Law

Gesetz über das Universitätsgut

Basel-Stadt · 440.400 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e988f64434deb11532c5fc1bf6303d73421c2e0fc3ef85316a020ceee1dd85a7

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Universitätsgutsgesetz 440.400
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Bestand und die Zweckbestimmung des Universitätsgutes sowie das Eigentum daran.

§ 2

Definition des Universitätsgutes 1 Das Universitätsgut bildet mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie sie durch die Stiftungen und Vergabungen durch die Dotationsurkunde vom Jahre 1803, durch die Sprüche des bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten Eidgenössischen Schiedsgerichts und durch Grossratsbeschluss vom 21. März 1843 bestimmt und anerkannt sind, ein an die Örtlichkeit der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes, unteilbares Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welches den Bestimmungen der Stiftungen und dem Zweck der höheren Lehranstalten nie entfremdet werden darf.

§ 3

Bestand 1 Das Universitätsgut besteht: 1. Aus den im Grundbuch als Eigentum der Universität Basel eingetragenen Liegenschaften, soweit die Eintragung vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. 2. Aus den Sammlungen der staatlichen Museen gemäss Museumsgesetz. 3. Aus den Sammlungen und aus dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der Institute der Universität, soweit es diesen nicht nur zur Benützung überlassen ist. 2 Sammlungsgegenstände, die in die Sammlungen der staatlichen Museen durch Kauf, Tausch, Schenkung oder erbrechtliche Verfügung aufgenommen werden, gehören zum Universitätsgut. 3 Neuerwerbungen der Institute der Universität sowie der Öffentlichen Bibliothek nach dem 31. Dezember 1995 gehören nicht zum Universitätsgut, sondern stehen im Eigentum der Universität Basel.

§ 4

Grundsatz der Unveräusserlichkeit 1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Veräusserung von Universitätsgut. 2 Für die Veräusserung von Gegenständen der Sammlungen der Museen gelten die Vorschriften des Museumsgesetzes. § 4a * Grundsatz der örtlichen Gebundenheit des Universitätsguts 1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich örtlich an die Stadt Basel gebunden. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Lagerung von Sammlungsgegenständen ausserhalb der Stadt.

§ 5 Universitätsgutsgesetz 440.400

Schlussbestimmungen 1 Das Gesetz über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919 wird aufgehoben.

§ 6

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es erwächst nur in Rechtskraft, wenn das Museumsgesetz ebenfalls rechtskräftig wird. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 1) 1) Wirksam seit 1. 1. 2001. Universitätsgutsgesetz 440.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.06.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 19.06.1999 11.03.1999 26.04.2015 § 4a eingefügt KB 14.03.2015 Universitätsgutsgesetz 440.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.06.1999 01.01.2001 Erstfassung KB 19.06.1999 § 4a 11.03.1999 26.04.2015 eingefügt KB 14.03.2015

← Find another law