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Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten

Zug · 531.14 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Einsatz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten. 2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertönen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).

§ 2

Alarmierungsregionen 1 Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert: a) ganzes Kantonsgebiet; b) Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim; c) Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen und Walchwil; d) Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch.

§ 3

Alarmierungsanlagen 1 Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons. 1) BGS 531.1 GS 27, 817; GS 31, 155 1 531.14

§ 4

Ablaufschemata und Massnahmenlisten 1 In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen dargestellt: a) Anhang 1: Radioaktivität; b) Anhang 2: Chemie-Alarm; c) Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm; d) Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.

§ 5

Alarmzentrale Kanton 1 Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbindungsstelle zu den Radiostudios und Medien. 2 Sie a) empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen; b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten; c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nachbarkantonen sicher; d) leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudios; e) nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu; f) löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus; g) bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf. 3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung.

§ 6

Alarmstellen der Gemeinden 1 In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeuerwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde. 2 Die Alarmstelle Gemeinde a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen; b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen durch; 531.14 c) löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am Standort aus; d) unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Sirenenalarm.

§ 7

Führung im Ereignisfall 1 Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Massnahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordination. 2 Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und hält die Verbindung zum Katastrophenstab.

§ 8

Schlussbestimmung 1 Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedenszeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben2). 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 2) nicht in GS 531.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert 31, 155 531.14 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert 31, 155

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