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5 provisions
§ 1
1 Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat be -
schlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31.
Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden.
Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.
§ 2
1 Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Ausscheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.
2 Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtigten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.
§ 3
1 Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.
§ 4
1 Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Aktiven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.
§ 5
1 Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungsrat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.
§ 6
1 § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Ge -
setz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel vom 26. Juni 1876 werden aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
Ausscheidung der Aktiven: Gesetz 171.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.1968 25.04.1968 Erlass Erstfassung KB 27.04.1968
Ausscheidung der Aktiven: Gesetz 171.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.1968 25.04.1968 Erstfassung KB 27.04.1968