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Jagd- und Wildschutzverordnung

Schwyz · 761.111 · ordinance

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Contents: 72 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 A. Jagdausbildung
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18 B. Jagdpatent
  17. § 19
  18. § 20
  19. § 21
  20. § 22
  21. § 23 SRSZ 1.2.2027 7
  22. § 24 C. Jagdausübung
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 27a
  27. § 28 D. Jagdhunde
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 31a
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 33a
  35. § 34 E. Nachsuche
  36. § 34a
  37. § 35
  38. § 36
  39. § 37
  40. § 38 F. Selbsthilfemassnahmen
  41. § 39
  42. § 40 III. Wildlebensräume, Wildschutz und Hege
  43. § 42 § 41 28
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46 IV. Wildtiermanagement
  48. § 47
  49. § 48 A. Zuständigkeiten
  50. § 49 B. Wildschadenverhütung
  51. § 50
  52. § 50a
  53. § 51
  54. § 52
  55. § 53
  56. § 54
  57. § 55 SRSZ 1.2.2027 17
  58. § 55a
  59. § 56 C. Ermittlung von Wildschäden
  60. § 57
  61. § 58
  62. § 59
  63. § 60
  64. § 61 SRSZ 1.2.2027 19
  65. § 62
  66. § 63 D. Wildschadenentschädigung
  67. § 64
  68. § 65
  69. § 66 VI. Schlussbestimmungen
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69

72 provisions

§ 39

Einschränkungen 1 Muttertiere sind während der Brut- und Aufzuchtzeit geschützt. 2 Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)26. 3 Für den Abschuss dürfen nur zulässige Jagdwaffen und Munitionsarten verwendet werden. Ausnahmen können von der Wildhut in Absprache mit dem Amt bewilligt werden.

§ 40 III. Wildlebensräume, Wildschutz und Hege

27 Schutz der Lebensräume 1 Störungen durch touristische, sportliche und weitere Freizeitaktivitäten in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind soweit möglich zu vermeiden. 2 Um den Bedürfnissen der Wildtiere nach Nahrung, Deckung und Schutz entsprechen zu können, treffen das Umweltdepartement, das Amt und die Wildhut im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um: a) wildgerechte Lebensräume zu erhalten und aufzuwerten; b) die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten und zur Verhinderung von Wildschäden zu verbessern. 3 Um die Auswirkungen von raumwirksamen Tätigkeiten auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu beurteilen, kann das Amt vom Gesuchsteller ein wildökologisches Gutachten verlangen.

§ 42 § 41 28

29 Hege a) Zweck 1 Die Hege dient der Erhaltung, der Pflege und dem Schutz des einheimischen Wildtierbestands und dessen natürlichen Lebensraumes sowie der Begrenzung der Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen. 2 Die Hege unterstützt die Wildschadensverhütungsmassnahmen. 3 Die Jäger sind verpflichtet, das Wild zu hegen und die Erhaltung und Vielfalt der Lebensräume zu unterstützen. Das Departement kann eine Anzahl Hegestunden festlegen, die jährlich geleistet werden müssen.

§ 43

b) Organisation 1 Das Amt ernennt in Absprache mit dem SKPJV einen kantonalen Hegeobmann. 2 Der kantonale Hegeobmann: SRSZ 1.2.2027 13 a) erlässt unter Einbezug des Amtes, der Hegeobmänner der Vereine sowie der Jagdkommission nach Region und Bedarf Hege- und Notfütterungskonzepte; b) koordiniert, bearbeitet und plant hegerische Themen und Massnahmen und spricht diese mit den Hegeobmännern der Jagdvereine und dem SKPJV ab; c) kann Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie von Schutzorganisationen beiziehen; d) entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über hegerische Massnahmen; e) setzt die hegerischen Massnahmen um oder delegiert diese Aufgabe an Jagdvereine oder Dritte; f) erarbeitet die Budgetplanung und den Tätigkeitsbericht zuhanden des Amtes; g) verfügt über die zugewiesenen Mittel; h) berät und informiert Behörden und Bevölkerung über hegerische Themen und Massnahmen.

