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V vom 12. Mai 2026 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDIGebührenverordnung; GDI-GebV)

Liechtenstein · 214.321.1 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Gebührenpflichtige Leistungen
  4. Art. 4 Bereitstellungsgebühr
  5. Art. 5 Gebühr für das Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
  6. Art. 6 Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
  7. Art. 7 Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
  8. Art. 8 Einhebung
  9. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).

Art. 2 Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Gebührenpflichtige Leistungen

1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben: a) Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen (Art. 4); b) Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 5); c) Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 6); d) Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 7). 2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Art. 4 Bereitstellungsgebühr

Die Gebühr für die Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen beträgt: a) für die Beanspruchung von Personal: 130 Franken pro Stunde; und b) für das für die Produkterstellung verwendete Material: Einstandspreis zuzüglich eines Zuschlags von 20 %.

Art. 5 Gebühr für das Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung

1) Die Gebühr für das Erstellen eines Plans für das Grundbuch oder eines Baueingabeplans aus der amtlichen Vermessung beträgt: a) für einen Papierplan in A4- oder A3-Format: 1. erstes Exemplar: 60 Franken; 2. weitere Exemplare: 5 Franken; b) für einen Papierplan grösser als A3-Format: 1. erstes Exemplar: 80 Franken; 2. weitere Exemplare: 10 Franken. 2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand enthalten. 3) Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20 % gewährt. 4) Für die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird anstelle der Pauschalgebühr nach Abs. 1 die Bereitstellungsgebühr nach Art. 4 verrechnet.

Art. 6 Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung

Die Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 25 Franken.

Art. 7 Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung

Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 50 Franken.

Art. 8 Einhebung

1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über: a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder b) die Zustellung einer Rechnung. 2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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