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10 provisions
§ 1
Bereich der Spitalseelsorge
1 Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal,
Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann-
Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen.
2 Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen
und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.
§ 2
Zuständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen sind zuständig für:
a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der
Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der
betreffenden Krankenhäuser.
2 Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der
Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.
3 Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich
nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.
§ 3
Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser
gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern
die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
1) GS 26.187
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
2 142.71
§ 4
Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
1 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung
durch ihr Pfarramt ausweisen können.
§ 5
Infrastruktur der Spitalseelsorge
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen
Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.
2 Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten
Korrespondenz trägt der Kanton.
§ 6
Gottesdiensträumlichkeiten
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen
Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.
§ 7
Organisten- und Sigristendienst
1 Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den
Spitalgottesdiensten.
2 Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den
§ 8 Bestimmungen der Landeskirchen. *
Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst
1 Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.
2 Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäuser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten-
und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.
§ 9
Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
1 Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in
den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.
§ 10
Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
2 Die Dienstordnung vom 18. September 19732) über die Seelsorge an den
kantonalen Anstalten wird aufgehoben.
2) GS 25.256
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
3 142.71
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.10.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.675
13.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.855
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
4 142.71
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.10.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.675
§ 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675