Gegenstand des Gesetzes
1 Unter der Bezeichnung Fachhochschule Westschweiz Freiburg (HES-SO//
FR) wird eine Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe errichtet, welche die
Fachbereiche Technik, Architektur, Wirtschaft, Gesundheit und Soziale
Arbeit umfasst. Je nach der Entwicklung der Bedürfnisse der Gesellschaft
können weitere Tätigkeitsgebiete angeboten werden.
2 Das Gesetz regelt die Stellung, die Aufgaben und die Organisation der
HES-SO//FR und legt die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung
der Mitarbeitenden sowie der Studierenden und die Finanzierungs- und Verfahrensregeln fest.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.21 eingeordnet.
Art. 2
Stellung der HES-SO//FR
1 Die HES-SO//FR gehört zur Fachhochschule Westschweiz (HES-SO).
2 Sie ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
3 Sie besteht aus:
a) der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR);
b) der Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR);
c) der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR);
d) der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR).
4 Sie ist im Rahmen des Gesetzes und der interkantonalen Vereinbarung der
Fachhochschule Westschweiz 2) (HES-SO-Vereinbarung) autonom.
5 Gestützt auf die vierjährige Zielvereinbarung zwischen dem Regierungsausschuss und der HES-SO übt sie die Fachhochschul-Aufgaben aus, die ihr gemäss der HES-SO-Vereinbarung 3) in Form eines Leistungsauftrags übertragen werden.
6 Der Staatsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Diese sind Gegenstand
eines Vertrags und werden zusätzlich finanziert.
7 Sie erhält ein Globalbudget gemäss Artikel 62.
Art. 3
Aufsicht
1 Die HES-SO//FR steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats. Dieser übt die
Aufsicht durch die Direktion aus, die für die Ausbildung auf Fachhochschulstufe zuständig ist 4) (die Direktion).
2 Fallen die Aufgaben einer Schule der HES-SO//FR in das Zuständigkeitsgebiet einer anderen Direktion des Staatsrats, so wird diese Direktion auf geeignete Weise einbezogen.
Art. 4
Aufgaben der Schulen – Grundausbildung (Bachelor/Master)
1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten eine praxisorientierte Ausbildung auf
Hochschulstufe an, die hauptsächlich in den Fachbereichen nach Artikel 1 erteilt wird.
2) SGF 432.11.1
3) SGF 432.11.1
4) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 5
Aufgaben der Schulen – Nachdiplomausbildung und berufliche
Weiterbildung
1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten Nachdiplomausbildungen und Weiterbildungsveranstaltungen an, die es den Fachpersonen erlauben, ihre Kompetenzen zu verbessern, zu erweitern und an die Entwicklung von Wissenschaft,
Technik, Praxis und Gesellschaft anzupassen.
Art. 6
Aufgaben der Schulen – Anwendungsorientierte Forschung und
Entwicklung und Dienstleistungen für Dritte
1 Die Schulen der HES-SO//FR betreiben anwendungsorientierte Forschung
und Entwicklung (aF&E) und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
2 Sie lassen die Ergebnisse der aF&E in die Lehre einfliessen und sorgen für
deren Transfer in die Berufspraxis.
3 Durch ihre Tätigkeit im Bereich der aF&E und der Dienstleistungen für
Dritte tragen sie zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons bei, indem
sie auf wissenschaftlichen und qualitativ hochstehenden Grundlagen die
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte in Einklang bringen.
4 Über die aF&E stärken sie die Innovationstätigkeit und fördern den Wissenstransfer zugunsten der Unternehmen und Organismen in Technologie und
Wirtschaft sowie in den Bereichen Gesundheit und Soziales, insbesondere indem sie die Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen aus der Innovation unterstützen.
5 Sie machen die wissenschaftlichen und technologischen Verfahren allen interessierten Kreisen leichter zugänglich, indem sie Dienstleistungen für Dritte
erbringen.
