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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Confederation · 910.13 · ordinance

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Direktzahlungsarten
  3. Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  4. Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
  5. Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
  6. Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
  7. Art. 7 Maximaler Tierbestand
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
  10. Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
  11. Art. 11 Grundsatz
  12. Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
  13. Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
  14. Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
  15. Art. 14a
  16. Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
  17. Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
  18. Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
  19. Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
  20. Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
  21. Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
  22. Art. 21 Pufferstreifen
  23. Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
  24. Art. 23 Flächenabtausch
  25. Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
  26. Art. 25 Aufzeichnungen
  27. Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
  28. Art. 26 Grundsatz
  29. Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
  30. Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
  31. Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
  32. Art. 30 Düngung der Weideflächen
  33. Art. 31 Zufuhr von Futter
  34. Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
  35. Art. 33 Weitergehende Anforderungen
  36. Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
  37. Art. 35
  38. Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
  39. Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
  40. Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
  41. Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
  42. Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
  43. Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47 Beitrag
  50. Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion
  51. Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
  52. Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
  53. Art. 49 Festsetzung der Beiträge
  54. Art. 50 Beitrag
  55. Art. 51 Mindesttierbesatz
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56 Qualitätsstufen
  61. Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
  62. Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
  63. Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen
  64. Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
  65. Art. 60
  66. Art. 61 und 62
  67. Art. 63 und 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66 Beitrag
  70. Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
  71. Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
  72. Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
  73. Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
  74. Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
  75. Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
  76. Art. 71b
  77. Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
  78. Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
  79. Art. 71e
  80. Art. 71f Beitrag
  81. Art. 71g Voraussetzungen und Auflagen
  82. Art. 72 Beiträge
  83. Art. 73 Tierkategorien
  84. Art. 74 BTS-Beitrag
  85. Art. 75 RAUS-Beitrag
  86. Art. 75a Weidebeitrag
  87. Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
  88. Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge
  89. Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
  90. Art. 78 Beitrag
  91. Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone
  92. Art. 80 Verfahren
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art 82a
  96. Art. 82b und 82c
  97. Art. 82d–82g
  98. Art. 82h
  99. Art. 83
  100. Art. 84 Beitragsberechtigung
  101. Art. 85 Beitrag
  102. Art. 86 Basiswert
  103. Art. 87 Faktor
  104. Art. 88 Bewirtschafterwechsel
  105. Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
  106. Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
  107. Art. 91 Betriebsteilung
  108. Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
  109. Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
  110. Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
  111. Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
  112. Art. 96 Veranlagung
  113. Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
  114. Art. 98 Gesuch
  115. Art. 99 Gesuchstermine und Fristen
  116. Art. 100 Änderungen des Gesuchs
  117. Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer
  118. Art. 101 Nachweis
  119. Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
  120. Art. 103 Kontrollergebnisse
  121. Art. 104
  122. Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
  123. Art. 106 Höhere Gewalt
  124. Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
  125. Art. 107a Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren
  126. Art. 108 Festsetzung der Beiträge
  127. Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  128. Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge
  129. Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
  130. Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
  131. Art. 112 Vollzug
  132. Art. 113 Erfassung der Geodaten
  133. Art. 114 Beitragsberechnungsservice
  134. Art. 115 Übergangsbestimmungen
  135. Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
  136. Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  137. Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
  138. Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
  139. Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
  140. Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
  141. Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022
  142. Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  143. Art. 115i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  144. Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
  145. Art. 117 Änderung anderer Erlasse
  146. Art. 118 Inkrafttreten

146 provisions

Art. 104

1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen. 2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat. 3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten. 4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträgerschaft delegieren. 5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig. 6 … SR 910.15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 106 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten. 2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. 4 Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten. 2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert. 3 Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert. SR 916.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 107a Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton: a. auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c verzichten; b. den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet. 2 Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren. 4 Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 737). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). SR 922.01

Art. 108 Festsetzung der Beiträge

1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. 2 … 3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden. 4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten. 2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus. 3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus. 4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten. 5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge

Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton

1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen: a. maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder b. maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet. 2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich. 3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. 4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen. 5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Art. 111 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen. 2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

Art. 112 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. 2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei. 3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei. 4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.

Art. 113 Erfassung der Geodaten

Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen. SR 510.620

Art. 114 Beitragsberechnungsservice

1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung. 2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.

Art. 115 Übergangsbestimmungen

1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt. 2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen. 4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. 5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge. 6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet. 7 … 8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. 9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen. 10 … 11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein. 12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen. 13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen. 14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen. 15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden. 16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden. 17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet. [AS 1999 229; 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310 Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297 Anhang 2 Ziff. 3, 5453 Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014

1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für: a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen. b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt. 2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015

Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis .

Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016

1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr. 2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt. 3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 zur Genehmigung vor. 4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich. 5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291). SR 510.620

Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht. 2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen. 3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht. 4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018

1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen. 2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen. 3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden. 4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020

1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden. 2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022

1 Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a) und der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkulturen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden. 2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt. 3 In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen. 4 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen. 5 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42).

Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024

1 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstabe d werden die Direktzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 nicht gekürzt. 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). Noch nicht in Kraft.

Art. 115i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024

1 Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts und der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 2 Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts wird im Jahr 2026 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 3 Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird im Jahr 2028 das erste Mal ausgerichtet. Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind im Jahr 2028 erstmals an die Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 Absatz 2 anrechenbar. 4 Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe b des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 5 Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 6 Für Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche des bisherigen Rechts wird der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 des bisherigen Rechts und der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen nach Artikel 71a des bisherigen Rechts in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998; 2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007; 3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001. [AS 1999 229; 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310 Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297 Anhang 2 Ziff. 3, 5453 Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729] [AS 2007 6139; 2009 2575 Ziff. II 1; 2010 2321, 5855 Ziff. II 1; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 4, 5453 Anhang 2 Ziff. II 4] [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855 Ziff. II 3]

Art. 117 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.

Art. 118 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 … 3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

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