Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 a2e31e013f412abf7080620628ec4d3877ed6cc93614a5465bdaa2819fc2ea8e
12 provisions
§ 1
Anwendungsbereich des Tarifs
1 Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen
Vermessung nach Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 2) erfolgt mit Ausnahme der Lagefixpunkte
LFP2, Höhenfixpunkte HFP2 und des Übersichtsplanes 1:5000 nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33
(HO 33).
2 Die HO 33 ist für alle Vermessungsgenerationen (halbgrafisch, teilnumerisch,
vollnumerisch und Vermessungen nach Standard AV93) anwendbar.
3 Bei Vermessungen nach Standard AV93 werden die Tarifpreise für vollnumerische
Vermessungswerke angewendet.
4 Die periodische Nachführung nach Art. 24 VAV sowie laufende Nachführungen,
bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammetrie zur Anwendung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt.
1) SAR 740.100
2) SR 211.432.2
723.154
§ 2
Auflage der HO 33
1 Die HO 33 liegt beim kantonalen Vermessungsamt auf und kann dort eingesehen
werden.
§ 3
Mehrwertsteuer
1 Die HO 33 schliesst die Mehrwertsteuer nicht ein.
2. Entschädigungsbemessung
§ 4
Rabatt
1 Auf alle Nachführungsaufträge wird generell ein Rabatt von 4% gewährt.
§ 5
Kostenvoranschlag
1 Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag
und eine detaillierte Abrechnung.
2 Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine
Kostenvoranschläge abzugeben.
§ 6
Laufender Datentransfer
1 Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lieferung Fr. 15.–.
2 Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtlichen Vermessung.
§ 7
Reisekosten
1 Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.
§ 8
Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
1 Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der
HO 33 entschädigt.
§ 9
Auskunftserteilung
1 Die Entschädigung für die Auskunftserteilung beträgt 2 % des jährlichen Nachführungsumsatzes.
723.154
§ 10
Anwendungsfaktor
1 Die Tarifpreise sowie die Stundenansätze der HO 33 werden jährlich mit einem
Anwendungsfaktor an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.
2 Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bekannt gegeben.
3 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die jährliche Anpassung des
Anwendungsfaktors fest.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11
Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für Aufträge, welche nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erteilt werden.
2 Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, kommt
das bisherige Recht zur Anwendung.
§ 12
Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2008 in Kraft.
Aarau, 20. Februar 2008 Regierungsrat Aargau
Landammann
HASLER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
723.154
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6-27
723.154
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Ingress 16.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6-27