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Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren

Thurgau · 721.1 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 WBSNG 721.1
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 WBSNG 721.1
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Wasserbau, die Wasserbaupolizei, die Festlegung und Nutzung des Gewässerraums sowie den Schutz vor gravitativen Naturgefahren. 2 Die Nutzung der Gewässer richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz1), soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

§ 2

Grundlagen 1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden behördenverbindliche Grundlagen für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich 1. zur Sicherstellung von koordinierten Wasserbaumassnahmen; 2. für die Planung von Revitalisierungen; 3. für die Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Geschiebehaushalt und Fischdurchgängigkeit; 4. für die Festlegung des Gewässerraumes; 5. für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. 2. Wasserbau 2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Grundsatz 1 Der Wasserbau bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers sowie die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer. 1) RB 721.8 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 721.1 WBSNG 2 Der Schutz vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers erfolgt in erster Linie durch Unterhalt und in zweiter Linie durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, sind Korrektionsmassnahmen zu treffen. 3 Die übrigen öffentlichen Interessen sowie die Interessen der Grundeigentümer und Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Zu den übrigen öffentlichen Interessen gehören insbesondere: * 1. der haushälterische Umgang mit Kulturland; 2. der wirtschaftliche Einsatz finanzieller Mittel; 3. die Landwirtschaft, insbesondere der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche; 4. die Fischerei; 5. die Forstwirtschaft; 6. der Natur- und Landschaftsschutz; 7. die Raumentwicklung; 8. die Wasserwirtschaft und Gewässernutzung; 9. die Erholungsnutzung. 2.2. Flüsse und Bäche 2.2.1. Allgemeines

§ 4

Flüsse 1 Als Flüsse gelten der Rhein ab Eschenzerhorn, der Seerhein bis zur Gemeindegrenze Gottlieben/Ermatingen, die Thur mit Binnenkanälen, die Sitter, die Murg, die Lützelmurg ab Einmündung Dorfbach Ettenhausen, die Lauche ab Einmündung Hartenauerbach, die Goldach bis Tübacherbrücke und die Aach ab Kantonsstrassenbrücke Oberaach.

§ 5

Bäche 1 Als Bäche gelten alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen. 2 Als Entwässerungsanlagen gelten nicht durch eine Quelle gespeiste Rohre, Gräben und Zusatzbauten zur Ableitung von Niederschlagswasser zu einem Vorfluter.

§ 6

Bachabgrenzung 1 Die Abgrenzung zwischen Bach und Entwässerungsanlage erfolgt durch den Kanton. Die Gemeinde ist anzuhören. WBSNG 721.1 2 Die Abgrenzung erfolgt auf Gesuch eines Betroffenen oder der Gemeinde. Soweit öffentliche Interessen dies gebieten, erfolgt die Abgrenzung von Amtes wegen. 3 Der Kanton gibt den Betroffenen entweder durch persönliche Mitteilung oder durch Publikation im Amtsblatt die Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Als betroffen gilt, wer durch die Abgrenzung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. Anstösser sind persönlich anzuschreiben.

§ 7

Interkantonale Gewässer 1 Wo Grenzgewässer betroffen sind, können der Kanton und die Gemeinden mit den jeweils zuständigen ausserkantonalen Behörden Verträge über den Unterhalt oder die Korrektion von Fliessgewässern abschliessen. 2 Verträge der Gemeinden mit ausserkantonalen Behörden bedürfen der Genehmigung des Kantons. 2.2.2. Unterhalt

§ 8

Grundsatz 1 Flüsse und Bäche sind so zu unterhalten, dass ein guter Zustand von Gerinne, Ufer und Dämmen sowie weiteren Anlagen des Hochwasserschutzes erhalten oder wiederhergestellt wird. 2 Zum Unterhalt gehören insbesondere folgende Massnahmen: 1. Instandstellung und Pflege der Ufer; 2. Unterhalt von Wuhrwegen; 3. Entfernen von Abfall und grossen Schwemmholzansammlungen; 4. forstliche Massnahmen zur Ufersicherung; 5. Pflege der Ufervegetation; 6. Hangentwässerungen; 7. Entfernen von lokalen Auflandungen; 8. Leeren von Kies- und Holzfängen; 9. Bekämpfung von Neophyten.

§ 9

Zuständigkeit 1 Unter Vorbehalt der Abs. 2 und Abs. 3 obliegt der Unterhalt der Flüsse dem Kanton und der Unterhalt der Bäche der Gemeinde. 2 Das Mähen der Uferböschungen und der Dämme ist Sache der Grundeigentümer oder Anstösser, bei revitalisierten Bächen im Sinne von Art. 4 lit. m des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer1) Sache der Gemeinde. 1) SR 814.20 721.1 WBSNG 3 Das Entfernen von Abfall aus Fliessgewässern ist Sache der Gemeinde.

