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Verordnung über das Pfandleihgewerbe

Schaffhausen · 952.001 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 h) Nummer des Versatzscheines
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Bewilligung 1 Öffentlichen Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützigen Unternehmungen kann die Ausübung des Pfandleihgewerbes bewilligt werden. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.

§ 2

Aufsicht 1 Die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden. 2 Dem Amt ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu gewähren.

§ 3

Gebühren 1 Die Gebühren für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung3), wobei § 3 keine Anwendung findet. 1) SR 210. 2) SHR 210.100. 3) SHR 172.201. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 952.001 Kanton Schaffhausen

§ 4

Versicherung 1 Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elementarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.

§ 5

Pfandleihbuch 1 Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu jedem Geschäft folgende Angaben enthält: a) Datum des Geschäftsabschlusses b) Name und Adresse der verpfändenden Person c) Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und -datum eines amtlichen Ausweises d) Darlehensbetrag e) Fälligkeit des Darlehens f) Zinssatz g) Beschreibung des Pfandgegenstandes

§ 6 h) Nummer des Versatzscheines

Entgelt 1 Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht übersteigen. 2 Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Amtsblatt 2013, S. 135. Kanton Schaffhausen 952.001 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.2013 01.02.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 135 952.001 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.2013 01.02.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 135

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