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G vom 13. Juni 2025 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz; VStG)

Liechtenstein · 313.0 · statute

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Parteien
  4. Art. 4 Behörden
  5. Art. 5 Zuständigkeiten
  6. Art. 6 Keine Strafe ohne Verfahren nach diesem Gesetz
  7. Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
  8. Art. 8 Territorialitätsprinzip
  9. Art. 10 b) Strafunmündige und jugendliche Personen
  10. Art. 11 Schuld
  11. Art. 12 Entschuldigender Notstand
  12. Art. 13 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. Art. 14 Versuch
  14. Art. 15 Strafen
  15. Art. 16 Verhängung und Vollstreckung von Bussen
  16. Art. 17 Verwendung von Bussen
  17. Art. 19 b) Rechtsnachfolge
  18. Art. 20 c) Ausschluss eines Rückgriffs
  19. Art. 21 Strafbemessung
  20. Art. 22 Ausserordentliche Milderung der Strafe
  21. Art. 23 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Strafe und Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  22. Art. 24 Offizialprinzip und Anzeigepflicht
  23. Art. 25 Verjährung
  24. Art. 26 Beschuldigte Person
  25. Art. 27 Verteidiger
  26. Art. 28 Vernehmung
  27. Art. 29 Beratung
  28. Art. 30 Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens
  29. Art. 31 Akteneinsicht
  30. Art. 32 Identitätsfeststellung
  31. Art. 34 b) Rechte der festgenommenen Person
  32. Art. 35 c) Rechtsbelehrung
  33. Art. 36 Beschlagnahme
  34. Art. 37 Sicherheitsleistung
  35. Art. 38 Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
  36. Art. 39 Zwangsgewalt
  37. Art. 40 Rechtliches Gehör
  38. Art. 41 Aufforderung
  39. Art. 42 Ladung
  40. Art. 43 Folgen der Ladung
  41. Art. 44 Mündliche Verhandlung
  42. Art. 45 Allgemeine Grundsätze der Beweisaufnahme
  43. Art. 46 Urkunden
  44. Art. 47 Zeugen
  45. Art. 48 Protokoll
  46. Art. 49 Spruch der Entscheidung
  47. Art. 50 Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers
  48. Art. 51 Einstellung
  49. Art. 52 Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung
  50. Art. 53 Strafverfügung
  51. Art. 54 Inhalt der Strafverfügung
  52. Art. 55 Einspruch
  53. Art. 57 b) Unterwerfungsprotokoll
  54. Art. 58 Allgemeine Beschwerdegrundsätze
  55. Art. 59 Beschwerdeinstanzen und Instanzenzug
  56. Art. 60 Hemmung von Rechtsmittelfristen
  57. Art. 61 Verhandlung
  58. Art. 62 Ablauf der Verhandlung
  59. Art. 63 Beweisaufnahme
  60. Art. 64 Ende der Verhandlung
  61. Art. 65 Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung
  62. Art. 66 Wiederaufnahme von Amts wegen
  63. Art. 67 Wiederaufnahme auf Antrag der Partei
  64. Art. 68 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil der beschuldigten Person
  65. Art. 69 Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
  66. Art. 70 Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers
  67. Art. 71 Zuständige Behörde
  68. Art. 72 Vollstreckung von Bussen
  69. Art. 73 Grundsatz
  70. Art. 74 Beizug des Amtes für Soziale Dienste und von Jugendfürsorgeinstitutionen
  71. Art. 75 Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters
  72. Art. 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
  73. Art. 77 Bestellung eines amtlichen Verteidigers
  74. Art. 78 Informationspflicht der Behörde
  75. Art. 79 Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
  76. Art. 80 Kosten des Beschwerdeverfahrens
  77. Art. 81 Kosten bei Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung der Strafe
  78. Art. 82 Durchführungsverordnungen
  79. Art. 83 Änderung von Bezeichnungen
  80. Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts
  81. Art. 85 Übergangsbestimmung
  82. Art. 86 Inkrafttreten

82 provisions

Art. 44 Mündliche Verhandlung

1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, dann ist diese unter Zuziehung der Parteien und ihrer Vertreter sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, wo möglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmässigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Personen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. 2) Die verhandlungsleitende Person hat folgende Pflichten und Befugnisse: a) Sie hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. b) Sie eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Sie kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Sie bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Sie entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihr steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. c) Sie hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen. d) Sie muss jeder Partei insbesondere Gelegenheit bieten, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äussern.

