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7 provisions
§ 1
Bewilligung
1 Öffentlichen Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützigen Unternehmungen kann die Ausübung des Pfandleihgewerbes bewilligt
werden.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die
einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.
§ 2
Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe obliegt dem Amt für Justiz und
Gemeinden.
2 Dem Amt ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu gewähren.
§ 3
Gebühren
1 Die Gebühren für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht richten sich
nach der Verwaltungsgebührenverordnung3), wobei § 3 keine Anwendung
findet.
1) SR 210.
2) SHR 210.100.
3) SHR 172.201.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
952.001 Kanton Schaffhausen
§ 4
Versicherung
1 Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elementarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.
§ 5
Pfandleihbuch
1 Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu jedem Geschäft folgende Angaben enthält:
a) Datum des Geschäftsabschlusses
b) Name und Adresse der verpfändenden Person
c) Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und -datum eines amtlichen Ausweises
d) Darlehensbetrag
e) Fälligkeit des Darlehens
f) Zinssatz
g) Beschreibung des Pfandgegenstandes
§ 6 h) Nummer des Versatzscheines
Entgelt
1 Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht übersteigen.
2 Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) Amtsblatt 2013, S. 135.
Kanton Schaffhausen 952.001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2013 01.02.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 135
952.001 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2013 01.02.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 135