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Geschäftsordnung des Kantonsrates

Luzern · 31 · decree

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Contents: 96 provisions
  1. § 1
  2. § 2 geht diese Aufgabe an das zweitjüngste Mitglied über. *
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35 Nr. 31 9
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43 Ratspräsidium. *
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75 Nr. 31 19
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91 Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96

96 provisions

§ 81

Überweisung an Kommission 1 Petitionen, die nicht nach § 80 erledigt werden, überweist die Geschäftsleitung zur Prüfung und Berichterstattung an die zuständige Kommission.

§ 82

Erledigung durch den Kantonsrat 1 An eine Kommission überwiesene Petitionen werden den Mitgliedern des Kantonsrates zur Einsicht zugänglich gemacht. 2 Die zuständige Kommission erstattet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und stellt Antrag, wie die Petition zu erledigen sei. 3 Der Kantonsrat erledigt die Petition, indem er sie mit oder ohne Stellungnahme zur Kenntnis nimmt.

§ 83

Mitteilung an Petitionäre 1 Die Staatskanzlei lässt dem Unterzeichner oder der Unterzeichnerin der Petition oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen. Nr. 31 21 2 Die Mitteilung kann unterbleiben, a. soweit die Adressen des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin beziehungsweise des Vertreters oder der Vertreterin fehlen oder nicht genügen, b. soweit die Zustellung ins Ausland erfolgen müsste, c. wenn die Petition eine grössere Anzahl von Unterschriften aufweist und kein Vertreter oder keine Vertreterin bezeichnet ist. 4.4 Begnadigungsgesuche

§ 84

Vorbereitung 1 Die Staatskanzlei leitet das Begnadigungsgesuch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Vervollständigung der notwendigen Akten (Strafprozedur mit Urteil, Bericht der Anstaltsleitung über das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Strafvollzug usw.) weiter. Das Departement erledigt auch den Schriftenverkehr mit dem Bund. 2 Die Mitglieder der Kommission Justiz und Sicherheit haben vor der Behandlung eines Begnadigungsgesuches Einsicht in die Akten und in die vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eingereichten Beweisurkunden.

§ 85

Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit 1 Die Kommission Justiz und Sicherheit stellt dem Kantonsrat zu jedem Begnadigungsgesuch schriftlich Antrag. 2 Die Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit werden den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat von der Staatskanzlei spätestens drei Tage vor der Session zugänglich gemacht.

§ 86

Gegenanträge 1 Zu den Anträgen der Kommission Justiz und Sicherheit können die Ratsmitglieder und der Regierungsrat spätestens bis zum Schluss der ersten Sitzung der Session beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates schriftlich Gegenanträge einreichen. 2 Der Präsident oder die Präsidentin eröffnet dem Kantonsrat die Gegenanträge und überweist sie an die Kommission Justiz und Sicherheit.

§ 87

Erledigung ohne Beratung 1 Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit, zu denen kein Gegenantrag gestellt wird, gelten ohne Beratung und Abstimmung als angenommen. 22 Nr. 31

§ 88

Beratung durch den Kantonsrat 1 Begnadigungsgesuche, zu denen Gegenanträge eingereicht wurden, behandelt der Kantonsrat an der letzten Sitzung der Session nach den ordentlichen Verfahrensvorschriften. 2 Der Rückzug eines Gegenantrages schliesst die Beratung und Abstimmung durch den Kantonsrat nicht aus. 3 Die Beratung und die Abstimmung erfolgen geheim.

§ 89

Sperrfrist 1 Die Sperrfrist, innert welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein abgelehntes Begnadigungsgesuch nicht erneuern darf (Art. 382 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch5), kann auf Antrag der Kommission Justiz und Sicherheit (§ 85) oder bei der Beratung durch den Kantonsrat (§ 88) festgesetzt werden.

