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Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten

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Contents: 23 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Trägerschaft
  3. § 3 Studiengänge
  4. § 4 Titel
  5. § 5 Kooperationsvereinbarungen
  6. § 6 Studienordnungen
  7. § 7 und Aufsicht
  8. § 8 der Studiengänge
  9. § 9 Zulassung
  10. § 10 Immatrikulation
  11. § 11 Zulassungshindernisse
  12. § 12 Umfang
  13. § 13 Masterarbeit
  14. § 14 Kreditpunkte
  15. § 15 Modultypen
  16. § 16 Leistungsnachweise für einzelne Module
  17. § 17 der Studienergebnisse
  18. § 18 und Anrechnung
  19. § 19 Masterabschluss
  20. § 20 Abschlussdokumente
  21. § 21 Record
  22. § 22 Rechtsmittelverfahren
  23. § 23 Inkrafttreten

23 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischer Partnerfakultäten (fortan: Partnerfakultäten). 2 Für Joint Degree Master-Studiengänge mit ausländischen Partnern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

§ 2 Trägerschaft

Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theologische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partnerfakultäten. Ausrichtung der

§ 3 Studiengänge

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder spezialisierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die Möglichkeit eines universitätsübergreifenden Master-Studiengangs. Näheres regeln die Studienordnungen.

§ 4 Titel

1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) verleihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studiengang folgende akademische Titel gemeinsam: a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität. 2 Die Kooperationspartner können weitere fachliche Spezifizierungen der Titel vorsehen.

§ 5 Kooperationsvereinbarungen

1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnerfakultäten gemäss Anhängen zu dieser Verordnung. 2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, die von dieser Rahmenverordnung abweichen, werden in den Anhängen geregelt. 415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät

§ 6 Studienordnungen

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt ergänzende Bestimmungen zu einem Joint Degree Master-Studiengang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung. 2 Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, welche nicht durch die vorliegende Rahmenverordnung geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. 3 Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. II. Organisation Durchführung

§ 7 und Aufsicht

Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt darüber die Aufsicht aus. Organisation bzw. Organisationsstruktur

§ 8 der Studiengänge

1 Die Organisation bzw. die Organisationsstruktur eines Studiengangs richtet sich nach der jeweiligen Kooperationsvereinbarung. 2 Soweit eine Kooperationsvereinbarung keine Regelungen zur Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu regeln. III. Zulassung und Immatrikulation

§ 9 Zulassung

1 Zugelassen werden Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder zu einem Master-Studiengang einer Partnerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits eingeschrieben sind. 2 Für spezialisierte Master-Studiengänge können zusätzliche Bedingungen oder Auflagen definiert werden. Einzelheiten regelt die jeweilige Studienordnung.

§ 10 Immatrikulation

1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang setzt die Immatrikulation an der Universität Zürich oder an einer Partneruniversität voraus. 2 Für die Dauer des Studienprogramms an einer Partnerfakultät bleiben die Studierenden in der Regel an ihrer Heimfakultät immatrikuliert. Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 415.405.6 3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich2. 4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Heimfakultät.

§ 11 Zulassungshindernisse

Studierende, die an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Hochschule aufgrund Nichtbestehens eines Moduls endgültig abgewiesen worden sind, können nicht mehr zu einem Studium in der Studienrichtung zugelassen werden, die das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält. IV. Inhalt und Struktur

§ 12 Umfang

1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS- Kreditpunkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in der Regel vier Semester. Verlängerungsmöglichkeiten richten sich für Studierende, die an Theologischen Fakultät der Universität Zürich eingeschrieben sind, nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. 2 Die Kooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der beteiligten Fakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master- Studiengänge.

§ 13 Masterarbeit

Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Masterarbeit werden in den Studienordnungen geregelt. V. Module Module und

§ 14 Kreditpunkte

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten (Module) gegliedert. 2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. 3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 4 Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich. 5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen. 6 Für die Anteile der Partnerfakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.

§ 15 Modultypen

Es wird unterschieden zwischen: a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind, b. Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind, c. Wahlmodulen, die aus dem Angebot der Fakultät oder Universität frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen. VI. Leistungsnachweise

§ 16 Leistungsnachweise für einzelne Module

1 Die massgeblichen Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen regeln die Studienordnungen. 2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verantworteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. Mitteilung

§ 17 der Studienergebnisse

1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher erbrachten Studienleistungen ausweist. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS-Kreditpunkten. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aufgeführt. 2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperationsvereinbarungen von derjenigen Universität erteilt, an der die Immatrikulation erfolgt ist. VII. Studienabschluss Anerkennung

§ 18 und Anrechnung

Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrachten ECTS-Kreditpunkten entscheidet das in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung bestimmte Gremium. Anerkannte ECTS-Kreditpunkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen. Sie werden jedoch nicht an den Abschluss angerechnet. Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 415.405.6

§ 19 Masterabschluss

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn allfällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in der jeweiligen Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt 120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind. VIII. Abschlussdokumente

§ 20 Abschlussdokumente

1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Master-Studiengangs erhalten folgende Dokumente: a. die Diplomurkunde, b. den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und c. das Zeugnis (Academic Record). 2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatrikulation erfolgt ist. Diplomurkunde, Diploma Supplement und Academic

§ 21 Record

1 Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of Arts UZH/Partneruniversität erfolgt durch die Aushändigung einer gemeinsamen Diplomurkunde der beteiligten Fakultäten. Diese enthält die Abschlussnote. Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt. 2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt. 3 Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Module mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Rechtsweg und

§ 22 Rechtsmittelverfahren

1 Der Rechtsweg gegen Verfügungen richtet sich nach dem Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität. 415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 2 Die Rechtsmittelverfahren bezüglich Studienleistungen, die an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich erbracht wurden, sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Universität Zürich immatrikulierte Absolventinnen bzw. Absolventen nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. X. Schlussbestimmung

§ 23 Inkrafttreten

Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. 1 OS 65, 252. 2 LS 415.31.

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