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Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren

Thurgau · 721.1 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 WBSNG 721.1
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 WBSNG 721.1
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 41 WBSNG 721.1

Hochwasser 1 Der Kanton überwacht die Flüsse. 2 Die Gemeinden überwachen die Bäche sowie Bodensee und Untersee. 3 Die Zuständigkeit zur Ergreifung der erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen bei Flüssen und Bächen, das Verfahren sowie die Finanzierung richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 42

Übrige gravitative Naturgefahren 1 Die Zuständigkeit zur Überwachung der Gefahrengebiete und zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor den übrigen gravitativen Naturgefahren liegt bei den Gemeinden. 2 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten für Massnahmen nach Abs. 1 im Umfang von 60 Prozent, soweit diese zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind. 3 Das Verfahren und die Kostenbeteiligung Dritter richten sich sinngemäss nach § 15, § 16, § 18, § 19, § 28 und § 30. 4 Werden Massnahmen aufgrund eines Verhaltens Dritter erforderlich, so kann diesen ein angemessener Teil der Kosten überbunden werden. 5. Notarbeiten

§ 43

Organisation 1 Die Vorbereitung auf ausserordentliche Lagen und deren Bewältigung richten sich nach dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen1). 2 In den übrigen Fällen ordnet der Kanton bei Flüssen die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren an. Bei den Bächen, beim Bodensee und Untersee sowie bei den übrigen gravitativen Naturgefahren sind die Gemeinden zuständig. 3 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben und kann bei erheblichen Schadensausmassen die Koordination und Leitung der Arbeiten von den Gemeinden übernehmen.

§ 44

Finanzierung 1 Die Aufwendungen für Notarbeiten an Flüssen gehen zu Lasten des Kantons. 1) RB 530.1 721.1 WBSNG 2 Die Aufwendungen für Notarbeiten an Bächen, Bodensee und Untersee sowie bei den übrigen gravitativen Naturgefahren gehen zu Lasten der Gemeinden. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der notwendigen Arbeiten im Umfang von 50 Prozent.

§ 45

Ausserordentliche Beiträge 1 Der Kanton kann an die Kosten der Gemeinden zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen infolge von gravitativen Naturgefahren unabhängig der Bestimmungen von § 25 und § 44 Beiträge leisten für notwendige Sofortmassnahmen, Interventionen und Räumungen.

§ 46

Schwemmholz 1 Der Kanton sorgt für die Schwemmholzbeseitigung nach Hochwasserereignissen am Bodensee und Untersee, soweit sie zur Freihaltung der Gewässer für die öffentliche Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen notwendig ist. 6. Besondere Bestimmungen

§ 47

Zutritts- und Benutzungsrecht 1 Grundeigentümer und sonstigte Berechtigte sowie Anstösser und Hinterlieger haben jederzeit das Betreten, Befahren und die vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Organe des Kantons und der Gemeinde sowie durch die von diesen Beauftragten zu dulden, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes nötig ist. 2 Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen. Schäden sind zu ersetzen. 3 Soweit der Kanton oder die Gemeinden für den Unterhalt oder die Korrektion der Gewässer zuständig sind, darf deren Zugang nicht durch Einfriedungen oder andere Vorkehrungen erschwert werden.

§ 48

Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen 1 Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen als Folge von Unterhalt und Korrektion zu dulden. 2 Führen diese Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind sie voll zu entschädigen. 3 Entschädigungsansprüche sind im Enteignungsverfahren geltend zu machen.

§ 49

Landerwerb 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Rechte sind freihändig, im Landumlegungsverfahren oder nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben. WBSNG 721.1 2 Das Landumlegungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 51 ff. des Planungs- und Baugesetzes1). 3 Für in Aussicht stehende Korrektionen kann der Kanton im Rahmen des Voranschlags vorsorglich Land erwerben.

§ 50

Materialentnahmen 1 Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben das im Hochwasserprofil vorhandene Material wie Kies und Sand sowie die Stockausschläge für Unterhalt und Korrektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 51

Grenzen an Bodensee, Untersee und Rhein 1 Als Gemeindegrenze gilt am Bodensee und Untersee die Privateigentumsgrenze, im Seerhein und Rhein die Staatsgrenze. 2 Der Boden seeseits der Privateigentumsgrenze am Bodensee und Untersee gehört dem Kanton. 7. Verwaltungszwang und Strafen

§ 52

Säumnis der Gemeinden 1 Vernachlässigen die Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, trifft der Kanton nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten. 2 In dringenden Fällen kann der Kanton die notwendigen Massnahmen sogleich anordnen.

§ 53

Behebung des rechtswidrigen Zustandes 1 Werden Eingriffe im Hochwasserprofil, in wasserbauliche Anlagen wie Hochwasserdämme, Uferverbauungen oder Sohlensicherungen oder in die Ufervegetation ohne Bewilligung vorgenommen, trifft die Gemeindebehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen, soweit durch andere Gesetze keine anderweitigen Zuständigkeiten festgelegt sind. 2 Die Gemeindebehörde ordnet die Einstellung der Arbeiten an. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. 1) RB 700 721.1 WBSNG 3 Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde dem Verursacher eine angemessene Frist zur Wiederherstellung anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinn von § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1) anzudrohen.

§ 54

Strafen 1 Wer als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstiger Berechtigter, Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder für die Ausführung von Arbeiten Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig Eingriffe aller Art im Gewässerraum, im Hochwasserprofil, in wasserbauliche Anlagen und in die Ufervegetation vornimmt, ohne über eine Bewilligung nach § 35 Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 zu verfügen, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann auf Busse bis Fr. 100'000 erkannt werden. Wird die Widerhandlung aus Gewinnsucht begangen, ist die Höhe der Busse unbeschränkt. 3 Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Unterhaltskonzept 1 Die Gemeinden und der Kanton erstellen die Unterhaltskonzepte nach § 10 bis zum 31. Dezember 2018. 2 Bis zum Vorliegen des Unterhaltskonzeptes bedürfen Unterhaltsmassnahmen an Bächen der vorgängigen Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Massnahmen den Grundsätzen von § 8 Abs. 1 entsprechen.

§ 56

Naturgefahrenkarten 1 Die Gemeinden haben die Naturgefahrenkarten bis zum 31. Dezember 2018 in die Kommunalplanung zu überführen. 2 Der Kanton kann diese Frist auf begründetes Gesuch um höchstens fünf Jahre verlängern. 1) RB 170.1 WBSNG 721.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.04.2017 01.01.2018 Erstfassung 17/2017 § 3 Abs. 4 24.01.2018 01.03.2019 eingefügt 13/2018 § 15 Abs. 2 24.01.2018 01.03.2019 eingefügt 13/2018 § 15 Abs. 3 24.01.2018 01.03.2019 eingefügt 13/2018

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