§ 90

Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin 1 Die Staatskanzlei lässt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen. 5 Wahlgeschäfte 5.1 Wahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der

§ 91 Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz

Allgemeines 1 Die Geschäftsleitung legt in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht oder der Staatsanwaltschaft die Anforderungsprofile sowie die fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen für die Wahl durch den Kantonsrat fest. 2 Zur Vorbereitung der Neuwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz6 wählt die Geschäftsleitung aus der Kommission Justiz und Sicherheit einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin und aus je einem Fraktionsmitglied der Kommission. 5 SR 311.0 6 SRL Nr. 730. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 31 23 3 Die Wiederwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz bereitet die Kommission Justiz und Sicherheit im Auftrag der Geschäftsleitung vor. 4 Die Aufgaben der Kommission Justiz und Sicherheit und ihres Ausschusses sowie den Beizug von Kantonsgericht und zuständiger Behörde, soweit nicht in vorliegender Geschäftsordnung festgelegt, regelt die Geschäftsleitung in ihren Richtlinien gemäss § 20 Absatz 5 des Kantonsratsgesetzes.

§ 92

Neuwahlen 1 Die Angaben über freie Stellen sind im Kantonsblatt in der Regel mit Angabe der politischen Partei, der gestützt auf § 44 Absatz 3 der Kantonsverfassung7 ein Anspruch zukommen kann, zu veröffentlichen. Die Parteien reichen die Dossiers der von ihnen geprüften Kandidatinnen und Kandidaten bei der Staatskanzlei ein. 2 Der Ausschuss prüft die bei der Staatskanzlei eingegangenen Dossiers dahingehend, ob Gründe vorliegen, die gegen die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin sprechen. Er lädt die kandidierenden Personen zu einem Gespräch ein. 3 Bei der Prüfung sind die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen, das festgelegte Anforderungsprofil für die Stelle und die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen über die fachliche und persönliche Eignung zu berücksichtigen. 4 Der Ausschuss informiert die kandidierenden Personen und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse seiner Beurteilung. 5 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates ist berechtigt, dem Rat vor der Wahl Kenntnis vom Ergebnis der Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten zu geben.

§ 93

Wiederwahlen 1 Zur Vorbereitung der Wiederwahl verlangt die Kommission Justiz und Sicherheit vom Kantonsgericht oder von der zuständigen Behörde einen Bericht. 2 Bestehen Anhaltspunkte, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzt worden sind, oder hat die Kommission Kenntnis von anderen Gründen, welche geeignet sind, die Wiederwahl ernsthaft in Frage zu stellen, informiert sie das Kantonsgericht oder die zuständige Behörde. Zudem holt sie von ihnen eine Stellungnahme und Auskunft zu allfällig getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen ein. 3 Bevor die Kommission dem Kantonsrat einen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt, informiert sie die betroffene Person über beabsichtigte Abklärungen im Rahmen ihrer Informationsrechte gemäss § 25 des Kantonsratsgesetzes und wahrt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anzuwenden. 7 SRL Nr. 1 24 Nr. 31 5.2 Übrige Wahlen

§ 94

1 Bei den übrigen Wahlen, namentlich den Wahlen auf Antrag des Regierungsrates, bestimmt die Geschäftsleitung das Verfahren zur Vorbereitung der Wahl im Einzelfall. 6 Schlussbestimmungen

§ 95

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 19768 und die Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat vom 10. Dezember 20139 werden aufgehoben.

§ 96

Inkrafttreten 1 Die Geschäftsordnung tritt zusammen mit der Änderung des Kantonsratsgesetzes vom 16. März 201510 in Kraft.11 Sie ist zu veröffentlichen. 8 G 1976 136 (SRL Nr. 31) 9 G 2013 646 (SRL Nr. 31a) 10 K 2015 817 und G 2015 121 (SRL Nr. 30) 11 Die Änderung des Kantonsratsgesetzes vom 16. März 2015 trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Nr. 31 25 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 16.03.2015 01.06.2015 Erstfassung K 2015 830 | G 2015 134 Erlasstitel 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 1 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 16 Abs. 4 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 32 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 42 Abs. 5 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 47a 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-052 § 69 20.03.2023 01.06.2023 Titel geändert G 2023-052 § 69 Abs. 4 20.03.2023 01.06.2023 aufgehoben G 2023-052 § 70 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 § 74 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052 26 Nr. 31 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 16.03.2015 01.06.2015 Erlass Erstfassung K 2015 830 | G 2015 134 20.03.2023 01.06.2023 Erlasstitel geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 16 Abs. 4 geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 32 Abs. 1 geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 42 Abs. 5 geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 47a eingefügt G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 69 Titel geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 69 Abs. 4 aufgehoben G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 70 Abs. 2 geändert G 2023-052 20.03.2023 01.06.2023 § 74 Abs. 2 geändert G 2023-052

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