Art. 7
Aufgaben der Schulen – Nationale und internationale Beziehungen
1 Die HES-SO//FR fördert die interdisziplinäre Koordination und Zusammenarbeit zwischen ihren Schulen und mit den übrigen Hochschulen der HES-
SO.
2 Sie fördert die Zusammenarbeit der Schulen mit Dritten, insbesondere mit
a) den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Kreisen;
b) dem Gemeinwesen;
c) der Universität Freiburg;
d) den anderen Hochschulen in der Schweiz und im Ausland;
e) den Schulen, Unternehmen und übrigen Institutionen, die an der Vorbildung der Studierenden der HES-SO//FR beteiligt sind.
3 Zu diesem Zweck kann die HES-SO//FR selbst, oder vertreten durch ihre
Schulen, im Rahmen ihrer Befugnisse Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.
Art. 8
Gründung von Unternehmen und Institutionen
1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die HES-SO//FR
die Gründung von Unternehmen und Institutionen unterstützen und mit der
Zustimmung des Staatsrats diese selber gründen oder sich an der Gründung
beteiligen.
2 Gründen Dritte ein Unternehmen oder eine Institution und stützen sie sich
dabei direkt auf die aF&E der HES-SO//FR, so kann die HES-SO//FR eine
angemessene Beteiligung verlangen.
Art. 9
Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Im Allgemeinen
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anerkennen die Schulen der HES-SO//FR
die allgemeinen Grundsätze des Betriebs, die in der Interkantonalen Vereinbarung über die HES-SO 5) verankert sind (akademische Freiheit, Ausgewogenheit, Gleichbehandlung, Mitwirkung), und die Grundsätze gemäss den
folgenden Artikeln und wenden sie an.
Art. 10
Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Werte
1 Die Schulen der HES-SO//FR beachten die Werte, die im Leitbild der HES-
SO//FR verankert sind, namentlich: Achtung, Verantwortung, Vertrauen, Besonnenheit und Engagement.
Art. 11
Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Sprachen
1 Die Schulen der HES-SO//FR erteilen den Unterricht auf Französisch oder
auf Deutsch oder in beiden Sprachen.
2 Die HES-SO//FR fördert insbesondere die zweisprachige Ausbildung auf
Französisch und Deutsch.
3 Bestimmte Kurse können im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss
der HES-SO//FR in einer anderen Sprache erteilt werden.
4 Die HES-SO//FR kann den Abschluss eines zwei- oder mehrsprachigen Diploms anbieten.
5) SGF 432.11.1
Art. 12
Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Verhältnis
zur Gesellschaft
1 Die Schulen der HES-SO//FR tragen aktiv zum Ansehen des Kantons im
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und intellektuellen Bereich bei, insbesondere durch das Ergreifen von Initiativen im Tätigkeitsgebiet dieser Hochschule.
2 Sie bemühen sich, mit ihrer Tätigkeit und insbesondere durch eine angemessene Information die Erwartungen der Gesellschaft im Allgemeinen zu erfüllen.
3 Sie tragen aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons Freiburg
bei, indem sie auf wissenschaftlichen und qualitativ hochstehenden Grundlagen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte in Einklang bringen.
Art. 13
Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Qualitätsmanagement
1 Im Rahmen der nach HES-SO-Vereinbarung 6) vorgesehenen Qualitätssicherungsmassnahmen wendet die HES-SO//FR ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) an, das in allen ihren Schulen unter der Verantwortung der Schuldirektion umgesetzt wird.
2 Die Generaldirektion der HES-SO//FR ist im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss für die Weiterentwicklung des QMS verantwortlich und sorgt
dafür, dass es dem sich ständig verändernden Aufgabenbereich und Umfeld
angepasst wird.
2 Organisation
2.1 Kantonale Behörden
Art. 14
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Befugnisse aus, die dem Kanton durch die interkantonalen Vereinbarungen über die FH übertragen werden, sofern das kantonale
Recht keine andere Behörde dafür vorsieht.
