The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 d2b54f1f5c51f1c44c55cfeb71c53731e635ce0143512df4141d47a32f0a7f9e
4 provisions
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fb (Beschluss 2010/64/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"10fc. 32010 D 0485: Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 11.9.2010, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/485/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 161/2011 zur Aufnahme des
Beschlusses 2010/485/EU in das Abkommen
"Der Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft Beziehungen zu Drittstaaten. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."