§ 44

Hegemassnahmen Als Hegemassnahmen gelten insbesondere: a) Sicherung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt natürlicher Lebensräume und Äsungsangebote für Wildtiere, Vögel und Kleinlebewesen; b) Pflege von Waldrändern, Hecken, Freihalteflächen, Brut- und Äsungsgehölzen; c) Bewirtschaftung von Brachland, Wiesen, Waldwiesen und Weiden, jeweils im Einverständnis mit den Grundeigentümern; d) Rehkitzrettung; e) Notzeitmassnahmen; f) Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Wildtieren.

§ 45

Finanzierung 1 Die Hegemassnahmen werden aus den Patentgebühren finanziert. 2 Von Jagdvereinen oder Dritten geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Material und dergleichen können mit Beiträgen aus der Hegekasse gedeckt werden. 3 Das Amt bestimmt die Höhe der Mittel. Die Beiträge für die Hege werden in den jährlichen Jagdvorschriften publiziert.

§ 46 IV. Wildtiermanagement

Jagdplanung 1 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen: a) die geschätzten Wildbestände aufgrund der Frühjahrszählungen ohne Jungtiere und der Herbstzählungen; b) die Abschuss- und Fallwildzahlen von mindestens der vergangenen fünf Jahre; c) die Wildschadensituation; d) den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände; e) die Wildlebensraumsituation wie Witterung, Äsung oder Störungen. 2 Sie zeigt die folgenden Vorgaben auf: a) die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur; b) den Wildschadenregulierungsbedarf; c) die geplante Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Kontingentierung); d) die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Gebieten für ausgewiesene Flächen gelten. 3 Liegen die Abschüsse in einem Jahr über dem Plansoll, werden diese der Strecke des nächsten Jahres angerechnet.

§ 47

Zielerreichung 1 Werden die Jagdstrecken gemäss den Zielvorgaben nicht erreicht, kann das Amt die Jägerschaft zur Erfüllung des Plansolls beiziehen. 2 Das Amt ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen oder zeigt den dafür zuständigen Stellen den Handlungsbedarf auf und beantragt die notwendigen Massnahmen. V. Wildschaden

§ 48 A. Zuständigkeiten

Wildschadenausschuss 1 Der Wildschadenausschuss ist ein Organ der Jagdkommission und setzt sich aus den folgenden Vertretern zusammen: a) dem Abteilungsleiter Jagd als Vorsitzender; b) einem Vertreter der Wildhut; c) einem Vertreter des kantonalen Forstdienstes; d) einem Vertreter der Waldeigentümer; e) einem Vertreter der Landwirtschaft; f) einem Vertreter der Jägerschaft. 2 Der Wildschadenausschuss entscheidet über Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen und Entschädigungen bei Wildschäden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Wildhut. 3 Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für: a) die Budgetplanung für Schutzmittel und Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen; b) die Behandlung von Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Verhütungsmassnahmen, wobei er eng mit den zuständigen Ämtern zusammenarbeitet und bei Bedarf Dritte beiziehen kann; c) die Behandlung von Nachschätzungsgesuchen, wozu er bei Bedarf Dritte beiziehen kann. SRSZ 1.2.2027 15

§ 49 B. Wildschadenverhütung

30 Grundsatz 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen: a) zum Erhalt von lebensraumverträglichen Wildbeständen; b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen von Wildtieren; c) zur Erhaltung nachhaltig nutzbarer, wildgerechter Lebensräume. 2 Eigentümer und Berechtigte haben eigenständig zur Verhütung von Wildschäden zumutbare und rechtmässige Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen zu treffen und die angeordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen. 3 Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen sind zumutbar, wenn: a) die Kosten der betreffenden Massnahmen signifikant kleiner sind als die dadurch bewirkte Verringerung des möglichen Schadens oder b) Beiträge von Dritten an Projekte oder Verhütungsmassnahmen geleistet werden.

§ 50

31 Wildschadenverhütung a) Beratung und Massnahmen 1 Das Amt berät die Land- und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und kann bei Bedarf Sachverständige der zuständigen Ämter oder externe Fachleute beiziehen. 2 Die Wildhut kann Schutzmittel an Waldbewirtschafter und Landwirte kostenlos abgeben. 3 Das Amt kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss und im Rahmen der verfügbaren Mittel weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen leisten.