2 Er ist insbesondere dafür zuständig,
a) den kantonalen Absichtsplan der HES-SO//FR zu genehmigen;
b) gegebenenfalls der HES-SO//FR zusätzliche Aufgaben zu übertragen;
6) SGF 432.11.1
c) gegebenenfalls aufgrund spezifischer örtlicher Bedingungen eine vorübergehende Zulassungsbeschränkung für die Schulen der HES-SO//FR
zu beschliessen;
d) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor der HES-SO//FR auf
Vorschlag des Schulrats der HES-SO//FR und nach Stellungnahme des
Rektorats der HES-SO anzustellen;
e) die Anstellung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zu genehmigen;
f) das Globalbudget zu verabschieden, das der HES-SO//FR zugesprochen
wird;
g) die Jahresrechnung der HES-SO//FR zu genehmigen.
3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsreglemente zum Gesetz.
Art. 15
Direktion
1 Die Direktion, der die HES-SO//FR administrativ zugewiesen ist 7), fördert
deren Entwicklung.
2 Sie nimmt zum kantonalen Absichtsplan Stellung und legt ihn dem Staatsrat
zur Genehmigung vor.
3 Sie kann dem Staatsrat Vorschläge unterbreiten oder zu Vorschlägen Stellung nehmen, die darauf abzielen, der HES-SO//FR über die Zielvereinbarung der HES-SO hinausgehende Zusatzaufgaben zu übertragen.
4 Sie nimmt zur Anstellung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren Stellung.
2.2 Organisation der HES-SO//FR
Art. 16
Organe
1 Die Organe der HES-SO//FR sind:
a) der Schulrat der HES-SO//FR;
b) der Direktionsausschuss;
c) die Generaldirektion;
d) der Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR.
7) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 17
Schulrat der HES-SO//FR – Grundsätze
1 Der Schulrat der HES-SO//FR (der Schulrat) wird zur Unterstützung und
Beratung der HES-SO//FR und der kantonalen Behörden eingesetzt.
2 Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
3 Die Verwaltung der HES-SO//FR führt das Sekretariat.
Art. 18
Schulrat der HES-SO//FR – Zusammensetzung
1 Dem Schulrat gehören elf Mitglieder an, die für fünf Jahre gewählt werden.
2 Der Staatsrat ernennt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats;
b) vier Vertretende der Fachkreise, die unter den Mitgliedern der Fachräte
nach Artikel 33 der einzelnen Schulen gewählt werden.
3 Der Grosse Rat wählt vier seiner Mitglieder, grundsätzlich unter den Mitgliedern der Freiburger Delegierten der interparlamentarischen Aufsichtskommission der HES-SO.
4 Der Repräsentativrat der HES-SO//FR wählt drei seiner Mitglieder, die das
Personal in Lehre und Forschung, das administrative und technische Personal
und die Studierenden an den Schulen der HES-SO//FR vertreten.
5 Die Staatsrätin-Direktorin oder der Staatsrat-Direktor, die Generaldirektorin
oder der Generaldirektor der HES-SO//FR sowie die Schuldirektorinnen und
Schuldirektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die
Staatsrätin-Direktorin oder der Staatsrat-Direktor kann sich an den Sitzungen
vertreten lassen.
6 Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 19
Schulrat der HES-SO//FR – Befugnisse des Schulrats der HES-
SO//FR
1 Der Schulrat der HES-SO//FR nimmt zuhanden der Direktion Stellung zum
kantonalen Absichtsplan und gegebenenfalls zu zusätzlichen Aufgaben, die
über die HES-SO-Zielvereinbarung hinausgehen und die von der HES-SO//
FR vorgeschlagen werden.
2 Er kann Aufgaben vorschlagen, die der HES-SO//FR beziehungsweise ihren
Schulen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss HES-SO-Zielvereinbarung übertragen werden sollen.
3 Er schlägt die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
vor.
4 Er fördert die Entwicklung und das Ansehen der Schulen der HES-SO//FR;
er pflegt Kontakte mit den politischen, fachlichen und wissenschaftlichen
Kreisen in der Schweiz und im Ausland.
5 Er unterstützt den Kanton Freiburg bei seiner Bildungs- und aF&E-Politik
in Verbindung mit den Fachhochschulen (FH).
Art. 20
Direktionsausschuss – Grundsätze
1 Die HES-SO//FR verfügt über einen Direktionsausschuss unter dem Vorsitz
der Generaldirektorin oder des Generaldirektors.
2 Er tritt in regelmässigen Abständen zusammen, jedoch mindestens viermal
im Jahr sowie auf Verlangen der Generaldirektion oder einer Schuldirektion.
3 Der Direktionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 21
Direktionsausschuss – Zusammensetzung
1 Dem Direktionsausschuss gehören an:
a) ständige Mitglieder mit Stimmrecht:
1. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR;
2. die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren;
b) weitere Teilnehmende mit beratender Stimme:
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor entscheidet über
die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen, insbesondere
der oder des Qualitätsverantwortlichen der HES-SO//FR, der oder
des Kommunikationsverantwortlichen der HES-SO//FR, der oder
des Verantwortlichen für Chancengleichheit der HES-SO//FR, der
Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste im Sinne von
Artikel 25 Abs. 1 und der Personen, die für die besonderen Aufgaben der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 27 verantwortlich
sind.
Art. 22
Direktionsausschuss – Befugnisse des Direktionsausschusses
1 Der Direktionsausschuss trifft Entscheidungen, die alle Schulen der HES-
SO//FR oder einen Teil dieser Schulen betreffen, insbesondere über die
zentralen technischen Dienste und die Aktionspläne, die darauf abzielen, die
Synergien zwischen den Schulen zu nutzen (gemeinsame Aktionspläne).
2 Der Direktionsausschuss übt selber oder über die Schulen der HES-SO//FR
die Befugnisse aus, die ihm gemäss Artikel 40 der HES-SO-Vereinbarung
übertragen werden.
3 Er verabschiedet den kantonalen Absichtsplan und leitet ihn an den Schulrat
der HES-SO//FR zur Stellungnahme weiter.
4 Er arbeitet die Entwürfe von Ausführungsreglementen und die internen Reglemente aus, die für den Betrieb der HES-SO//FR erforderlich sind.
5 Er koordiniert das Budget der Generaldirektion und die Budgets der Schulen der HES-SO//FR.
6 Er sorgt für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze bei der Ausführung der Aufgaben gemäss Artikel 9.
Art. 23
Generaldirektion – Grundsätze
1 Gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung 8) ist die Generaldirektorin oder der
Generaldirektor gegenüber dem Rektorat der HES-SO für die Erfüllung des
Leistungsauftrags verantwortlich.
2 Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste und die für die
Qualitätssicherung verantwortliche Person der HES-SO//FR sind der Generaldirektion direkt unterstellt.
Art. 24
Generaldirektion – Befugnisse der Generaldirektorin oder des
Generaldirektors
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor übt folgende Befugnisse
aus:
a) Sie oder er vertritt im Rahmen der Aussenbeziehungen die HES-SO//
FR persönlich oder durch eine delegierte Person und stellt insbesondere
die Verbindung zur HES-SO und zu den Kantonsbehörden her. Sie oder
er fördert ausserdem die Kontakte mit allen interessierten Kreisen.
b) Sie oder er legt gegenüber dem Rektorat der HES-SO und gegenüber
dem Staatsrat Rechenschaft ab über die Verwaltung und die Finanzen
der HES-SO//FR.
