1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Verwaltungsstrafverfahren), die durch Entscheidungen oder Verfügungen von Behörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2) Es lässt spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften unberührt.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend Anwendung.
Art. 2 Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Parteien
Als Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) die beschuldigte Person (Art. 26); und
b) weitere natürliche und juristische Personen, deren Rechte oder Pflichten die Entscheidung oder Verfügung berühren soll; diese haben im Verfahren die Rechte der beschuldigten Person, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
Art. 4 Behörden
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit sie als Strafverfolgungsbehörden in Verwaltungsstrafverfahren tätig werden:
a) die Regierung sowie die ihr nachgeordneten Amtsstellen und besonderen Kommissionen;
b) die gemäss Gemeindegesetz zuständigen Organe;
c) die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Art. 5 Zuständigkeiten
1) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt den Behörden im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Tätigkeit die Untersuchung und Bestrafung aller in ihren Wirkungsbereich fallenden Verwaltungsübertretungen zu.
2) Wenn eine Verwaltungsstrafsache mit einer gerichtlichen zusammentrifft oder wenn Zweifel entsteht, ob eine Strafsache in dem hier geregelten oder gerichtlichen Verfahren zu erledigen sei, so fällt die Beurteilung der Zuständigkeit dem Landgericht zu.
3) Das Verwaltungsstrafverfahren gegen alle mitschuldigen Personen ist wo möglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmässigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne mitbeschuldigte Personen abgesondert zum Abschluss bringen. Das Verfahren kann, soweit es sich um Entscheidungen über die Rechte oder Pflichten von Parteien im Sinne von Art. 3 Bst. b handelt, dann selbständig durchgeführt werden, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmung vorgesehen ist; dies gilt nicht für Fälle solidarischer Mithaftung.
Art. 6 Keine Strafe ohne Verfahren nach diesem Gesetz
Wegen einer Verwaltungsübertretung darf eine Strafe nur aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens verhängt werden.
Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
3) Bei Verbandspersonen sind die satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des einzelnen vertretungsbefugten Organes besteht ohne Rücksicht auf die Art des Zeichnungsrechtes (Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht) und die Zahl der vertretungsbefugten Organe. Für die über ihre Organe verhängten Bussen und Verfahrenskosten haften die Verbandspersonen zur ungeteilten Hand mit der bestraften Person.
Art. 8 Territorialitätsprinzip
1) Nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen sind strafbar.
2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen anderen Staat ausgeliefert werden und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art. 10 b) Strafunmündige und jugendliche Personen
1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (jugendliche Person), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäss zu handeln.
3) Ist der Täter eine jugendliche Person, werden das Höchstmass und das Mindestmass von Bussen in Bezug auf den jeweils anzuwendenden Strafsatz auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 11 Schuld
1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. §§ 5 und 6 des Strafgesetzbuches finden sinngemäss Anwendung.
2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermassen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Art. 12 Entschuldigender Notstand
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt (§ 10 Abs. 1 StGB) oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Art. 13 Behandlung aller Beteiligten als Täter
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Art. 14 Versuch
1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
Art. 15 Strafen
1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
2) Verwaltungsübertretungen werden, wenn hierfür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Bei Fahrlässigkeit wird, wenn hierfür keine besondere Strafe festgesetzt ist, die Obergrenze des vorgesehenen Strafsatzes auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 16 Verhängung und Vollstreckung von Bussen
1) Bei Verwaltungsübertretungen ist mindestens eine Busse von 15 Franken zu verhängen.
2) Bussen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt der bestraften Person und derjenigen, zu deren Unterhalt sie das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
3) Mit dem Tod der bestraften Person erlischt die Vollstreckbarkeit der Busse.
Art. 17 Verwendung von Bussen
Bussen fliessen dem Land zu.
Art. 19 b) Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Busse gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.
Art. 20 c) Ausschluss eines Rückgriffs
Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die die juristische Person aufgrund dieses Gesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.
Art. 21 Strafbemessung
1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2) Im ordentlichen Verfahren (Art. 40 ff.) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmass des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäss anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der beschuldigten Person sind bei der Bemessung von Bussen zu berücksichtigen.