§ 50a

32 b) Einbezug Jagdberechtigte 1 Das Amt kann Jagdberechtigte einbeziehen: bei der Regulation von Wolfsrudeln; beim Abschuss von einzelnen schadstiftenden Grossraubtieren; bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Grossraubtieren wie Fang oder Vergrämung. 2 Der Einbezug setzt voraus, dass der Jagdberechtigte: über ein gültiges Schwyzer Jagdpatent verfügt; eine einmalige Schulung bezüglich der Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere besucht hat und sich zur Einhaltung der Anweisungen, namentlich bezüglich Regulationszeit und Abschussperimeter, verpflichtet. 3 Für den Beizug der Jagdberechtigten im Umgang mit Grossraubtieren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Der Einsatz gilt als Hegemassnahme im Sinne von § 42 Abs. 3.

§ 51

Wildschadenverhütung im Wald a) Grundsatz 1 Die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten soll durch Wildtiere nicht gefährdet werden. 2 Ist die natürliche Verjüngung gefährdet, ist ein Wald-Wild-Lebensraumkonzept zu erstellen. 3 Die Einwirkung durch Wildtiere ist tragbar, wenn: a) die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist; b) das Bestockungsziel erreicht werden kann; c) regional auf mindestens 75% der Waldfläche die natürliche Verjüngung und der Aufwuchs mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist und das Bestockungsziel erreicht werden kann.

§ 52

33 b) Massnahmen 1 Um den Einfluss der Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können, haben die Waldbesitzer auf Anordnung des Amtes für Wald und Natur (AWN) Kontrollzäune im Wildschadenperimeter zu erstellen. Dabei berücksichtigen sie die mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der Kontrollzäune. 2 Fehlt der Aufwuchs im betreffenden Perimeter ausschliesslich wegen Einwirkungen von Wildtieren, sind Pflanzungen im Endabstand vorzunehmen und mit Schutzeinrichtungen zu versehen. Massgebend für die Ausführung und die Entschädigung sind die Weisungen des AWN. 3 Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder wenn sie mangels Unterhalt ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

§ 53

34 c) Beiträge 1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden an Massnahmen, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung von standortgerechten Baumarten dienen, ausgerichtet, wenn keine oder nur beschränkte Beiträge von Dritten fliessen. 2 Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des AWN und werden im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgerichtet. 3 Für Verhütungsmassnahmen, die das AWN anordnet und die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 54

35 Wildschadenverhütung in der Landwirtschaft a) Grundsatz Die Bewirtschafter erstellen nach den Vorgaben des zuständigen Amtes und des Amtes für Landwirtschaft die notwendigen und zumutbaren Wildschadenverhütungsmassnahmen.

§ 55 SRSZ 1.2.2027 17

36 b) Beiträge 1 Beiträge an Verhütungsmassnahmen können ausgerichtet werden für: a) Obst- und Beerenkulturen, Hecken (Neuanlagen); b) Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind; c) besonders wildschadengefährdete Wiesen, in welchen wiederholt Schäden durch Rotwild verursacht worden sind; d) Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen; e) Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden; f) Nutztierhaltung, sofern die Massnahmen dem Schutz vor Grossraubtieren dienen. 2 An Stelle von Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Bei pauschalen Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden. 3 Keine Beiträge werden geleistet für: a) das Einzäunen von Liegenschaften zur Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel; b) Massnahmen im Rahmen von Projekten, für die bereits anderweitige Beiträge geleistet werden; c) zumutbare Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen gemäss § 49 Abs. 3; d) Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden; e) Schutzmassnahmen an Hausgärten; f) Umzäunungen von Vorweiden, Weiden oder Alpweiden; g) anderweitige Vorkehrungen, wenn der Abstand zwischen dem Waldrand und dem schützenswerten Objekt fünf Meter unterschreitet.

§ 55a

37 Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere 1 Das Amt für Landwirtschaft (AfL) berät die Landwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)38. 2 Es bestimmt die erforderlichen Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz und kann dafür im Rahmen der verfügbaren Mittel Entschädigungen gemäss § 58 JWG leisten.

§ 56 C. Ermittlung von Wildschäden

39 Wildschaden 1 Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen und dadurch dem Bewirtschafter ein Nutzungsausfall entsteht. 2 Bagatellschäden sind Schäden unter einem Betrag von Fr. 150.-- und werden nicht entschädigt. 3 Für Grossraubwild und geschützte Arten, ausgenommen Graugänse und Höckerschwäne, gelten die Regelungen gemäss der Jagdverordnung.

