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Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

Basel-Stadt · 171.700 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

1 Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat be - schlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31. Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden. Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.

§ 2

1 Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Ausscheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes. 2 Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtigten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.

§ 3

1 Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.

§ 4

1 Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Aktiven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.

§ 5

1 Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungsrat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten. § 6 1 § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Ge - setz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel vom 26. Juni 1876 werden aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Ausscheidung der Aktiven: Gesetz 171.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1968 25.04.1968 Erlass Erstfassung KB 27.04.1968 Ausscheidung der Aktiven: Gesetz 171.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1968 25.04.1968 Erstfassung KB 27.04.1968

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