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Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer

Aargau · 723.154 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Anwendungsbereich des Tarifs 1 Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 2) erfolgt mit Ausnahme der Lagefixpunkte LFP2, Höhenfixpunkte HFP2 und des Übersichtsplanes 1:5000 nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33 (HO 33). 2 Die HO 33 ist für alle Vermessungsgenerationen (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch und Vermessungen nach Standard AV93) anwendbar. 3 Bei Vermessungen nach Standard AV93 werden die Tarifpreise für vollnumerische Vermessungswerke angewendet. 4 Die periodische Nachführung nach Art. 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammetrie zur Anwendung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt. 1) SAR 740.100 2) SR 211.432.2 723.154

§ 2

Auflage der HO 33 1 Die HO 33 liegt beim kantonalen Vermessungsamt auf und kann dort eingesehen werden.

§ 3

Mehrwertsteuer 1 Die HO 33 schliesst die Mehrwertsteuer nicht ein. 2. Entschädigungsbemessung

§ 4

Rabatt 1 Auf alle Nachführungsaufträge wird generell ein Rabatt von 4% gewährt.

§ 5

Kostenvoranschlag 1 Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung. 2 Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine Kostenvoranschläge abzugeben.

§ 6

Laufender Datentransfer 1 Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lieferung Fr. 15.–. 2 Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtlichen Vermessung.

§ 7

Reisekosten 1 Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.

§ 8

Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten 1 Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der HO 33 entschädigt.

§ 9

Auskunftserteilung 1 Die Entschädigung für die Auskunftserteilung beträgt 2 % des jährlichen Nachführungsumsatzes. 723.154

§ 10

Anwendungsfaktor 1 Die Tarifpreise sowie die Stundenansätze der HO 33 werden jährlich mit einem Anwendungsfaktor an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst. 2 Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bekannt gegeben. 3 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die jährliche Anpassung des Anwendungsfaktors fest. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11

Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung gilt für Aufträge, welche nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erteilt werden. 2 Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.

§ 12

Publikation und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Aarau, 20. Februar 2008 Regierungsrat Aargau Landammann HASLER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 723.154 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6-27 723.154 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 16.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6-27

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