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5 provisions
Art. 1
1 Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf
den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von einem kon -
zessionierten Flüsse hergeleitet wird.
Art. 2
1 Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der geschäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Gründen
und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
721.802
Art. 3
1 Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gültig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs
neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.
Art. 4
1 Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss
den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet
werden kann, und die Dauer des Gebrauches.
Art. 5
1 Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft.
721.802
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.10.1924 17.10.1924 Erlass Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f 178 | d 161
721.802
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.10.1924 17.10.1924 Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f 178 | d 161