§ 57

Meldung des Schadens 1 Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und eine Entschädigung beansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan gemäss § 58 nach Feststellung des Schadens unverzüglich Meldung zu erstatten. 2 Der Geschädigte hat das Entschädigungsgesuch auf dem amtlichen Formular auszufüllen und reicht dieses dem zuständigen Schätzungsorgan ein. 3 Dem Entschädigungsgesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis und zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.

§ 58

40 Schätzungsorgane 1 Zuständig für die Behandlung von Schadenmeldungen und Entschädigungsgesuchen sind: a) bei Schäden im Wald der Revierförster und die Wildhut; b) bei Schäden in der Landwirtschaft die Wildhut; c) bei Schäden in der Landwirtschaft an Spezialkulturen sowie bei Schäden durch Graugänse und Höckerschwäne die Wildhut zusammen mit einem Sachverständigen des Amtes für Landwirtschaft. 2 Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden oder liegt der Schaden über Fr. 3000.--, übergibt die Wildhut den Schadenfall dem Wildschadenauschuss. 3 Der Wildschadenausschuss hat die Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens beizuziehen. Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen.

§ 59

41 Schätzung 1 Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden: a) in der Landwirtschaft: die Wegleitung für die Schätzung von Wildschäden des AfL und des AWN; b) im Wald: die Pauschalierungstabelle und die Wegleitung des AWN; c) für Schäden durch Grossraubwild: die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände. 2 Sofern nötig, sind in den Waldverjüngungs- und Schadenperimetern die Schadenschätzungen betreffend Verbiss- und Fegeschäden nach vier Jahren zu überprüfen.

§ 60

Mitwirkungspflichten 1 Der Geschädigte oder die ihn vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und an der Feststellung des Schadens mitzuwirken. 2 Das zuständige Schätzungsorgan eröffnet dem Geschädigten das Schätzungsergebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls. 3 Der Geschädigte trägt die eigenen Kosten für die Schätzung.

§ 61 SRSZ 1.2.2027 19

Nachschätzung 1 Ist der Geschädigte mit dem Schätzungsergebnis nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids beim Wildschadenausschuss eine Nachschätzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen. 2 Die Nachschätzung wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. Alle an der vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen. 3 Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zuziehen.

§ 62

Nachschätzungsentscheid 1 Der Wildschadenausschuss eröffnet dem Geschädigten seinen Entscheid in Form einer Verfügung und unter Beilage des Protokolls der Nachschätzung. 2 Er setzt die beteiligten Amtsstellen über seinen Entscheid in Kenntnis. 3 Wird das Schätzungsergebnis des zuständigen Schätzungsorgans bestätigt oder gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachschätzung.

§ 63 D. Wildschadenentschädigung

42 Grundsätze 1 Wildschadenentschädigungen werden nur für direkte Wildschäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden in der Regel nicht vergütet. 2 Die Vergütung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Geschädigte: a) den Schaden nicht unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Schätzungsorgan gemeldet hat; b) die Einleitung und Durchführung des Schätzungsverfahrens grundlos verzögert und dadurch Massnahmen durch das zuständige Amt oder die Schätzung erschwert hat; c) Wildschadenverhütungsmassnahmen, für welche er Beiträge erhalten hat, trotz einer vorhersehbaren Gefährdung des geschädigten Objekts nicht durchgeführt, diese nicht ordnungsgemäss kontrolliert oder unterhalten hat; d) Wildschadenverhütungsmassnahmen nicht zugelassen hat, obwohl deren Duldung zumutbar gewesen wäre; e) den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung und zum Schutz von Nutztieren oder deren Obhut vernachlässigt hat; f) nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt hat. 3 Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerichtet: a) die durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnahmen eingetreten sind; b) die in Waldungen mit Weidgang, in Baumschulen sowie in Waldungen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden verursacht wurden; c) die durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss § 44 JWG ergriffen werden können, verursacht wurden; d) die durch Tiere verursacht wurden, die nach dem JSG als geschützt gelten und zu keiner Entschädigung berechtigen, ausgenommen Höckerschwäne und Graugänse; e) die durch andere als in Art. 7 Abs. 1 JSG genannte geschützte Tiere verursacht wurden; f) die auf nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen, Weiden, Alpweiden, Streuriedern und Hecken entstanden sind; g) die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden; h) wenn der zumutbare Herdenschutz nicht umgesetzt wurde.

