Law

Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen

Valais · 721.802 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9556dabb49662af8d11569e817d47e7040c98e08afd90e1c6ce1493af07c6680

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von einem kon - zessionierten Flüsse hergeleitet wird.

Art. 2

1 Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der geschäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Gründen und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 721.802

Art. 3

1 Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gültig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.

Art. 4

1 Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet werden kann, und die Dauer des Gebrauches.

Art. 5

1 Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft. 721.802 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 17.10.1924 17.10.1924 Erlass Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f 178 | d 161 721.802 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.10.1924 17.10.1924 Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f 178 | d 161

← Find another law

Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen