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Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg

Fribourg · 432.12.1 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Dienstleistungen für Dritte
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74

74 provisions

Art. 41

Andere Personen in Ausbildung 1 Als andere Personen in Ausbildung gelten Personen, die: a) eine Ausbildung besuchen, die zum «Certificate of Advanced Studies» (CAS) oder zum «Diploma of Advanced Studies» (DAS) führt; b) berufliche Weiterbildungskurse besuchen; c) als Hörende eine Ausbildung besuchen.

Art. 42

Zulassung 1 Die Zulassungsbedingungen der Studierenden richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Sie werden in den Reglementen der HES-SO präzisiert. 2 Die Zulassungsbedingungen der anderen Personen in Ausbildung richten sich nach den Richtlinien der HES-SO, gegebenenfalls ergänzt durch interne Schulreglemente. 3 Die Zulassung von Hörenden hängt insbesondere von der Aufnahmekapazität ab.

Art. 43

Mobilität 1 Die Schulen fördern die Mobilität der Studierenden in der Schweiz und im Ausland.

Art. 44

Pflichten 1 Die Studierenden und die anderen Personen in Ausbildung müssen sich an die Reglemente und Richtlinien der HES-SO und ihrer Schule halten.

Art. 45

Disziplinarmassnahmen 1 Studierende, die gegen normative Bestimmungen verstossen oder denen grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, werden je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarmassnahmen belegt: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss; c) Ausschluss aus dem Studiengang oder aus dem ganzen Fachbereich, wenn die Richtlinien der HES-SO dies vorsehen. 2 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss die oder der Studierende angehört werden. 3 Die Verfügung wird der oder dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel eröffnet.

Art. 46

Betrug 1 Jeder Betrug oder Betrugsversuch, einschliesslich eines Plagiats, im Rahmen des Evaluationsverfahrens hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Kreditpunkte («European Credit Transfer System») oder des Diploms oder die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge.

Art. 47

Gebühren und besondere Beiträge 1 Der Regierungsausschuss der HES-SO setzt die Höhe der Studiengebühr gestützt auf Artikel 19 Bst. l der HES-SO-Vereinbarung 14) fest. 2 Die Gebühren für Nachdiplomausbildungen und berufliche Weiterbildungskurse werden von den Schulen festgelegt. 3 Die HES-SO//FR und ihre Schulen können für besondere Leistungen und unter Beachtung der entsprechenden Regelung auf Stufe HES-SO Beiträge an die Studienkosten verlangen.

Art. 48

Titel 1 Die Diplome der Studierenden werden von der Rektorin oder vom Rektor der HES-SO und von einem ständigen Mitglied des Direktionsausschusses der HES-SO//FR mit Stimmrecht unterzeichnet und von der HES-SO verliehen. 2 Die Diplome nach Absatz 1 sind geschützt. 3 Wer gegen diese Bestimmung verstösst, wird gemäss der Spezialgesetzgebung mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs 15).

Art. 49

Studien- und Prüfungsreglemente 1 Der Aufbau der Studiengänge, die Prüfungen, die Promotion und Bewertung sowie die Bedingungen zur Erlangung von Diplomen und Zeugnissen werden in den Reglementen der HES-SO geregelt. 2 Bei Bedarf werden diese Reglemente von den Schulen der HES-SO//FR mit einem eigenen, von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor genehmigten Reglement ergänzt. 14) SGF 432.11.1 15) SR 311.0 6 Aufgaben der Schulen 6.1 Grundausbildung

Art. 50

Ausbildungsstufen 1 Die Schulen der HES-SO//FR erteilen Grundausbildungen im Sinne von Artikel 4. 2 Sie bieten Diplomstudien an, die auf der ersten Ausbildungsstufe zu einem Bachelordiplom führen. 3 Sie können sich am Angebot von Diplomstudien beteiligen, die auf der zweiten Ausbildungsstufe zu einem Masterdiplom führen.

Art. 51

Bachelorstufe 1 Die Schulen der HES-SO//FR vermitteln den Studierenden auf Bachelorstufe Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor. Die Schulen halten sich dabei an die von der HES-SO und ihren Bereichen festgelegten Ziele und Programme.

Art. 52

Masterstufe 1 Die Schulen der HES-SO//FR vermitteln den Studierenden auf Masterstufe zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen höheren berufsqualifizierenden Abschluss vor. Die Schulen halten sich dabei an die von der HES-SO und ihren Bereichen festgelegten Ziele und Programme. 2 Sie legen besonderes Gewicht auf eine interdisziplinäre Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung.

Art. 53

Studienform 1 Die Schulen der HES-SO//FR können ihre Studiengänge als Vollzeitstudium, Teilzeitstudium, berufsbegleitendes Studium oder in gemischter Form anbieten. 6.2 Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung

Art. 54

Grundsätze 1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten Nachdiplomausbildungen und berufliche Weiterbildungskurse im Sinne von Artikel 5 an. 2 Als Nachdiplomausbildungen gelten: a) Ausbildungen, die zum Diplom des «Master of Advanced Studies» (MAS) oder des «Executive Master of Business Administration» (EM- BA) führen; b) Ausbildungen, die je nach ihrem Umfang zu einem «Certificate of Advanced Studies» (CAS) oder einem «Diploma of Advanced Studies» (DAS) führen. 3 Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen in den Schulen der HES-SO// FR kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden. 4 Die Voraussetzungen für die Erlangung eines anerkannten Titels werden von den Schulen festgelegt. 5 Die Nachdiplomausbildung und die berufliche Weiterbildung werden über die Beiträge der Teilnehmenden finanziert. 6.3 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und

Art. 55 Dienstleistungen für Dritte

Grundsätze 1 Die Schulen der HES-SO//FR betreiben aF&E im Sinne von Artikel 6. 2 Für die aF&E wird mindestens ein Fünftel der Vollzeitäquivalente aller mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitglieder des Lehrkörpers der Schulen eingesetzt. 3 Die Schulen der HES-SO//FR bieten im Sinne von Artikel 6 Dienstleistungen für Dritte an. 4 Bei Dienstleistungen für Dritte, die durch die Privatwirtschaft gleichwertig erbracht werden könnten, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Art. 56

Fonds für Forschung und Entwicklung – Grundsätze 1 Die Schulen und die Generaldirektion der HES-SO//FR können je über einen Fonds für Forschung und Entwicklung (der Fonds) verfügen, dessen Kapital und Erträge für die Finanzierung der aF&E bestimmt sind. 2 Diese Fonds werden gespeist durch: a) die im Haushalt der Schulen oder der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Generaldirektion ausgewiesenen Beträge und durch einen Teil der allfälligen Ertragsüberschüsse, die aus allen Aktivitäten der Schulen in Ausführung ihrer Aufträge resultieren; b) andere Beiträge im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Bst. c und d der HES- SO-Vereinbarung 16). 2a Der Staatsrat kann ebenfalls einen Teil des Finanzierungsüberschusses, der bei Abschluss der Staatsrechnung resultiert, den Fonds der Hochschulen und/oder der Generaldirektion zuweisen. 3 Die Fonds dienen zur Deckung der Kosten für Aktivitäten gemäss Absatz 1, sofern diese der kantonalen Strategie im Sinne von Artikel 53 Abs. 3 Bst. b der HES-SO-Vereinbarung 17) entsprechen.

Art. 57

Fonds für Forschung und Entwicklung – Verwaltung und Kontrolle 1 Jeder Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss verwaltet. Diesem gehören die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Fonds präsidiert, die Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich ist, drei Vertretende, die vom Leitungsausschuss der Schule bezeichnet werden, sowie eine vertretende Person des Fachrats der Schule an. 1a Dem Verwaltungsausschuss des Fonds der Generaldirektion gehören die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, die Direktorinnen und Direktoren der vier Hochschulen und die Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich ist, an. 2 Die Verwaltung der Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert. 3 Die Bedingungen für die Verwendung jedes Fonds werden in einem Reglement festgelegt, das vom Leitungsausschuss der Schule verabschiedet und von der Direktion genehmigt wird. 6.4 Nationale und internationale Beziehungen

Art. 58

Grundsatz 1 Die Schulen der HES-SO//FR pflegen und entwickeln nationale und internationale Beziehungen im Sinne von Artikel 7. 7 Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 59

Grundsätze 1 Die Finanzierung der HES-SO//FR richtet sich nach dem Finanzmodell, das in der HES-SO-Vereinbarung 18) festgelegt ist. 16) SGF 432.11.1 17) SGF 432.11.1 18) SGF 432.11.1 2 Der Kanton stellt die Finanzierung der HES-SO//FR sicher, indem er einen Beitrag an das Finanzsystem der HES-SO und einen Beitrag in Form eines Globalbudgets an die HES-SO//FR leistet. 3 Die HES-SO//FR verwaltet das ihr zugeteilte Globalbudget wirtschaftlich und effizient. 4 Ein vom Staatsrat genehmigtes Reglement legt die Beziehungen der HES- SO//FR mit dem Staat bezüglich des Finanzhaushalts fest.

Art. 60

Finanzmittel 1 Die Finanzmittel der HES-SO//FR setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der HES-SO: 1. Beiträgen im Verhältnis zur Zahl der Studierenden; 2. weiteren Beiträgen in Verbindung mit den FH-Aufgaben; b) direkten Beiträgen des Kantons Freiburg gemäss Artikel 61; c) Drittmitteln: 1. Schulgeldern und Gebühren, die von den Studierenden bezahlt werden; 2. Gebühren für die Nachdiplomausbildungen und beruflichen Weiterbildungskurse; 3. Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Aufträgen und anderen Dienstleistungen für Dritte; 4. Einnahmen aus der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben, die vom Kanton übertragen werden; 5. Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung; 6. Schenkungen und Vermächtnissen; 7. Beträgen von Mäzenen und Sponsoren. 2 Schulen, die von Mäzenen oder Sponsoren finanziell unterstützt werden, müssen die Bestimmungen des entsprechenden Reglements der HES-SO beachten.

Art. 61

Modalitäten 1 Der Staat leistet seine direkten Beiträge an die HES-SO//FR in Form eines Globalbudgets. 2 Die direkten Beiträge umfassen die Mittel für die Grundfinanzierung der aF&E gemäss Artikel 55 Abs. 2. 3 Die direkten Beiträge decken den Saldo der Kosten, die nicht durch die Beiträge gemäss Artikel 60 Abs. 1 Bst. a und c gedeckt werden.

Art. 62

Globalbudget 1 Das Globalbudget der HES-SO//FR umfasst das Budget der Generaldirektion und die Budgets der einzelnen Schulen. 2 Die Aufteilung des Globalbudgets zwischen der Generaldirektion und den Schulen der HES-SO//FR richtet sich nach den Budgets dieser Einheiten. Falls nötig entscheidet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nach entsprechenden Verhandlungen.

Art. 63

Buchhaltung 1 Das Buchhaltungssystem der HES-SO//FR ist gestützt auf Artikel 51 Abs. 3 der HES-SO-Vereinbarung 19) von der kantonalen Buchhaltung unabhängig. 2 Die analytische Buchhaltung richtet sich nach den Weisungen der HES-SO und des Bundes. 3 Die Finanzbuchhaltung richtet sich nach den Anforderungen von Artikel 51 der HES-SO-Vereinbarung 20) und insbesondere nach: a) dem einheitlichen Finanz- und Buchhaltungssystem; b) den gemeinsamen Verfahren; c) dem einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist.

