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Berufsmaturitätsverordnung

St. Gallen · 231.14 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Berufsmaturitätsunterricht (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität (3.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Berufsfachschulen (4.)
  13. Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.)

13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1)

Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 2

Anbieter 1 Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind: a) kantonale Berufsfachschulen; b) private Institutionen.

Art. 3

Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen* 1 Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.* 1 SR 412.103.1; abgekürzt eidg BMV. 2 Abgekürzt BMV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juli 2015, ABl 2015, 1909 ff.; in Vollzug ab 1. August 2015. nGS 2015-067 231.14

Art. 4 II. Berufsmaturitätsunterricht (2.)

Bildungsumfang 1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans3 aufgeführte Anzahl Lektionen. 2 Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation4. 3 Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.

Art. 5

Standorte und Angebot 1 Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen. 2 Das Amt für Berufsbildung: a) bestimmt die Standorte; b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 6

Schulzuweisung 1 Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.

Art. 7

Lehrplan 1 Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.

Art. 8

Grundlagenbereich 1 Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung5 sind: a) Deutsch als erste Landessprache; b) Französisch als zweite Landessprache; c) Englisch als dritte Sprache. 3 Art. 12 eidg BMV. 4 SR 412.101.220/221/222. 5 SR 412.103.1. 231.14 2 Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.

Art. 9

Schwerpunktbereich 1 Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung6.

Art. 10 III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität (3.)

Zusammensetzung 1 Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident; b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen; c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 11

Aufgaben 1 Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses; b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht; c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen; d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen; e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen; f) Aufnahmen in höhere Semester; g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung7 nachweisen; 6 SR 412.103.1. 7 SR 412.103.1. 231.14 h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen; i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung8.

Art. 12 IV. Berufsfachschulen (4.)

Aufgaben 1 Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen; b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen; c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung9 verfügen; d) Promotionsentscheide. 2 Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.)

Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität* 1 Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.* 8 SR 412.103.1. 9 SR 412.103.1. 231.14 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-067 30.06.2015 01.08.2015 Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016 Art. 13 Artikeltitel geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 30.06.2015 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-067 16.08.2016 01.08.2016 Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072 16.05.2017 01.08.2017 Art. 13 Artikeltitel geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038

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