Art. 45 Allgemeine Grundsätze der Beweisaufnahme

Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beweisaufnahme folgende Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung: a) §§ 145 bis 156 der Strafprozessordnung (Vernehmung der beschuldigten Person); b) § 23a der Strafprozessordnung (Beizug eines Dolmetschers für die Vernehmung der beschuldigten Person); c) §§ 105 bis 124 der Strafprozessordnung (Vernehmung von Zeugen); d) §§ 69 bis 79 der Strafprozessordnung (Augenschein und Sachverständige).

Art. 46 Urkunden

1) Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach § 88 der Strafprozessordnung zu beurteilen. 2) Auf die Übersetzung einer Urkunde findet § 63 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 47 Zeugen

1) Die Angehörigen der beschuldigten Person, die mit ihrer Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter und ihr Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht sind von der Aussagepflicht befreit. 2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind: a) der Ehegatte; b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; d) die Wahleltern und Wahlkinder sowie die Pflegeeltern und Pflegekinder; e) Personen, die miteinander in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; sowie f) Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben. 3) Abs. 2 Bst. c gilt für in eingetragener Partnerschaft lebende Personen sinngemäss. 4) Die durch eine Ehe, faktische Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Art. 48 Protokoll

1) Das Protokoll über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten: a) die Behörde; b) den Vornamen und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort der beschuldigten Person; c) den Namen eines allfälligen Verteidigers der beschuldigten Person; d) die deutliche Bezeichnung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat; e) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse; f) die Rechtfertigung oder das Geständnis der beschuldigten Person. 2) Alle Angaben im Protokoll sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Bst. b bis e bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt im Protokoll ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. 3) Von der Aufnahme des in Abs. 1 bezeichneten Protokolls kann abgesehen werden, wenn die beschuldigte Person: a) einer nach Art. 42 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach Art. 41 Bst. b ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat und das Verfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt wird, soweit keine anderen Einvernahmen in dieser Verhandlung stattfinden. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen; b) vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten oder, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Bestimmungen über die Unterwerfung (Art. 56 und 57) vorzugehen. 4) Das Protokoll ist von der verhandlungsleitenden Person zu unterzeichnen.

Art. 49 Spruch der Entscheidung

Der Spruch der Entscheidung hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: a) die als erwiesen angenommene Tat; b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; c) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; d) den etwaigen Ausspruch über eine Einziehung, einen Verfall oder eine ähnliche Massnahme; e) im Fall einer Strafentscheidung die Entscheidung über die Kosten.

Art. 50 Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers

Jede Entscheidung hat eine Belehrung über das Recht der beschuldigten Person, im Rechtsmittelverfahren einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Art. 70), zu enthalten.

Art. 51 Einstellung

1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn: a) die der beschuldigten Person zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt; b) die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschliessen; c) Umstände vorliegen, die die Verwaltungsstrafverfolgung ausschliessen; d) die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der beschuldigten Person gering sind; e) die Verwaltungsstrafverfolgung nicht möglich ist; f) die Verwaltungsstrafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismässig wäre. 2) Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde der beschuldigten Person im Fall des Abs. 1 Bst. d unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Verwarnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 3) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit den Einstellungsgründen, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung ein Rechtsmittel zusteht oder die Erlassung einer Entscheidung aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht mit Entscheidung erfolgt, der beschuldigten Person mitzuteilen, wenn sie nach dem Inhalt der Akten von dem gegen sie gerichteten Verdacht wusste.

