die umgehende politische Stellungnahme des Kantonsrates erwartet.
b. Das Anliegen erträgt keinen Aufschub, weil es in einer späteren Session wegen
Zeitablauf gegenstandslos würde.
c. Das Anliegen kann nicht bei einem ordentlich traktandierten Geschäft eingebracht
werden (Ausnahme § 74 Abs. 3).
d. Das Anliegen tangiert kein laufendes Verfahren.
e. Das Anliegen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern.
§ 76
Eröffnung und Veröffentlichung der Vorstösse
1 Die Titel der neu eingereichten Vorstösse werden dem Kantonsrat an der Session zugänglich gemacht. Die Vorstösse gelten ab diesem Zeitpunkt als eröffnet.
2 Die Texte der Vorstösse werden mit den Unterschriften im Internet aufgeschaltet.
§ 77
Ausscheiden der Unterzeichnenden
1 Sind alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Vorstosses vor seiner Behandlung im Rat aus dem Parlament ausgeschieden, wird der Vorstoss ohne Ratsbeschluss
von der Geschäftsliste gestrichen.
§ 78
Behandlung der Anfragen
1 Zu den Anfragen findet zu Beginn der Beratung der parlamentarischen Vorstösse ein
Schnelldurchgang statt. Dabei erklärt die anfragende Person, ob sie mit der Antwort des
Regierungsrates zufrieden ist.
2 Ist die anfragende Person mit der Antwort des Regierungsrates nicht oder nur teilweise
zufrieden, kann sie Diskussion verlangen. Ist sie damit zufrieden, ist ausnahmsweise eine kurze Wortmeldung erlaubt.
3 Nach der Erklärung der anfragenden Person oder nach Abschluss der Diskussion hat
der Kantonsrat die Antwort des Regierungsrates auf eine Anfrage zur Kenntnis genommen.
§ 79
Behandlung der Motionen und Postulate
1 Bei Motionen und Postulaten erhalten zu Beginn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin oder die Fraktionssprecherinnen und -sprecher das Wort zur Begründung.
20 Nr. 31
2 Nach erfolgter Diskussion stimmt der Rat darüber ab, ob die Motion oder das Postulat
erheblich zu erklären ist. Wird bei einer Motion auch die Umwandlung in ein Postulat
und bei beiden Vorstossarten zudem die teilweise Erheblicherklärung verlangt, wird bei
jeder Vorstossart zunächst die volle Erheblicherklärung der teilweisen Erheblicherklärung gegenübergestellt. Die beiden obsiegenden Varianten jeder Vorstossart werden anschliessend einander, die hieraus obsiegende zum Schluss der Ablehnung gegenübergestellt.
4.3 Petitionen
§ 80
Erledigung
1 Die Staatskanzlei prüft nach § 84 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes, ob eine Eingabe
als Petition zu behandeln ist.
2 Wenn unklar ist, ob eine Eingabe als Petition behandelt werden kann, unterbreitet die
Staatskanzlei die Eingabe der Geschäftsleitung zum endgültigen Entscheid. Der Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Ist der Kantonsrat für die Behandlung einer Petition nicht zuständig, überweist die
Staatskanzlei sie an die zuständige Instanz.
4 Wenn das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung einer Petition wegfällt, namentlich infolge Rückzuges, erklärt sie die Geschäftsleitung auf Antrag der Staatskanzlei als erledigt. Dieser Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.