Law

Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat

Confederation · 946.15 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2013-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 06a11aafb5d2fc7501afa5360f1e369c48fe1218bc61bde7336ace8f6128439c

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Aufgaben
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Eingaben
  4. Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben
  5. Art. 5 Stellung
  6. Art. 6 Aufgaben
  7. Art. 7 Zusammensetzung und Wahl
  8. Art. 8 Sitzungen
  9. Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information
  10. Art. 10 Entschädigung und Kostenträger
  11. Art. 11 Sekretariat
  12. Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Aufgaben

1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze. b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten. c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, hier 938.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.

Art. 3 Eingaben

1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden. 2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben

1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben. 2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

Art. 5 Stellung

Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV). SR 172.010.1

Art. 6 Aufgaben

1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP. 2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

Art. 7 Zusammensetzung und Wahl

1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft. 2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 8 Sitzungen

1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt. 2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen. 3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information

1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich. 2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

Art. 10 Entschädigung und Kostenträger

1 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV. 2 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen. SR 172.010.1

Art. 11 Sekretariat

Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.

Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.

… Die Änderung kann unter AS 2013 1313 konsultiert werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

← Find another law