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Sitzungsgeldverordnung

Thun · 153.363 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 halben und Fr. 160.– für den ganzen Tag.1
  5. Art. 5
  6. Art. 6 …
  7. Art. 7 …
  8. Art. 8
  9. Art. 9 …
  10. Art. 10 Statuten nicht ausdrücklich ausschliessen. Vorbehalten bleibt
  11. Art. 11 Arbeits- und Freizeit2.3
  12. Art. 12
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1

4 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen der Mitglieder städtischer Kommissionen (exkl. Schulkommission) sowie der Gemeindedelegierten für die Teilnahme an Sitzungen und besondere Dienstleistungen. 2 Mitglieder des Gemeinderats beziehen von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder (Art. 10 LGR 5). 3 Der Stadtrat regelt die Entschädigungen für seine Mitglieder im Rahmen von Art. 54 seines Geschäftsreglements6 selber.

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Art. 2

1 Sitzungen der ständigen und Spezialkommissionen beginnen an einem Arbeitstag ab 17.00 Uhr und dauern bis zu zwei Stunden. 2 …7 3 Das Sitzungsgeld beträgt Fr. 45.- für die Mitglieder und Fr. 55.- für die Vorsitzenden für die ersten zwei Sitzungsstunden. Für jede weitere angebrochene Stunde wird zusätzlich ein halbes Sitzungsgeld entrichtet.8

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Art. 3

1 Für Sitzungen der ständigen und der Spezialkommissionen tagsüber ausserhalb der normalen Sitzungszeit, die an einem Halbtag mindestens drei Stunden dauern, wird ein Taggeld bezahlt. 1 Mit Revisionen vom 4.11.1994 (GRB Nr. 844), 3.3.1995 (GRB Nr. 151), 9.6.1995 (GRB Nr. 455), 28.11.1997 (GRB Nr. 841), 30.1.1998 (GRB Nr. 70), 2.11.2006 (GRB Nr. 664), 5.12.2008 (GRB Nr. 812, in Kraft seit 1.1.2009) 10.12.2010 (GRB Nr. 666, in Kraft seit 31.12.2010), 30.8.2017 (GRB Nr. 471, in Kraft seit 1.9.2017), 23.3.2018 sowie 15.5.2019 (GRB Nr. 165 und Nr. 326, je in Kraft seit 1.1.2019) 2 SSG 153.01 3 Fassung vom 30.8.2017 4 Fassung vom 5.12.2008 5 SSG 153.303 6 SSG 151.201 7 Aufgehoben am 23.3.2018 8 Fassung vom 23.3.2018 Geltungsbereich Sitzungsgeld Kommissionen Taggeld Kommissionen 2 153.363 2 Das Taggeld beträgt für Mitglieder und Vorsitzende Fr. 80.– für den

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Art. 4 halben und Fr. 160.– für den ganzen Tag.1

2 1 Für den Urnendienst sowie die Ausmittlung von Abstimmungen und Wahlen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a Für das Präsidium der Wahlkommission und die Aufsicht der Stadtkanzlei: Fr. 100.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde. b Für die übrigen Mitglieder der Wahlkommission und das freiwillige Kader: Fr. 80.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde. c Für die Mitglieder der freiwilligen Spezialausschüsse: Fr. 60.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde. 2 Für den Pikettdienst (ohne Einsatz) wird unabhängig von der Dauer eine Entschädigung von Fr. 30.– entrichtet. 3 Für Vorbereitungs-, Instruktions- und Auswertungssitzungen wird das übliche Sitzungsgeld von Fr. 45.– entrichtet.3 4 Bei der Ausmittlung an Proporzwahltagen werden alle Ausschüsse zulasten der Stadt verpflegt.

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Art. 9 …

Vertreter und Vertreterinnen in Gemeindeverbänden, Vereinen, Verbänden usw. beziehen ein Sitzungsgeld von Fr. 45.–, wenn die betreffenden Organisationen selber keines ausrichten und den Anspruch in ihren 1 Fassung vom 23.3.2018 2 Fassung vom 2.11.2006 3 Fassung vom 15.5.2019 4 Aufgehoben am 5.12.2008 5 Aufgehoben am 30.8.2017 6 Aufgehoben am 10.12.2010 in Anwendung von Art. 52. Abs. 3 GG Wahlen und Abstimmungen Gemeindedelegierte 3 153.363

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Art. 10 Statuten nicht ausdrücklich ausschliessen. Vorbehalten bleibt

Art. 101 1 Städtisches Personal bezieht in seiner beruflichen Funktion von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder. 2 Für die Anrechnung der Teilnahme des städtischen Personals an Sitzungen und dergleichen als Arbeitszeit gilt Art. 5 der Verordnung über

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Art. 11 Arbeits- und Freizeit2.3

Beigezogene aussenstehende Experten und Expertinnen beziehen in der Regel ein Honorar gemäss besonderem Beschluss oder Vereinbarung.

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Art. 12

Im Zweifelsfall entscheidet der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin über die Berechtigung und Höhe der Entschädigungen.

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Art. 13

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind sämtliche damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Ausführungsbestimmungen «Sitzungs- und Taggelder» vom 21. Juni 1974 samt seitherigen Änderungen. Thun, 29. November 1991 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 Fassung vom 5.12.2008 2 SSG 153.01.11 3 Fassung vom 30.8.2017 Personal Experten und Expertinnen Entscheid im Zweifelsfall Inkrafttreten

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