2 Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er
a) stellt die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren auf Antrag einer Adhoc-Nominierungskommission an, die von der Generaldirektorin oder
vom Generaldirektor präsidiert wird und sich namentlich aus Vertretenden des Schulrats der HES-SO//FR und des Fachrats der betreffenden
Schulen zusammensetzt. Vertretende der Direktion oder anderer Organe
der HES-SO//FR können ebenfalls beigezogen werden;
b) stellt das Personal nach Artikel 34 an und zieht dazu die HES-SO gemäss der HES-SO-Vereinbarung 9) bei;
8) SGF 432.11.1
9) SGF 432.11.1
c) leitet die zentralen technischen Dienste;
d) überwacht das QMS;
e) sorgt für die Umsetzung der Entscheidungen des Direktionsausschusses;
f) stellt das Budget der Generaldirektion der HES-SO//FR auf;
g) entscheidet bei Bedarf über die Aufteilung des Globalbudgets zwischen
den Schulen;
h) sorgt dafür, dass die Schulen ihre Budgets einhalten;
i) schlägt dem Direktionsausschuss Aktionspläne vor, die grundsätzlich
die Strategie der HES-SO-Bereiche nicht tangieren und die darauf abzielen, Synergien zwischen den Schulen der HES-SO//FR zu nutzen;
j) stellt sicher, dass die vom Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 22
Abs. 1 beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden;
k) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss die für die
Qualitätssicherung und die für die Chancengleichheit verantwortlichen
Personen sowie die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste;
l) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Schuldirektionen die Mitarbeitenden der Schulen der HES-SO//FR bezeichnen, die für die besonderen Aufgaben der HES-SO//FR verantwortlich sind;
m) stellt eine kohärente interne und externe Kommunikation der HES-
SO//FR sicher.
Art. 25
Generaldirektion – Zentrale technische Dienste
1 Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste koordinieren und
berücksichtigen die Bedürfnisse der Schulen, insbesondere in den Bereichen
Finanzen, Informatik, Personal, Kommunikation sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
2 Sie arbeiten eng mit den Schulen der HES-SO//FR zusammen, leiten die Tätigkeit der dezentralen Mitarbeitenden in den Schulen und sind dafür verantwortlich. Die dezentralen Mitarbeitenden sind für diese Tätigkeiten den Verantwortlichen der technischen Dienste unterstellt.
Art. 26
Generaldirektion – Die oder der Qualitätsverantwortliche
1 Die für die Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 13 verantwortliche Person ist in der HES-SO//FR für die Überwachung und Entwicklung des QMS
zuständig.
2 Die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person arbeitet eng mit den
Schulen der HES-SO//FR zusammen.
Art. 27
Generaldirektion – Verantwortliche für besondere Aufgaben
1 Die Verantwortlichen für besondere Aufgaben sorgen in der HES-SO//FR
namentlich für die Koordination und die Förderung der Tätigkeiten, die sich
aus den besonderen Aufgaben ergeben.
2 Diese Personen werden teilweise von den Aufgaben entlastet, die sie in den
Schulen der HES-SO//FR ausführen. Für die ihnen übertragenen besonderen
Aufgaben sind sie der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor unterstellt.
Art. 28
Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Grundsätze
1 Dem Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-SO//FR
(der Repräsentativrat) gehören Vertretende des Lehrpersonals und des Mittelbaus (Personal in Lehre und Forschung [PLF]), des administrativen und technischen Personals (ATP) und der Studierenden auf Bachelorstufe an.
2 Die Personen, die im Repräsentativrat das PLF und die Studierenden der
verschiedenen Schulen vertreten, werden von ihresgleichen gewählt.
3 Die Personen, die im Repräsentativrat das ATP aller Schulen und der
zentralen technischen Dienste der HES-SO//FR vertreten, werden von ihresgleichen gewählt.
4 Der Repräsentativrat konstituiert sich selbst.
Art. 29
Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Zusammensetzung
1 Dem Repräsentativrat gehören mindestens sechzehn Personen an.
2 Das PLF wird von acht Personen vertreten (zwei pro Schule), von denen
mindestens vier dem Lehrpersonal angehören (eine Person pro Schule).