§ 10

Unterhaltskonzept 1 Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen ein Unterhaltskonzept. Es legt soweit erforderlich fest: 1. die zu erreichenden Ziele; 2. die Zuständigkeiten für die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten; 3. die räumliche und zeitliche Planung der Unterhaltsarbeiten; 4. den Umfang der Arbeiten; 5. die standortgerechte Bepflanzung. 2 Das Unterhaltskonzept ist behördenverbindlich.

§ 11

Informationspflicht 1 Die Unterhaltsmassnahmen werden Beitragspflichtigen gemäss § 27 und § 38 sowie weiteren Betroffenen vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt. Bei Unterhaltsmassnahmen des Kantons ergeht die Anzeige auch an die Gemeinden. 2.2.3. Korrektion

§ 12

Grundsatz 1 Als Korrektion gelten insbesondere folgende Massnahmen: 1. Veränderungen eines Flusses oder Baches in Lage oder Höhe; 2. Erstellen oder Ändern von Hochwasserdämmen; 3. Erstellen oder Ändern von Uferverbauungen und Sohlensicherungen; 4. Erstellen oder Ändern von Retentions- und Überschwemmungsgebieten; 5. Unterhaltsarbeiten, die mit Eingriffen in die Sohle oder Böschung verbunden sind, die Entfernung von Ufervegetation vorsehen oder zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben; 6. Revitalisierungen im Sinne von Art. 4 lit. m des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer1).

§ 13

Zuständigkeit 1 Flusskorrektionen obliegen dem Kanton und Bachkorrektionen der Gemeinde. 1) SR 814.20

§ 14 WBSNG 721.1

Gemeindeübergreifende Bachkorrektionen 1 Der Kanton kann an Stelle der Gemeinden Bachkorrektionen planen oder durchführen, wenn die Bachkorrektion mehrere Gemeinden betrifft, sämtliche Gemeinden diesem Vorgehen zustimmen und die zu treffenden Massnahmen von regionaler Bedeutung sind. 2 Die Kostentragung richtet sich nach § 24. 3 Die Zuständigkeit für den Unterhalt der betroffenen Bachabschnitte verbleibt bei den jeweiligen Gemeinden.

§ 15

Projekt 1 Für Korrektionen sind ein Projekt, ein Kostenteiler und wenn erforderlich ein Unterhaltskonzept zu erstellen. 2 Das Projekt hat die Interessenabwägung und dabei die angemessene Berücksichtigung der übrigen öffentlichen Interessen im Sinne von § 3 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes aufzuzeigen. * 3 Die betroffenen Grundeigentümer und Anstösser sind frühzeitig in das Projekt einzubeziehen. *

§ 16

Genehmigung von Bachkorrektionen 1 Projekte für Bachkorrektionen bedürfen der Genehmigung durch den Kanton, soweit nicht § 14 zur Anwendung gelangt. 2 Die Genehmigung erfolgt nach Rechtskraft des Projektes und des Kostenteilers. Im Rahmen seines Entscheides prüft der Kanton insbesondere, ob das Projekt den Grundlagen von § 2 entspricht und legt den Kantonsbeitrag nach § 26 fest. 3 Das Projekt und der Kostenteiler sind vor der öffentlichen Auflage dem Kanton zur Vorprüfung einzureichen.

§ 17

Baubeschluss über Flusskorrektionen 1 Über Flusskorrektionen entscheidet der Grosse Rat mit dem Voranschlag. 2 Vorhaben von besonderer Bedeutung können ihm separat unterbreitet werden.

§ 18

Verfahren 1 Die zuständige Behörde legt das Projekt und den Kostenteiler während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im Amtsblatt bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümern und den Beitragspflichtigen gemäss § 28 und § 38 schriftlich mit. 2 Wer durch das Projekt oder den Kostenteiler berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der für die Korrektion zuständigen Behörde Einsprache erheben. 721.1 WBSNG 3 Bewirkt der Schutz eines Rechtsmittels erhebliche Änderungen des aufgelegten Projektes, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 4 Bei kleinen oder unbedeutenden Projektänderungen kann die öffentliche Auflage durch schriftliche Mitteilung an die Betroffenen ersetzt werden. 5 Bei Bachkorrektionen erfolgt die Mitteilung gemäss Abs. 4 auch an den Kanton. 6 Im Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 19

Baubeginn 1 Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft des Projektes und des Kostenteilers und, sofern erforderlich, nach dessen Genehmigung durch den Kanton begonnen werden. 2 Die zuständige Behörde kann nach Ablauf der Einsprachefrist in Abwägung der beteiligten Interessen namentlich bei einem ausgewiesenen Hochwasserschutzdefizit und zeitlicher Dringlichkeit einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. 3 Ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns hat keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt die Wiedererteilung durch die Rechtsmittelinstanz.