Art. 52 Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

1) Den Parteien, denen gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, wenn ihnen die Entscheidung nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen. 2) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten: a) die Aufschrift "Strafentscheidung"; b) die Behörde, die die Entscheidung erlässt; c) den Vornamen und Familiennamen sowie den Wohnort der beschuldigten Person; d) den Spruch (Art. 49); e) die Begründung; f) die Rechtsmittelbelehrung; g) die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (Art. 50); h) das Datum der Entscheidung.

Art. 53 Strafverfügung

1) Wenn von einer anderen Behörde oder einem Gericht aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird oder die durchgeführten Untersuchungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände ausreichen, so kann die Behörde ohne vorausgehendes ordentliches Verwaltungsstrafverfahren die Strafe durch Strafverfügung festsetzen. In der Strafverfügung kann auch ein etwaiger Ausspruch über eine Einziehung, einen Verfall oder eine ähnliche Massnahme erfolgen. 2) Ist in der Strafverfügung nur eine Busse von höchstens 5 000 Franken verhängt worden, ist statt des Einspruches nur das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Art. 54 Inhalt der Strafverfügung

In der Strafverfügung müssen angegeben sein: a) die Aufschrift "Strafverfügung"; b) die Behörde, die die Strafverfügung erlässt; c) der Vorname und Familienname sowie der Wohnort der beschuldigten Person; d) die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung; e) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; f) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; g) den etwaigen Ausspruch über eine Einziehung, einen Verfall oder eine ähnliche Massnahme; h) der Ausspruch über die von der beschuldigten Person zu ersetzenden Kosten; i) die Belehrung über den Einspruch (Art. 55) oder die Beschwerde (Art. 53 Abs. 2).

Art. 55 Einspruch

1) Die beschuldigte Person kann gegen die Strafverfügung binnen 14 Tagen nach deren Zustellung schriftlich Einspruch erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. 2) Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen 14 Tagen zurückgezogen, gilt das ordentliche Verfahren als eingeleitet. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmass der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen 14 Tagen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung ausser Kraft. 3) Wird der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Art. 57 b) Unterwerfungsprotokoll

1) Im Unterwerfungsprotokoll müssen angegeben sein: a) die Behörde, die das Unterwerfungsprotokoll aufnimmt; b) der Vorname und Familienname sowie der Wohnort der beschuldigten Person; c) Tag und Ort der Verhandlung; d) die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung; e) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; f) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; g) eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung der beschuldigten Person, in welcher sie die Verletzung der Verwaltungsvorschrift eingesteht, die über sie verhängte Strafe und die sich daraus ergebenden Folgen anerkennt und gleichzeitig auf den Erlass einer Strafverfügung oder einer Strafentscheidung sowie auf deren Anfechtung verzichtet; h) allenfalls der Ausspruch über die von der beschuldigten Person zu ersetzenden Kosten; i) die Unterschrift der verhandlungsleitenden Person und der beschuldigten Person. 2) Ist das Unterwerfungsprotokoll in Abwesenheit der beschuldigten Person aufgenommen worden, so ist ihr dieses mit folgendem ergänzenden Hinweis zuzustellen: a) Die beschuldigte Person kann sich mittels Unterschrift und Zurücksendung des Unterwerfungsprotokolls an die Behörde binnen einer Frist von 8 Tagen nach dessen Zustellung unterwerfen. b) Unterlässt die beschuldigte Person die Unterwerfung im Sinne von Bst. a, gilt das Unterwerfungsprotokoll als Strafverfügung und es kann dagegen binnen 14 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch nach Art. 55 erhoben werden.