Art. 64

Budget und Rechnung 1 Das Budget und die Rechnung der HES-SO//FR werden dem Staat gemäss seinem Kontenplan und den Vorgaben nach Artikel 63 Abs. 3 Bst. c vorgelegt.

Art. 65

Revision 1 Die Finanzbuchhaltung der HES-SO//FR wird jährlich vom Finanzinspektorat des Staats revidiert. Die analytische Buchhaltung wird durch das vom Regierungsausschuss der HES-SO beauftragte Kontrollorgan revidiert. 2 Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.

Art. 66

Räumlichkeiten 1 Der Staat stellt die Räumlichkeiten zur Verfügung, die für den Betrieb der HES-SO//FR benötigt werden und die teilweise über die Beiträge der HES- SO finanziert werden. 19) SGF 432.11.1 20) SGF 432.11.1 2 Auf Beschluss der Generaldirektion der HES-SO//FR oder der Schuldirektionen können die Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden; grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt. 8 Rechtsmittel

Art. 67

Verfügungen über die Stellung der Studierenden – Einsprache 1 Die Verfügungen der Schulen, welche die Kandidierenden und die Studierenden betreffen, insbesondere über die Zulassung, die Promotion, die Abschlussprüfungen und Massnahmen, die zum Schulausschluss führen können, sind innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache bei der Schuldirektion anfechtbar. 2 Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich.

Art. 68

Verfügungen über die Stellung der Studierenden – Beschwerde 1 Einspracheverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen mit erstinstanzlicher Beschwerde bei der zuständigen Direktion anfechtbar. 2 Verfügungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsleistung, der Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person werden von der Beschwerdebehörde zurückhaltend geprüft. 3 Die Verfügungen der Beschwerdebehörde sind gestützt auf Artikel 35 der HES-SO-Vereinbarung 21) innerhalb von dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission der HES-SO anfechtbar.

Art. 69

Andere Verfügungen 1 Andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterstehen dem Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 22). Davon ausgenommen sind die in Artikel 71 erwähnten Verfügungen.

Art. 70

Aufsichtsbeschwerde 1 Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können Studierende gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds des Lehrkörpers oder einer anderen verantwortlichen Person der HES-SO//FR Aufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz erheben, sofern diese Handlungen oder Unterlassungen sie persönlich und schwerwiegend treffen und die Bestimmungen des Gesetzes oder der Reglemente verletzen. 21) SGF 432.11.1 22) SGF 150.1 2 Die Beschwerdeinstanz, die je nach der betroffenen Person die Schuldirektion oder die Generaldirektion der HES-SO//FR ist, entscheidet, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist, und informiert die beschwerdeführende Person über die Schritte, die sie unternommen hat. 3 Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Person auferlegt werden. 4 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gilt als ein Entscheid der HES-SO//FR; er kann gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 23) angefochten werden.

Art. 71

Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden in Personalfragen 1 Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Personalfragen der HES-SO//FR werden durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt. 9 Schlussbestimmungen

Art. 72

Übergangsrecht 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

Art. 73

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden: a) das Gesetz vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (SGF 428.4); b) das Gesetz vom 9. September 2005 über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (SGF 428.9); c) das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (SGF 821.12.4).

Art. 74

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 24) 23) SGF 150.1 24) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (StRB 08.07.2014). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 15.05.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_049 13.12.2022 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_141 13.12.2022 Art. 56 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_141 13.12.2022 Art. 56 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2022_141 13.12.2022 Art. 56 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_141 13.12.2022 Art. 57 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2022_141 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2014 01.01.2015 2014_049 Art. 56 Abs. 1 geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141 Art. 56 Abs. 2, a) geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141 Art. 56 Abs. 2a eingefügt 13.12.2022 01.01.2022 2022_141 Art. 56 Abs. 3 geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141 Art. 57 Abs. 1a eingefügt 13.12.2022 01.01.2022 2022_141

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