§ 64

Wildschadenentschädigung im Wald 1 Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wildtierbedingten Einflusses vorgenommen werden (Baumartenentmischung), sind diese in der Regel gemäss Pauschalisierungstabelle und Wegleitung des AWN zu entschädigen. 2 Durch jagdbare Wildtiere verursachter Verbiss-, Fege- und Schälschaden an Waldbeständen wird gemäss Pauschalisierungstabelle des AWN durch das Amt entschädigt.

§ 65

43 Wildschadenentschädigung in der Landwirtschaft 1 Der durch jagdbare Wildtiere sowie durch Graugänse oder Höckerschwäne verursachte Frass-, Tritt-, Kot-, Fege- und Schlagschaden an Kulturen, Kulturland, Heuwiesen und Wiesen sowie Schäden an Nutztieren werden durch das zuständige Amt entschädigt. 2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Wegleitungen gemäss § 59 Abs. 1.

§ 66 VI. Schlussbestimmungen

44 Übergangsbestimmung 1 Für Jagdhunde, welche nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden und für die Baujagd, das Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf Schwarzwild eingesetzt werden, muss eine Prüfung gemäss Art. 2 Abs. 2bis Bst b JSV vorgewiesen werden. 2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, sind von der Pflicht über den Lautnachweis gemäss § 33 Abs. 2 Bst. b JWG befreit. 3 Jagdhunde, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von der Pflicht der Gehorsam- und Ablegeprüfung sowie der Hasenprüfung befreit. 4 Hunde im Schweisshundepikettdienst, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von den zusätzlichen Anforderungen gemäss § 34a befreit.

§ 67

Änderung von Erlassen Die Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz vom 18. Dezember 200145 wird wie folgt geändert: SRSZ 1.2.2027 21 § 8 Abs. 2 Bst. e e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);

§ 68

Aufhebung von Erlassen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Reglement über die Jägerprüfung vom 10. Dezember 199146; b) Wildschadenreglement vom 12. März 199147.

§ 69

Publikation, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Mai 2018 in Kraft48. 1 GS 25-21 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7k), vom 10. November 2020 (GS 26-27), vom 28. November 2023 (GS 27-23), vom 28. Mai 2024 (GS 27-36) und vom 9. Juni 2026 (GS 28- 12). 2 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 3 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 28. November 2023, bisherige Bst. f und g werden zu Bst. g und h. 4 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 5 Bst. b in der Fassung vom 28. November 2023. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 7 Abs. 1 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 8 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 28. November 2023. 9 SRSZ 173.111. 10 SR 741.01. 11 SR 514.54. 12 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 9. Juni 2026, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 13 Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 28. Mai 2024. 14 Neu eingefügt am 28. November 2023; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 28. Mai 2024. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 9. Juni 2026. 16 Überschrift, Abs 1 bis 3 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023. 18 Neu eingefügt am 28. November 2023. 19 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 28. November 2023. 20 Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 21 Neu eingefügt am 28. November 2023. 22 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023. 23 Neu eingefügt am 28. November 2023. 24 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023. 25 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 26 SR 922.0. 27 Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023. 28 Aufgehoben am 28. November 2023. 29 Abs. 3 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 30 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. November 2023. 31 Überschrift in der Fassung vom 9. Juni 2026. 32 Neu eingefügt am 9. Juni 2026. 33 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023. 34 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023. 35 Fassung vom 3. Juni 2020. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 28. November 2023. 37 Neu eingefügt am 28. November 2023. 38 SR 922.01. 39 Abs. 3 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 40 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 9. Juni 2026. 41 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023. 42 Abs. 3 Bst. g neu eingefügt am 28. November 2023; Abs. 3 Bst. d bis g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 9. Juni 2026, bisherige Bst. d bis g werden zu Bst. e bis h. 43 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 1 in der Fassung vom 9. Juni 2026. 44 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. November 2023. 45 SRSZ 313.111. 46 GS 18-156. 47 GS 18-120. 48 Abl 2018 705; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839), vom 28. Mai 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1383) und vom 9. Juni 2026 am 1. Juli 2026 (Abl RE-SZ19-0000000056) in Kraft getreten.

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