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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Confederation · 910.13 · ordinance

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Contents: 146 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Direktzahlungsarten
  3. Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  4. Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
  5. Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
  6. Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
  7. Art. 7 Maximaler Tierbestand
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
  10. Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
  11. Art. 11 Grundsatz
  12. Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
  13. Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
  14. Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
  15. Art. 14a
  16. Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
  17. Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
  18. Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
  19. Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
  20. Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
  21. Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
  22. Art. 21 Pufferstreifen
  23. Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
  24. Art. 23 Flächenabtausch
  25. Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
  26. Art. 25 Aufzeichnungen
  27. Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
  28. Art. 26 Grundsatz
  29. Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
  30. Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
  31. Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
  32. Art. 30 Düngung der Weideflächen
  33. Art. 31 Zufuhr von Futter
  34. Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
  35. Art. 33 Weitergehende Anforderungen
  36. Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
  37. Art. 35
  38. Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
  39. Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
  40. Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
  41. Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
  42. Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
  43. Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47 Beitrag
  50. Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion
  51. Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
  52. Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
  53. Art. 49 Festsetzung der Beiträge
  54. Art. 50 Beitrag
  55. Art. 51 Mindesttierbesatz
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56 Qualitätsstufen
  61. Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
  62. Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
  63. Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen
  64. Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
  65. Art. 60
  66. Art. 61 und 62
  67. Art. 63 und 64
  68. Art. 65
  69. Art. 66 Beitrag
  70. Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
  71. Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
  72. Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
  73. Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
  74. Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
  75. Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
  76. Art. 71b
  77. Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
  78. Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
  79. Art. 71e
  80. Art. 71f Beitrag
  81. Art. 71g Voraussetzungen und Auflagen
  82. Art. 72 Beiträge
  83. Art. 73 Tierkategorien
  84. Art. 74 BTS-Beitrag
  85. Art. 75 RAUS-Beitrag
  86. Art. 75a Weidebeitrag
  87. Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
  88. Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge
  89. Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
  90. Art. 78 Beitrag
  91. Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone
  92. Art. 80 Verfahren
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art 82a
  96. Art. 82b und 82c
  97. Art. 82d–82g
  98. Art. 82h
  99. Art. 83
  100. Art. 84 Beitragsberechtigung
  101. Art. 85 Beitrag
  102. Art. 86 Basiswert
  103. Art. 87 Faktor
  104. Art. 88 Bewirtschafterwechsel
  105. Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
  106. Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
  107. Art. 91 Betriebsteilung
  108. Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
  109. Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
  110. Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
  111. Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
  112. Art. 96 Veranlagung
  113. Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
  114. Art. 98 Gesuch
  115. Art. 99 Gesuchstermine und Fristen
  116. Art. 100 Änderungen des Gesuchs
  117. Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer
  118. Art. 101 Nachweis
  119. Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
  120. Art. 103 Kontrollergebnisse
  121. Art. 104
  122. Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
  123. Art. 106 Höhere Gewalt
  124. Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
  125. Art. 107a Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren
  126. Art. 108 Festsetzung der Beiträge
  127. Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  128. Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge
  129. Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
  130. Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
  131. Art. 112 Vollzug
  132. Art. 113 Erfassung der Geodaten
  133. Art. 114 Beitragsberechnungsservice
  134. Art. 115 Übergangsbestimmungen
  135. Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
  136. Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  137. Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
  138. Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
  139. Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
  140. Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
  141. Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022
  142. Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  143. Art. 115i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  144. Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
  145. Art. 117 Änderung anderer Erlasse
  146. Art. 118 Inkrafttreten

146 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. 2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.

Art. 2 Direktzahlungsarten

Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: a. Kulturlandschaftsbeiträge:1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen, 5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag; b. Versorgungssicherheitsbeiträge:1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; c. Biodiversitätsbeitrag; d. … e. Produktionssystembeiträge:1. Beitrag für die biologische Landwirtschaft, 2. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, 3. Beitrag für die funktionale Biodiversität, 4. Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, 5. Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, 6. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 7. Tierwohlbeiträge, 8. Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; ebis. Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; f. … g. Übergangsbeitrag. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. 2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. 2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. 3 Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. 2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. 4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. 5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. 6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. SR 412.10 SR 910.91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte

1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. 2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013. Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter: www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag

Art. 7 Maximaler Tierbestand

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 nicht überschreitet. SR 916.344

Art. 8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.

Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben

1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben. 2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt. 3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.

Art. 11 Grundsatz

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.

Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz

1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. 2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. 2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 zu begrenzen. 3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. SR 814.318.142.1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793).

Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und n, 71b und 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind. 3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden. 4 Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar. 5 Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

Art. 14a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung

1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind. 2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn: a. eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist. SR 451

Art. 16 Geregelte Fruchtfolge

1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten. 3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht. 4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2. SR 910.18 Die Berichtigung vom 30. Mai 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 242).

Art. 17 Geeigneter Bodenschutz

1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. 3 … 4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). SR 910.18

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden. 2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen. 3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind. 4 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt. 5 Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach. 6 Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden. 7 Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für: a. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist; b. Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind. 8 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Die Schadschwellen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis . SR 916.161 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565).

Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.

Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt. 2 Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 21 Pufferstreifen

Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.

Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen; d. … 3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 23 Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 25 Aufzeichnungen

Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.

Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird. 2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 26 Grundsatz

Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.

Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten

Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.

Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere

Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.

Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen

1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. 2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. 3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. 4 Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: a. die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und b. keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG geschützt sind. 5 Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu. 6 Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: a. Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. b. Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. c. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind. 7 In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen. 8 Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen. SR 451 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 30 Düngung der Weideflächen

1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen. 2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden. 3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren. 4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten. 5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005. SR 814.81

Art. 31 Zufuhr von Futter

1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden. 2 Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig. 3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden. 4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. 2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.

Art. 33 Weitergehende Anforderungen

Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.

Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung

1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor. 2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.

Art. 35

1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV. 2 Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen. 2bis … 3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen. 4 Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50). 5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53). 6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen zum Biodiversitätsbeitrag und zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität. 7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind. SR 910.91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). SR 451 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. 1bis Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend. 2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b. für Lamas und Alpakas: das Beitragsjahr. 3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. 4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

Art. 37 Bestimmung der Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend. 3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage. 4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird. 5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen. 6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen. 7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte. 8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). SR 631.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet

1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen. SR 910.91

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