Art. 58 Allgemeine Beschwerdegrundsätze

1) Den Parteien steht das Recht der Beschwerde zu. Die erste Beschwerdeinstanz hat der erstinstanzlich entscheidenden Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2) Gegen verfahrensleitende Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen die die Sache erledigende Entscheidung angefochten werden. 3) Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren können auch mündlich eingebracht werden und bedürfen in diesem Fall keines begründeten Antrags. Die Behörde hat jedoch die Gründe der Partei für die Erhebung der Beschwerde im Protokoll festzuhalten. 4) In einer Beschwerdeentscheidung darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der erstinstanzlichen Entscheidung.

Art. 59 Beschwerdeinstanzen und Instanzenzug

1) Gegen Entscheidungen einer Behörde, ausgenommen der Regierung, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an eine gemäss Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung eingesetzte Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder einer Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 60 Hemmung von Rechtsmittelfristen

Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar ist der Fristenlauf für Rechtsmittel gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem 7. Januar weiterzulaufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Zeit zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem 7. Januar.

Art. 61 Verhandlung

1) Die Beschwerdeinstanz hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn: a) sie es zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sache als notwendig erachtet; oder b) die beschuldigte Person es verlangt. 2) Keine mündliche Verhandlung findet statt, wenn: a) der Antrag oder die Beschwerde einer Partei zurückzuweisen ist; oder b) bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. 3) Verfahrensleitende Entscheidungen können ohne vorgehende mündliche Verhandlung getroffen werden. 4) Auf die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdeinstanzen finden die §§ 181 bis 181d der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. 5) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 14 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. 6) Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren ist zulässig, wenn dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmässig ist.

Art. 62 Ablauf der Verhandlung

1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen. 2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung. 3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

Art. 63 Beweisaufnahme

1) Die Beschwerdeinstanz hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. 2) Ausser dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Beschwerdeinstanz sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere die beschuldigte Person, berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende erteilt ihnen hierzu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen. 3) Protokolle über die Vernehmung der beschuldigten Person oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn: a) die vernommenen Personen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann; b) die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen; c) Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder beschuldigte Personen die Aussage verweigern; oder d) alle anwesenden Parteien zustimmen. 4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen der beschuldigten Person vorgehalten werden. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

Art. 64 Ende der Verhandlung

1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschliessen. Wenn sich die Einvernahme der von der Verhandlung ausgebliebenen beschuldigten Person oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen. 2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schliessen. 3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Der beschuldigten Person steht das Recht zu, sich als Letzte zu äussern. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4) Hierauf ist die Verhandlung zu schliessen.

Art. 65 Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

Die Entscheidung ergeht schriftlich und hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Beschwerdeinstanz, die die Entscheidung erlässt; b) den Vornamen und Familiennamen sowie den Wohnort der beschuldigten Person; c) den Spruch (Art. 49); d) die Begründung; e) die Rechtsmittelbelehrung; f) das Datum der Entscheidung.

Art. 66 Wiederaufnahme von Amts wegen

1) Von Amts wegen können der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegende Strafentscheidungen und Strafverfügungen, durch die das Gesetz zum Nachteil der bestraften Person offenkundig verletzt worden ist, von der erstinstanzlichen Behörde durch Wiederaufnahme aufgehoben oder abgeändert werden. 2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen.

Art. 67 Wiederaufnahme auf Antrag der Partei

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei die §§ 272 und 278 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. 2) Über die Zulässigkeit eines Antrags nach Abs. 1 entscheidet die erstinstanzliche Behörde. 3) Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme kann Beschwerde geführt werden. 4) Die Wiederaufnahme ist gegen rechtskräftige Strafentscheidungen und Strafverfügungen zulässig. 5) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen.

Art. 68 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil der beschuldigten Person

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens ist zum Nachteil der beschuldigten Person nur innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Frist und aus den in § 271 Abs. 1 der Strafprozessordnung angeführten Gründen zulässig.

Art. 69 Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

1) Auf die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen findet § 282 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. 2) Über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung entscheidet die zuständige Beschwerdeinstanz.