§ 20

Verhältnis zum Baulinien- und Gestaltungsplan 1 Ist die Lage eines Fliessgewässers durch einen Baulinien- oder Gestaltungsplan festgelegt, kann davon im Projekt nur insoweit abgewichen werden, als der Plan in den wesentlichen Zügen nicht geändert wird. 2.2.4. Finanzierung

§ 21

Flüsse 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt von § 22, § 23, § 27 und § 28 die Kosten für den Unterhalt und die Korrektion der Flüsse.

§ 22

Beiträge der Gemeinde an die Kosten für den Unterhalt 1 Die Gemeinde hat sich im Umfang von 25 Prozent an den Kosten für den in ihrem Gemeindegebiet durchgeführten Unterhalt der Flüsse zu beteiligen. 2 Bei ausserordentlicher Härte kann der Kanton den Gemeindeanteil angemessen reduzieren.

§ 23

Beiträge der Gemeinde an die Kosten für Korrektionen 1 Die anstossenden Gemeinden haben sich gesamthaft im Umfang von 5 Prozent an den Kosten für die Korrektion der Flüsse zu beteiligen. WBSNG 721.1 2 Der Regierungsrat regelt, nach welchen Kriterien die Kosten auf die Gemeinden verteilt werden.

§ 24

Bäche 1 Die Gemeinde trägt unter Vorbehalt von § 25 bis § 28 die Kosten für den Unterhalt und die Korrektion der Bäche.

§ 25

Beiträge des Kantons an die Kosten für den Unterhalt 1 Der Kanton leistet Beiträge von 25 Prozent an die Kosten für den Unterhalt der Bäche, sofern die Gemeinde ein Unterhaltskonzept gemäss § 10 erstellt hat und die Massnahmen diesem Konzept entsprechen.

§ 26

Beiträge des Kantons an die Kosten für Korrektionen 1 Der Kanton leistet Beiträge von 60 Prozent an die Kosten für die Korrektion der Bäche, sofern die Massnahmen den Grundlagen gemäss § 2 entsprechen. 2 Die Beiträge werden auf bis zu 80 Prozent der Kosten erhöht für Korrektionen mit einem grossen ökologischen Nutzen für Natur und Landschaft oder wenn eingedolte Gewässer geöffnet werden. 3 Soweit der Bund projektbezogene Beiträge ausrichtet, sind diese in den Beiträgen des Kantons enthalten.

§ 27

Beiträge Dritter an die Kosten für den Unterhalt 1 Sind Uferverbauungen an Flüssen oder Bächen im Interesse angrenzender Grundstücke besonders gestaltet worden, können den Grundeigentümern oder Anstössern die zusätzlichen Unterhaltskosten im Verhältnis zum Vorteil überbunden werden. Eine solche Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken. 2 Grundeigentümer haben sich im Umfang von 40 Prozent an den Kosten für den auf ihrem Grundstück durchgeführten Unterhalt von eingedolten Bächen zu beteiligen.

§ 28

Beiträge Dritter an die Kosten für Korrektionen 1 Bringt die Korrektion eines Flusses oder Baches einem Grundeigentümer, Anstösser, Unter- oder Hinterlieger oder Werkeigentümer besondere Vorteile, sind diesem die Kosten im Verhältnis zum Vorteil aufzuerlegen. 2 Ein besonderer Vorteil liegt insbesondere vor, wenn Massnahmen im Hinblick auf die konkreten Interessen Dritter in Abweichung vom eigentlich Notwendigen gestaltet werden. 721.1 WBSNG

§ 29

Anlagen 1 Erschweren Leitungen oder andere Anlagen im Hochwasserprofil, für die keine Pflichtstrecken nach § 38 festgelegt wurden, Unterhalt oder Korrektion von Flüssen oder Bächen, so haben sich die Inhaber dieser Anlagen an den Kosten der Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, in angemessenem Umfang zu beteiligten. Vorbehalten bleibt Art. 29 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe1). 2 Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich insbesondere nach dem Ausmass der Beeinträchtigung von Unterhalt und Korrektion sowie nach dem Vorteil, der dem Inhaber aus der Behebung der Beeinträchtigung entsteht.