3 Das ATP wird von vier Personen vertreten.
4 Die Studierenden werden von vier Studierenden im Bachelor-Studiengang
vertreten (eine Person pro Schule bis zu einem Bestand von 400 Studierenden
pro Schule). Pro 400 weitere Studierende/Schule hat jede Schule Anspruch
auf eine weitere vertretende Person.
Art. 30
Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Befugnisse
1 Der Repräsentativrat hat folgende Befugnisse:
a) Er entsendet drei seiner Mitglieder in den Schulrat der HES-SO//FR im
Sinne von Artikel 18 Abs. 4.
b) Er nimmt Stellung zu den Reglementen, die für alle Schulen der HES-
SO//FR gelten.
c) Er kann Vorschläge und Interpellationen zu allen Fragen in Verbindung
mit der HES-SO//FR vorlegen .
3 Die Schulen
Art. 31
Schuldirektion und Organisation
1 Jede Schule der HES-SO//FR wird von einer Schuldirektorin oder einem
Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können von stellvertretenden
Direktorinnen und Direktoren unterstützt werden, deren Zahl sich nach der
Grösse und der Komplexität der Schultätigkeit richtet.
3 Jede Schule erstellt für sich ein vom Staatsrat genehmigtes Reglement, das
ihre Organisation festlegt.
4 Jede Schule setzt einen Leitungsausschuss ein, für dessen Organisation sie
selber zuständig ist. Die Organisation, welche die Schule beantragt, wird von
der Generaldirektion genehmigt.
5 Jede Schule verfügt über ein oder mehrere Organe, mit denen im Sinne der
HES-SO-Vereinbarung 10) die Mitwirkung der Studierenden und des Personals der Schulen der HES-SO//FR sichergestellt wird. Diese Organe arbeiten
ihr eigenes internes Reglement aus, das von der Schuldirektion genehmigt
wird.
Art. 32
Befugnisse der Schuldirektionen
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für ihre oder seine Schule gesamthaft verantwortlich; die an die Generaldirektion übertragenen Befugnisse
bleiben vorbehalten.
2 Sie oder er stellt das Budget der Schule auf.
3 Sie oder er ist für die Finanzen ihrer oder seiner Schule verantwortlich und
legt gegenüber der Generaldirektion der HES-SO//FR Rechenschaft ab über
die Einhaltung des Budgets der Schule.
10) SGF 432.11.1
4 Sie oder er stellt sicher, dass die FH-Aufgaben und gegebenenfalls die zusätzlichen Aufgaben erfüllt werden, die ihrer oder seiner Schule übertragen
werden.
5 Sie oder er legt die Strategie der Schule innerhalb des Ausbildungsbereichs
der HES-SO fest, in dem die Schule tätig ist, und wird dabei von den Fachräten unterstützt.
6 Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er
a) vertritt die HES-SO//FR in der Schule und stellt sicher, dass die Entscheidungen und Vorschriften umgesetzt werden, welche die Schule
betreffen;
b) ist Mitglied des entsprechenden Bereichsrats der HES-SO;
c) gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Fach- und Wissenschaftskreisen, mit den öffentlichen Körperschaften und mit anderen Bildungs-
und Forschungseinrichtungen in der Schweiz und im Ausland;
d) beantragt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die Anstellung von Mitarbeitenden;
e) ist für die Umsetzung des QMS und der Massnahmen zur Chancengleichheit verantwortlich;
f) ist für die interne und externe Kommunikation der Schule verantwortlich;
g) arbeitet die für den Betrieb der Schule notwendigen internen Reglemente aus.
Art. 33
Fachrat
1 Jede Schule setzt einen oder mehrere Fachräte ein, die sich aus Vertretenden
der Fach- und Wissenschaftskreise zusammensetzen.
2 Der Fachrat ist ein unterstützendes und beratendes Organ.
3 Er nimmt Stellung zu dem Teil des kantonalen Absichtsplans, der seine
Schule betrifft.