Art. 70 Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers

1) Ist die beschuldigte Person ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor den Beschwerdeinstanzen zu tragen, so hat die erste Beschwerdeinstanz auf Antrag der beschuldigten Person zu beschliessen, dass ihr ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten die beschuldigte Person nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger); dem Antrag ist nach Möglichkeit das Vermögensbekenntnis gemäss § 66 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anzuschliessen. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich: a) zur Ausführung der Beschwerde sowie zur öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde; b) wenn die beschuldigte Person blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Sprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen; c) bei schwieriger Sach- oder Rechtslage. 2) Wird vor der ersten Beschwerdeinstanz ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch vor der zweiten Beschwerdeinstanz, wenn die erste Beschwerdeinstanz nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet. 3) Im Übrigen finden die §§ 26a bis 26g der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. 4) Für juristische Personen gelten die Abs. 1 bis 3 sowie § 63 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sinngemäss.

Art. 71 Zuständige Behörde

Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bussen oder sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen obliegen der erstinstanzlichen Behörde.

Art. 72 Vollstreckung von Bussen

Rechtskräftig verhängte Bussen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist die Forderung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.

Art. 73 Grundsatz

1) Eine wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe zieht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. 2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Art. 74 Beizug des Amtes für Soziale Dienste und von Jugendfürsorgeinstitutionen

Die Behörden sollen sich im Verwaltungsstrafverfahren gegen jugendliche Personen nach Möglichkeit der Mithilfe des Amtes für Soziale Dienste sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse der jugendlichen Person, in der Fürsorge für ihre Person und in dem Beistand bestehen, dessen sie im Verfahren bedarf.

Art. 75 Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters

1) Die Behörde hat, wenn sie es im Interesse einer jugendlichen beschuldigten Person für notwendig oder zweckmässig hält, ihren bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und von Strafentscheidungen und Strafverfügungen zu benachrichtigen. 2) Der Befragung durch die Landespolizei oder der Vernehmung durch die Behörde einer wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen jugendlichen Person ist auf ihr Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Amtes für Soziale Dienste beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden ist. 3) Eine jugendliche beschuldigte Person kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beiziehen. 4) Jugendliche beschuldigte Personen sind über ihr Recht gemäss Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäss Abs. 3 in der Ladung zu belehren.

Art. 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters

Der gesetzliche Vertreter einer jugendlichen beschuldigten Person hat das Recht, auch gegen den Willen der beschuldigten Person zu deren Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der der beschuldigten Person offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Art. 77 Bestellung eines amtlichen Verteidigers

1) Einer jugendlichen beschuldigten Person kann von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden, wenn: a) ihr gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Handlung beteiligt ist; oder b) es wegen der geringeren geistigen Entwicklung der beschuldigten Person notwendig oder zweckmässig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem Grund nicht Platz greifen kann. 2) Als Verteidiger kann eine geeignete Person bestellt werden.

Art. 78 Informationspflicht der Behörde

Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Massnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsrichter davon Mitteilung zu machen.

Art. 79 Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

1) In jeder Strafentscheidung und in jeder Entscheidung, mit der eine Strafentscheidung bestätigt wird, ist auszusprechen, dass die bestrafte Person die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten hat. 2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Gebühren für das Verwaltungsstrafverfahren anfallen. 3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen, so ist der bestraften Person der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, in der Strafentscheidung oder in der Strafverfügung, sonst durch besondere Entscheidung ziffernmässig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, welcher der beschuldigten Person beigestellt wurde. 4) Die Gebühren der Sachverständigen, des Dolmetschers und der Zeugen sind, sofern die Ansätze nicht durch besondere Vorschriften geregelt sind, von der Behörde zu bestimmen. 5) Die Gebühren und Barauslagen können für uneinbringlich erklärt werden, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Eintreibung erfolglos wäre. 6) Auf die Vollstreckung sind die Art. 16 Abs. 2 und 3 und Art. 72 sinngemäss anzuwenden. 7) Wird einem Antrag der bestraften Person auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens oder Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäss die vorhergehenden Bestimmungen.