Art. 22 Ausserordentliche Milderung der Strafe
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Art. 23 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Strafe und Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Verwaltungsübertretungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze Bussen als Strafen vorsehen, auf eine einzige Strafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der ausserordentlichen Milderung der Strafe (Art. 22) abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen oder strafbaren Handlungen, die von mehr als einer Verwaltungsbehörde oder dem Landgericht zu ahnden sind. Die beschuldigte Person ist von der verfolgenden Verwaltungsbehörde auf die Bestimmung von Abs. 1 hinzuweisen und aufzufordern, die für die Anwendung dieser Bestimmungen massgeblichen Verurteilungen durch andere Verwaltungsbehörden bekannt zu geben.
3) Wird jemand, der bereits vom Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, wegen einer anderen Tat bestraft, über die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte entschieden werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Bestrafung mangels Zuständigkeit nicht möglich war. Im Übrigen finden auf die Strafe und Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung die §§ 31 und 40 des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 24 Offizialprinzip und Anzeigepflicht
1) Verwaltungsübertretungen sind von Amts wegen zu verfolgen.
2) Die der Entlastung der beschuldigten Person dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
3) Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsstrafrechtlichen Handlung bekannt, so ist sie zur Anzeige an die zuständige Behörde verpflichtet.
Art. 25 Verjährung
1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Art. 26 Abs. 2) vorgenommen worden ist; spezialgesetzlich vorgesehene längere Fristen bleiben vorbehalten. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
2) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof oder dem EFTA-Gerichtshof;
b) Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
c) Zeiten, in denen sich die bestrafte Person im Ausland aufgehalten hat.
Art. 26 Beschuldigte Person
1) Eine Person ist beschuldigte Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens.
2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die beschuldigte Person davon keine Kenntnis erlangt hat.
Art. 27 Verteidiger
Beschuldigte Personen haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, insbesondere ein in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt, bestellt werden.
Art. 28 Vernehmung
1) Jede beschuldigte Person ist bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über den Vornamen und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie der beschuldigten Person zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
2) Die beschuldigte Person ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren über:
a) die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Recht, sich zur Sache zu äussern oder nicht auszusagen;
b) das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
c) die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Verwaltungsstrafverfahrens zu widerrufen.
3) Eine Verzichtserklärung nach Abs. 2 Bst. c muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
4) Die beschuldigte Person darf zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äusserungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die befragte Person nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die beschuldigte Person darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
5) Das Protokoll ist von der beschuldigten Person und von der vernehmungsleitenden Person zu unterzeichnen.
Art. 29 Beratung
1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der beschuldigten Person gering, so hat die Behörde die beschuldigte Person mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und sie schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
3) Die Intensität der Beeinträchtigung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen, Sachgüter oder die öffentliche Ordnung, insbesondere die Stabilität des Finanzmarktes, bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
4) Die Intensität der Beeinträchtigung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt jedenfalls als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Massen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf:
a) Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
b) Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
c) Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmassnahmen geben;
d) Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Massnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.
Art. 30 Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens
1) Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens vorläufig absehen, solange die Strafverfolgung:
a) voraussichtlich nicht möglich ist; oder
b) voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismässig wäre, sofern nicht besondere öffentliche Interessen die Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gebieten.
2) Bei einer wesentlichen Änderung der für die Beurteilung nach Abs. 1 massgeblichen Umstände ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
Art. 31 Akteneinsicht
1) Die Parteien können bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
4) Für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke ist eine Gebühr zu erheben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühr mit Verordnung fest.
5) Anträge auf Akteneinsicht werden gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch verfahrensleitende Entscheidung erledigt.
Art. 32 Identitätsfeststellung
Die Landespolizei ist zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 91a der Strafprozessordnung ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 34 b) Rechte der festgenommenen Person
1) Jede festgenommene Person ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat die angehaltene Person unverzüglich zu vernehmen. Hat sie von ihrem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
3) Der festgenommenen Person ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (Art. 47 Abs. 2) oder eine sonstige Person ihres Vertrauens und einen Verteidiger zu verständigen; über dieses Recht ist die festgenommene Person zu belehren. Einer festgenommenen Person, die nicht über eine liechtensteinische Staatsbürgerschaft verfügt, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch die festgenommene Person selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
4) Die angehaltene Person darf von Angehörigen (Art. 47 Abs. 2), von ihren Verteidigern sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Auf den Brief- und Besuchsverkehr finden die Art. 76 bis 88 des Strafvollzugsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 35 c) Rechtsbelehrung
Die beschuldigte Person ist sogleich oder unmittelbar nach ihrer Festnahme schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen, über ihr Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren und darüber zu informieren, dass sie berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die die beschuldigte Person versteht, nicht verfügbar, so ist sie mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihr nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
Art. 36 Beschlagnahme
1) Alle Gegenstände, welche der Einziehung, dem Verfall oder einer ähnlichen Massnahme unterliegen oder als Beweismittel dienen, mit Ausnahme von Briefen und Sendungen bei einem Zustelldienst, sind zu beschlagnahmen.
2) Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt durch die zuständige Behörde. Bei Gefahr im Verzug kann die Landespolizei aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie hat darüber der betroffenen Person sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.
3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme, sofern diese nicht zu Beweiszwecken erfolgt, den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen weggefallen sind.
5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismässigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräussert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräusserten Gegenstände. Die Veräusserung wegen unverhältnismässiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
6) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 37 Sicherheitsleistung
1) Die Behörde kann der beschuldigten Person mit Entscheidung auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, wenn:
a) begründeter Verdacht besteht, dass sich die beschuldigte Person der Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung entziehen werde; oder
b) andernfalls:
1. die Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre; oder
2. die Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismässig wäre.
2) Die Sicherheit darf das Höchstmass der angedrohten Busse nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach der beschuldigten Person gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
3) Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen die beschuldigte Person verhängte Strafe vollzogen ist. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn von der beschuldigten Person die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung nicht möglich ist.
6) Aus der verfallenen Sicherheit sind zunächst die allenfalls verhängte Busse und sodann die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind der beschuldigten Person auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Verwendung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Bussen.
Art. 38 Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
1) Die Landespolizei kann, unbeschadet besonderer Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einheben, wenn:
a) die betretene Person der Landespolizei unbekannt ist, sich nicht ausweist und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
b) begründeter Verdacht besteht, dass die betretene Person sich der Verwaltungsstrafverfolgung zu entziehen suchen werde; oder
c) andernfalls:
1. die Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung erheblich erschwert sein könnte; oder
2. die Verwaltungsstrafverfolgung oder -vollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismässig wäre.
2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmass der angedrohten Busse nicht übersteigen.
3) Leistet die betretene Person im Fall des Abs. 1 Bst. c die vorläufige Sicherheit nicht, so kann die Landespolizei verwertbare Sachen, die dem Anschein nach der betretenen Person gehören und deren Wert das Höchstmass der angedrohten Busse nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.
4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der zuständigen Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen die beschuldigte Person verhängte Strafe vollzogen ist.
Art. 39 Zwangsgewalt
Die Landespolizei ist ermächtigt, verhältnismässigen und angemessenen Zwang nach Art. 27 ff. des Polizeigesetzes anzuwenden, um die ihr nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.
Art. 40 Rechtliches Gehör
1) Sieht die Behörde nicht schon aufgrund der Anzeige oder der gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Art. 51), so hat sie der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
2) Die Behörde kann die beschuldigte Person:
a) auffordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen; oder
b) zur Vernehmung laden und diesfalls sodann eine mündliche Verhandlung durchführen.
3) Die beschuldigte Person ist in jedem Fall auf ihr Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Verteidiger ihrer Wahl beizuziehen.
Art. 41 Aufforderung
1) Die Aufforderung nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a hat zu enthalten:
a) die deutliche Bezeichnung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
b) die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren ohne eine Anhörung durchführen werde.
2) Die Aufforderung nach Abs. 1 ist zu eigenen Handen zuzustellen.
Art. 42 Ladung
1) Als Ladung nach Art. 40 Abs. 2 Bst. b gilt die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer Behörde.
2) Die Ladung hat zu enthalten:
a) die deutliche Bezeichnung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
b) die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
3) Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, dass das Verwaltungsstrafverfahren, wenn die beschuldigte Person der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, ohne ihre Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung der beschuldigten Person zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
4) Die Parteien sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 14 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
5) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht vorgeführt werden. Die Vorführung ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde.
Art. 43 Folgen der Ladung
1) Wird die beschuldigte Person zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen.
2) Die beschuldigte Person kann zur mündlichen Verhandlung eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.
3) Hat die beschuldigte Person bei ihrer Vernehmung einen Verteidiger beigezogen, so darf sich dieser an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an die beschuldigte Person richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich die beschuldigte Person nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.