4 Auf Ersuchen der Schuldirektion nimmt er Stellung zu den fachlichen und
wissenschaftlichen Aspekten von Fragen, die Aufgaben der Schule oder einer
ihrer Einheiten betreffen.
4 Personal
Art. 34
Allgemeines
1 Das Personal der HES-SO//FR setzt sich zusammen aus:
a) dem Lehrkörper;
b) dem Mittelbau;
c) dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Lehrkörper und der Mittelbau bilden zusammen das Personal in Lehre
und Forschung.
3 Die Kategorien des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-
SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt.
4 Das Personal der HES-SO//FR untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal unter Vorbehalt besonderer Vorschriften dieses Gesetzes und von
Artikel 48 der HES-SO-Vereinbarung 11).
5 Die HES-SO//FR stellt ein vom Staatsrat genehmigtes Personalreglement
auf.
6 Das Personal der HES-SO//FR wird von der Generaldirektion angestellt.
Die Generaldirektion kann den Schuldirektionen die Anstellungsbefugnis
übertragen.
7 Mit Ausnahme des Personals nach den Artikeln 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 27
Abs. 2 ist das Personal der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstellt.
8 Die HES-SO//FR und ihre Schulen können zur Verstärkung ihres Personals
externe Referierende einsetzen.
Art. 35
Auftrag und Arbeitsbedingungen
1 Das Personal in Lehre und Forschung erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 4–6. Es kann mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit den FH-
Aufgaben oder dem Betrieb der Schulen betraut werden.
2 Die bei der Anstellung verlangten Qualifikationen, die Funktionen und die
Aufgaben des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung 12) festgelegt.
3 Wenn es die Art ihrer Aufgaben erfordert, werden bestimmte Personalkategorien befristet angestellt.
4 Das Personal der HES-SO//FR kann dazu verpflichtet werden, einen Teil
seiner Tätigkeit an anderen Standorten der HES-SO auszuüben. In diesem
Fall bleibt die HES-SO//FR in der Regel die einzige Arbeitgeberin.
11) SGF 432.11.1
12) SGF 432.11.1
Art. 36
Studienurlaub
1 Zur beruflichen Weiterbildung können die einzelnen Schuldirektionen den
Mitgliedern des Lehrkörpers und bestimmten Mitgliedern des Mittelbaus zu
besonderen Zwecken einen bezahlten oder teilweise bezahlten Studienurlaub
gewähren.
2 Die allgemeinen Bestimmungen, welche die Gewährung eines derartigen
Urlaubs regeln, werden im Personalreglement der HES-SO//FR festgelegt.
Art. 37
Rücktritt
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers können unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Semesters kündigen. Besondere Vereinbarungen und die Bestimmungen über den Studienurlaub bleiben vorbehalten.
2 Für bestimmte Kategorien des Lehrpersonals kann eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen werden.
3 Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die
in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen.
Art. 38
Pensionierung
1 Für die Mitglieder des Lehrkörpers tritt die gesetzliche Pensionierung auf
Ende des Semesters ein, während dem sie das Höchstalter für die Pensionierung erreicht haben.
2 Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die
in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen.
Art. 39
Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht
1 Die Frage des geistigen Eigentums und des Nutzungsrechts wird gemäss
Artikel 15 der HES-SO-Vereinbarung 13) geregelt.
2 Einnahmen aus Erfindungen und Innovationen gehen an die HES-SO//FR.
Sie werden grundsätzlich der betreffenden Schule übertragen.
5 Studierende und andere Personen in Ausbildung
Art. 40
Studierende
1 Als Studierende gelten Personen, die bei der HES-SO immatrikuliert sind
und einen der folgenden Bildungsgänge besuchen:
a) einen Studiengang zur Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms;
13) SGF 432.11.1
b) eine Ausbildung, die zum Diplom des «Master of Advanced Studies»
(MAS) oder des «Executive Master of Business Administration» (EM-
BA) führt.