§ 30

Abrechnung, Verfahren 1 Die Schlussabrechnung ist den Beitragspflichtigen zu eröffnen. 2 Einsprachen gegen die Schlussabrechnung sind innert 20 Tagen bei der zuständigen Behörde zu erheben. 2.3. Seen und Weiher

§ 31

Uferunterhalt 1 Der Unterhalt der Ufer von Seen und Weihern obliegt den Grundeigentümern oder Anstössern, soweit in kantonalen oder kommunalen Schutzanordnungen, beziehungsweise in gestützt darauf abgeschlossenen Vereinbarungen, keine anderweitigen Zuständigkeiten festgelegt sind. 2 Der Unterhalt hat so zu erfolgen, dass ein guter Zustand der Ufer erhalten oder wiederhergestellt wird und umfasst insbesondere die Instandstellung und Pflege der Ufer sowie das Entfernen von Abfall. 3 Treten Missstände auf, ordnet die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Grundeigentümer oder Anstösser an.

§ 32

Revitalisierungen 1 Revitalisierungen am Bodensee und Untersee im Sinne von Art. 4 lit. m des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer2) obliegen den Gemeinden. 2 § 15, § 16 und § 18 sind anwendbar. 3 Der Kanton beteiligt sich in analoger Anwendung von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 an den Kosten der Gemeinden für Revitalisierungen. 1) SR 746.1 2) SR 814.20 WBSNG 721.1 4 Die Beteiligung von Dritten an den Kosten von Revitalisierungen richtet sich nach § 28.

§ 33

Kantonsbeiträge an Private 1 Der Kanton kann an die Kosten bewilligter Revitalisierungsprojekte Privater angemessene Beiträge leisten. 2 Werden Beiträge des Kantons aufgrund anderer Bestimmungen ausgerichtet, darf die Summe der Kantonsbeiträge 70 Prozent der Kosten nicht überschreiten. 3. Gewässerraum und Wasserbaupolizei

§ 34

Gewässerraumlinien 1 Zur Abgrenzung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer legen die Gemeinden auf Basis der Grundlagen gemäss § 2 Gewässerraumlinien fest. 2 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, wird bei eingedolten Gewässern in Landwirtschaftszonen auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet. In den weiteren in Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung1) genannten Fällen kann auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet werden. 3 Für das Verfahren zur Festlegung der Gewässerraumlinien gelten § 5 Abs. 2 bis Abs. 5 sowie § 6 und § 29 bis § 31 des Planungs- und Baugesetzes2).

§ 35

Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes 1 Die zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung. 2 Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum bedürfen der Zustimmung des Kantons, soweit sie nicht in einem anderen Verfahren nach diesem Gesetz beurteilt werden.

§ 36

Hochwasserprofil 1 Das Hochwasserprofil ist jener Profilquerschnitt eines Gewässers, der bei Hochwasser durchströmt wird. Es wird entsprechend dem Schutzziel der Nutzungen im massgebenden Gewässerabschnitt festgelegt. 1) SR 814.201 2) RB 700 721.1 WBSNG 2 Die Festlegung des Hochwasserprofils erfolgt auf Gesuch eines Betroffenen oder der Gemeinde durch den Kanton. Soweit öffentliche Interessen dies gebieten, erfolgt die Festlegung von Amtes wegen.

§ 37

Wasserbaupolizeiliche Bewilligung 1 Eingriffe im Hochwasserprofil und in wasserbauliche Anlagen wie Hochwasserdämme, Uferverbauungen oder Sohlensicherungen bedürfen der Bewilligung des Kantons, soweit sie nicht in einem anderen Verfahren nach diesem Gesetz beurteilt werden. 2 Ausgenommen ist der Unterhalt nach § 8 bis § 11 sowie das Entfernen von Abfall aus Seen und Weihern. 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden. Diese sind im Grundbuch anzumerken, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen mit länger dauernder Wirkung handelt.

§ 38

Pflichtstrecken 1 Die wasserbaupolizeiliche Bewilligung sowie die Zustimmung nach § 35 Abs. 2 können mit der Bedingung verbunden werden, dass die Kosten für Unterhalt und Korrektion auf einer dem Einfluss und den Schutzbedürfnissen der Anlage angemessenen Strecke zu übernehmen sind. 2 Bei bestehenden Anlagen kann die Pflichtstrecke, soweit notwendig, angepasst oder festgesetzt werden. 4. Gravitative Naturgefahren

§ 39

Grundsatz 1 Wo es der Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor gravitativen Naturgefahren wie Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag oder Felssturz erfordert, sind die Gefahrengebiete durch geeignete planerische und bauliche Massnahmen zu sichern.

§ 40

Naturgefahrenhinweiskarte und Naturgefahrenkarten 1 Zur Beurteilung der gravitativen Naturgefahren erstellt der Kanton unter Mitwirkung der Gemeinden die Naturgefahrenhinweiskarte und die Naturgefahrenkarten. 2 Diese Karten sind behördenverbindlich. Die Gemeinden setzen sie in der Kommunalplanung um. Sie vermindern die bestehenden und vermeiden die Schaffung neuer Gefahren- und Schadenpotentiale.

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