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Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen

Basel-Landschaft · 142.71 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Bestimmungen der Landeskirchen. *
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Bereich der Spitalseelsorge 1 Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann- Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen. 2 Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.

§ 2

Zuständigkeit der Landeskirchen 1 Die Landeskirchen sind zuständig für: a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages; b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser. 2 Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören. 3 Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.

§ 3

Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit 1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert. 2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung. 1) GS 26.187 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675 2 142.71

§ 4

Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger 1 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.

§ 5

Infrastruktur der Spitalseelsorge 1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung. 2 Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.

§ 6

Gottesdiensträumlichkeiten 1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.

§ 7

Organisten- und Sigristendienst 1 Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten. 2 Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den

§ 8 Bestimmungen der Landeskirchen. *

Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst 1 Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern. 2 Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäuser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.

§ 9

Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern 1 Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.

§ 10

Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. 2 Die Dienstordnung vom 18. September 19732) über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben. 2) GS 25.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675 3 142.71 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.10.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.675 13.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.855 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675 4 142.71 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.10.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.675 § 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675

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