Art. 80 Kosten des Beschwerdeverfahrens

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der beschwerdeführenden Person nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde gänzlich oder weitaus überwiegend Folge gegeben worden ist.

Art. 81 Kosten bei Einstellung des Verfahrens oder Aufhebung der Strafe

Wird ein Verwaltungsstrafverfahren gänzlich oder weitaus überwiegend eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Beschwerde oder Wiederaufnahme des Verfahrens gänzlich oder weitaus überwiegend aufgehoben, so sind: a) die Kosten des Verfahrens vom Land zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten; und b) die Kosten der Verteidigung der beschuldigten Person nach Massgabe der sinngemäss anwendbaren §§ 306 und 307 der Strafprozessordnung zu ersetzen.

Art. 82 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 83 Änderung von Bezeichnungen

1) Die Bezeichnung "Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege", "Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)" oder "LVG" ist durch die Bezeichnung "Verwaltungsstrafgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in: a) Art. 51a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117; b) Art. 92 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199; c) Art. 61a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159; d) Art. 64a Abs. 1 und Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4; e) Art. 93 Abs. 6 des Mediengesetzes (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250; f) Art. 97 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330; g) Art. 98 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18; h) Art. 72 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91; i) Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG), LGBl. 2016 Nr. 270; k) Art. 40 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG), LGBl. 2023 Nr. 151; l) Art. 26 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG), LGBl. 2023 Nr. 443; m) Art. 32 Abs. 4 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346; n) Art. 92 Abs. 4 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235; o) Art. 71 Abs. 4 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45; p) Art. 143c Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295; q) Art. 177 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49; r) Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG), LGBl. 2017 Nr. 426; s) Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG), LGBl. 2020 Nr. 504; t) Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG), LGBl. 2020 Nr. 155; u) Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. September 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG), LGBl. 2019 Nr. 255; v) Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG), LGBl. 2019 Nr. 362; w) Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG), LGBl. 2022 Nr. 120. 2) Die Bezeichnung "Verwaltungsstrafbot" ist durch die Bezeichnung "Strafverfügung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in: a) Art. 4 Abs. 1 Bst. v des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248; b) Art. 51a Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117; c) Art. 9 Abs. 2 des Einführungs-Gesetzes vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11; d) Art. 92 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199; e) Art. 61a Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159; f) Art. 64a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4; g) Art. 99 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29; h) Art. 50a Abs. 2 des Waldgesetzes (WaldG) vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42; i) Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 138 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24; k) Art. 149 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340; l) Art. 101 und 102 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330; m) Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355; n) Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502; o) Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7; p) Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434; q) Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484; r) Art. 15 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112; s) Art. 8 Abs. 1b des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88; t) Art. 98 Abs. 3 und 3a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18. 3) Die Bezeichnung "Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege" ist durch die Bezeichnung "Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes", die Bezeichnung "Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege" durch die Bezeichnung "Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes" zu ersetzen in: a) Art. 149 und 150 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340; b) Art. 31 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355; c) Art. 22 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502; d) Art. 19 des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7; e) Art. 42 des Gesetzes vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434; f) Art. 24 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484; g) Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112. 4) Die Bezeichnung "(Art. 149 LVG)" ist durch die Bezeichnung "(Art. 55 VStG)", die Bezeichnung "(Art. 147 LVG)" durch die Bezeichnung "(Art. 53 VStG)" zu ersetzen in: a) Art. 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340; b) Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355; c) Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502; d) Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7; e) Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484; f) Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434; g) Art. 102 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330; h) Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112; i) Art. 8 Abs. 1b des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88; k) Art. 98 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1987, LGBl. 1978 Nr. 18.

Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 139 bis 165 und 167 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, werden aufgehoben.

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